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Standpunkt 572, 2. Februar 2024

Eine Publikation der Wirtschaftskammer Baselland

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10 | Standpunkt der Wirtschaft ARBEITGEBER BASELLAND 2. Februar 2024 RENTENREFORM – Am 1. Januar 2024 ist das Reformpaket «AHV 21» in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die schrittweise Anpassung des Rentenalters, neu Referenzalter, bei den Frauen und die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze. Reform «AHV 21» tritt 2024 in Kraft Das von den Stimmberechtigten am 25. September 2022 angenommene Reformpaket «AHV 21» trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bundes rat hat das Datum am 9. Dezember festgelegt und die Ausführungsbestimmungen in die Vernehmlassung geschickt; die Vernehmlassungsfrist endet am 24. März 2024. Die Reform «AHV 21» umfasst eine Änderung des AHV-Gesetzes sowie den Bundesbeschluss über die Zusatz finanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Damit die Reform «AHV 21» umgesetzt werden kann, braucht es mehrere Änderungen auf Verordnungsebene. Referenzalter statt Rentenalter Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt. Die wichtigsten neuen Bestimmungen sind: – Analog zum Gesetz wird der Begriff «Rentenalter» in der AHVV mit dem Begriff «Referenzalter» ersetzt. Die Reform «AHV 21» sichert die AHV-Finanzen und das Niveau der Rentenleistungen für die kommenden zehn Jahre. Bild: Shutterstock/Trottmann – Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 werden in der AHVV präzisiert, so die Kürzungssätze beim Vorbezug und die Beträge des Rentenzuschlags bei Teilrenten. – Der flexible Altersrücktritt erfordert ebenfalls Präzisierungen sowohl in der AHVV als auch in vielen anderen Erlassen, besonders was die Modalitäten bei einer Änderung des Prozentsatzes der bezogenen Rente betrifft. – Schliesslich braucht es konkrete Bestimmungen in der AHVV, damit jene Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, wählen können, ob sie Beiträge auf dem gesamten Lohn entrichten wollen oder nur auf dem, der den Freibetrag in der Höhe von 16 800 Franken übersteigt. Frauen müssen länger arbeiten Das Referenzalter der Frauen wird mit der Reform «AHV 21» in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Nach Inkrafttreten am 1. Januar 2024 steigt das Referenzalter der Frauen am 1. Januar 2025 erstmals um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Beim zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962; für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, für den Jahrgang 1963 liegt es bei 64 Jahren und neun Monaten und ab Jahrgang 1964 schliesslich bei 65 Jahren. Ab Anfang HÖHERE MEHRWERTSTEUER 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters gilt analog auch für die berufliche Vorsorge. Reto Anklin Zur Zusatzfinanzierung der AHV gelten künftig höhere Mehrwertsteuersätze. Der Bundesrat setzt deshalb auf den 1. Januar 2023 auch die entsprechende Verordnung in Kraft. Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Mehrwertsteuersätze: Der Normalsatz beträgt neu 8,1 Prozent (bisher 7,7%), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent (bisher 3,7%) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 Prozent (bisher 2,5%). ra ARBEITSLOSENVERSICHERUNG – Ende Januar hat der Bundesrat grünes Licht für eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gegeben. Die Ausbildung von Lernenden ist so auch in Krisen gewährleistet. Teilrevision für Berufsbildende ist gültig ARBEITGEBERVERBAND BASELLAND Arbeitgeber Baselland ist die Vereinigung aller der Wirtschaftskammer angeschlossenen Arbeitgeber. Die Angebote von Arbeitgeber Baselland stehen allen arbeitgebenden Mitgliedern der Wirtschaftskammer Baselland zur Verfügung. Haus der Wirtschaft Hardstrasse 1 4133 Pratteln Telefon: +41 61 927 64 64 E-Mails: info@arbeitgeber-bl.ch www.kmu.org/arbeitgeber-bl Nachdem im vergangenen Jahr der Stände- sowie der Nationalrat zugestimmt hatten, folgte am 24. Januar nun der Bundesrat. Dieser hat an seiner Sitzung eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) beschlossen. Rückwirkend per 1. Januar 2024 tritt die Teilrevision in Kraft und ist damit bereits rechtsgültig. Ausbildung während Kurzarbeit Die Änderung betrifft Berufsbildnerinnen und -bildner sowie Praxisbildnerinnen und Praxisbildner, die Lernende auch während einer Kurzarbeit ausbilden. Die Anpassungen des AVIG und der AVIV erfolgten, weil das Parlament 2019 die entsprechende Motion des Berner SVP-Nationalrats Manfred Bühler angenommen und diese Revision am 29. September 2023 gutgeheissen hat. Covid-Regelung gilt weiter Konkret bedeutet dies, dass das, was bereits während der Covid-19-Pandemie Usus war, nun weiterhin bestehen kann. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beziehen, können nun weiterhin die Betreuung der Lernenden im Betrieb fortsetzen, solange deren Ausbildung nicht Nach National- und Ständerat hat nun auch der Bundesrat der Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zugestimmt. Was bereits während der Covid-19-Pandemie Usus war, kann nun weiter bestehen.Bild: Shutterstock anderweitig sichergestellt werden kann. Für Arbeitgeber ist dieser Entscheid zentral, da es eine entscheidende Lücke schliesst und bislang in diesem Punkt Unklarheit bestand. Mit diesem Bundesratsentscheid könne «dem dualen Berufsbildungssystem auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Rechnung getragen und die Weiterführung der Ausbildung von Lernenden im Betrieb aufrechterhalten werden», wie es auf arbeitgeber.ch heisst, der Website des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV). Weitere Anpassungen gefordert Damit dieses Ziel erreicht werden kann, fordert der SAV allerdings weitere Anpassungen: «In einigen Branchen und Betrieben ist der Berufsbildner für mehrere Lernende zuständig und beschäftigt sich je nach Situation mehrheitlich mit administrativen und koordinativen Aufgaben», heisst es. «Die Lernenden werden in dieser Konstellation oft von Praxisbildnern in der konkreten fachlichen Ausbildung betreut.» Um die Ausbildung der Lernenden in Krisensituationen sicherzustellen, sollten daher auch Praxisbildner in diese Ausnahmeregelung einbezogen werden, fordert der SAV. Mischa Hauswirth

2. Februar 2024 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 KOLUMNE Wenn Politik die Wirtschaft dominiert Eigentlich sei das WEF heute ein WPF, fasste der Chefökonom des «Wall Street Journals», Greg Ip, die Tage in Davos zusammen. Also mehr ein Politik- als ein Wirtschafts-Forum. Denn es geht primär um Verpolitisierung der Wirtschaft und um politische Sicherheit. Im November 1992 verlor Präsident Bush die Wahl gegen Bill Clinton, obwohl er den Kalten Krieg gegen die Sowjetunion gewann. Doch die Wirtschaft war schwach. Clintons Kampagne war schlau mit dem Slogan «It’s the economy, stupid!» – es geht um Wirtschaft, Wachstum. Die dann anbrechende Phase mit Deregulierung, Finanzorientierung und tiefen Zinsen brachte schnelle Globalisierung und den Glauben, dass sich alles Richtung westliche Welt mit den USA im Lead entwickelt. Heute lernen wir: wir haben 30 illusionäre Jahre hinter uns. Die Welt 2024 heisst Kontrolle über die eigenen Grenzen, mehr Wertschöpfung im eigenen Land ent wickeln. Schlagwörter wie Derisking, Reshoring, Friendshoring oder Renationalisierung drücken das aus. Die Unzufriedenheit mit der Globalisierung ist stetig gewachsen. «It’s politics, stupid!» wäre nun der Slogan mit Biden oder Trump, Xi oder Putin et al. Doch wenn wir Finanz-, Waren-, Menschen- und Informationsfluss zu stark einschränken, schaffen wir neue Probleme wie höhere Kooperations- und Koordinationskosten – geringeres Wachstum, mehr Trade-offs. 2024 ist ein Entscheidungsjahr. 60 Nationen, in denen demokratisch abgestimmt werden kann, haben Wahlen vor sich. Von 200 Nationen sind gerade noch gut 30 rechtsstaatlich-demokratisch organisiert. Für uns sind die USA entscheidend. Denn es geht um die Wirtschaft Europas und die Handelsbeziehungen, insbesondere auch mit China. Der schottische Ökonom Mark Blyth, der die Wettbewerbsfähigkeit der Nationen untersucht, sagt: «Der Kampf in den USA geht um die Verteilung der wichtigsten Assets in den nächsten 10 bis 15 Jahren.» Biden steht für «Green Economy», also all die Subventionierungen und Reshoring-Strategien rund um den IRA (Inflation Reduction Act), der geschätzt jetzt bereits weit über 1000 Milliarden Dollar an Fördergeldern bzw. Steuererleichterungen vorsieht.Trumps «Carbon Economy» steht «DER GLAUBE DER JÜNGEREN GENERATIONEN AN DEMOKRATIE NIMMT SEIT JAHREN AB.» Dr. David Bosshart* für alles, was mit fossiler Energie zu tun hat, für «Big Ag», also hochindustrialisierte Landwirtschaft und Foodproduktion, Immobilien. Sie beginnt in Alaska, geht über North Dakota, Kansas und Alabama bis Texas. Der aktuelle Reichtum ist enorm – niemand will das aufgeben. Die «Green Economy» ist staats- und technologiegetrieben, nahe bei «Big Tech». Sie steht für den kompletten Umbau der Wirtschaft durch Elimination der fossilen Welt. Sie ist auch dem Kulturwandel zu Political Correctness, Gender («Great Awokening») usw. wohlgesonnen, das die Herrschaft des weissen, männerdominierten Amerikas nicht mehr akzeptiert. Aktueller Stand: alle drei bzw. nun noch zwei republikanischen Kandidaten werden Biden schlagen. Gewinnt die «Carbon Economy» in den USA, heisst das für uns: sicherheitspolitisch könnte sich die NATO fragmentieren. Extrem volatile Märkte. Europa wird sich spalten in neue Konstellationen. Dann kommen die Chinesen ins Spiel. China ist auf unabsehbare Zeit die grösste und schmutzigste «Carbon Economy», aber auch der grösste und integrierteste Beherrscher und Lieferant der «Green Economy» – von Mineralien über Chips, Batterien bis Solar Panels und EVs. Die Chinesen werden uns wegen ihren massiven Überkapazitäten brauchen für die Absatzmärkte. Zwar würden aktuell nur 21 Prozent der Schweizer ein chinesisches Auto kaufen – Minusrekord in Europa, aber das mag sich ändern, denn ihr Geschäftsmodell ist viel standardisierter und vertikaler integriert (vgl. den kometenhaften Aufstieg der letzten zwei Jahre von BYD) – und das Produkt qualitativ gut und billiger. Ein Problem für europäische, insbesondere deutsche Hersteller, die von komplexer Vielfalt, Legacy und Premiummarken leben. Sicher ist: auch eine «Green Economy», die auf Digitalisierung, Vernetzung und Elektrifizierung setzt, wird nicht friedlicher. Der Aufwand für Kooperation, Koordination und diplomatische Kompromissfindung wird grösser, teurer – und aufgrund fehlender Lösungen und Misstrauen wächst die Gefahr von mehr Populismus (Illusion der einfachen Lösung) und Autoritarismus (mehr Härte und weniger Kompromisse). Das «Blame Game» geht weiter. Aber die Polarität von «Green» vs. «Carbon» ist sowieso falsch. Wir werden die fossile Welt nicht eliminieren, nur deutlich kleiner machen können. Und der Prozess des Wandels braucht kluge politische Führung und umsetzungsfähige, sozial akzeptierte Innovationen. Bislang haben die Märkte die machtpolitischen Spiele und Kriege relativ gut ignoriert. Wie lange noch? Dazu wird eine nächste Gefahr unterschätzt: Während die Baby Boomers (1946–1964) und GenXer (1965–1980) Demokratie und Freiheit im westlichen Sinne noch hochhalten und wertschätzen, nimmt gemäss einer kürzlichen Studie der Uni Cambridge (UK) der Glaube der jüngeren Generationen an Demokratie seit Jahren ab, auffallend in Westeuropa und der angelsächsischen Welt – betroffen sind vor allem die 18–34-Jährigen, GenZ (1995–2012) und Millenials (1980–1995). «It’s politics, stupid.» Leider. Wir werden 2024 viel zu tun haben. Dr. David Bosshart ist Gründer von Bosshart & Partners, Präsident der Duttweiler-Stiftung und Intl. Advisory Board Member in Retail, Hospitality und Akademie. Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. RATGEBER RECHT – Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Was gehört in ein Arbeitszeugnis – und was nicht? Dr. Dominik Rieder Andreas Dürr Alexander Heinzelmann David Hug Markus Prazeller Philipp Rupp LEGAL-TEAM Arbeitnehmende können von der Arbeitgeberin jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. So sagt es das Gesetz (Art. 330a OR). Das Arbeitszeugnis hat sich zur Funktion der arbeitnehmenden Person sowie zu den wesentlichen Tätigkeiten zu äussern. Es muss zudem Arbeitsqualität und -quantität sowie das Verhalten bewerten. Ausserdem hat das Arbeitszeugnis Angaben zu machen zu den Personalien der arbeitnehmenden Person und zur Arbeitgeberin sowie zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitszeugnis ist mit einem Datum und einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis von vorgesetzten Personen unterzeichnet wird, die über eine Zeichnungsberechtigung verfügen. Das Arbeitszeugnis ist mit einem Datum und einer rechtsgültigen Unterschrift zu versehen. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis von vorgesetzten Personen unterzeichnet wird, die über eine Zeichnungsberechtigung verfügen. Wahr und wohlwollend – was jetzt?! Wichtig ist: Das Arbeitszeugnis hat wahrheitsgemäss zu sein, muss aber gleichzeitig wohlwollend formuliert sein. Diese beiden Voraussetzungen können in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, wenn Leistung oder Verhalten zur Kritik Anlass geben. Als Faustregel gilt: Das Wahrheitsgebot geht der wohlwollenden Beurteilung grundsätzlich vor. Es dürfen deshalb auch negative Tatsachen in ein Arbeitszeugnis einfliessen, sofern diese für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses erheblich sind und das Arbeitsverhältnis geprägt haben. Einmalige kleinere Vorkommnisse oder Belanglosigkeiten sind aber nicht zu erwähnen. Eine rechtskonforme Ausstellung des Arbeitszeugnisses ist nicht nur im Interesse der arbeitnehmenden Person: Erwächst der arbeitnehmenden Person infolge eines rechtswidrigen Arbeitszeugnisses ein Schaden, haftet die Arbeitgeberin. Auch die künftige Arbeitgeberin kann jedoch zu Schaden kommen, wenn sie auf Grundlage eines tadellosen Arbeitszeugnisses eine Person anstellt, dieses Vertrauen jedoch enttäuscht wird. Hätte die alte Arbeitgeberin um das problematische Verhalten gewusst und hat sie diese Information im Arbeitszeugnis zu erwähnen unterlassen, kann sie schadenersatzpflichtig werden. Das Bundesgericht hatte beispielsweise diesen Fall zu beurteilen: Eine frühere Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die neue Arbeitgeberin darüber zu informieren, dass ihr ehemaliger Arbeitnehmer Geld veruntreut hatte, als er bei ihr angestellt war. Weil er dies auch am neuen Ort tat, wurde die frühere Arbeitgeberin schadenersatzpflichtig. Schliesslich ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis auch bei Streitigkeiten über andere arbeitsrechtliche Forderungen – Stichwort Bonus – zum «Bumerang» werden kann. Es empfiehlt sich deshalb, das Arbeitszeugnis sorgfältig abzufassen und im Zweifelsfall, insbesondere wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt, einer rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Markus Prazeller ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Die Wirtschaftskammer Baselland steht ihren Mitgliedern für eine juristische Erstberatung zur Verfügung. Das Legal-Team von sechs Rechtsanwälten im Haus der Wirtschaft in Pratteln wird von Dr. Dominik Rieder geleitet und besteht weiter aus Markus Prazeller und David Hug (Wagner Prazeller Hug AG), Alexander Heinzelmann (Heinzel mann & Levy), Philipp Rupp (Rupp Meier Rechtsanwälte) und Andreas Dürr (Battegay Dürr AG). Die Mitglieder des Legal-Teams schreiben im Standpunkt der Wirtschaft in der Rubrik «Ratgeber Recht» regelmässig über aktuelle rechtliche Themen. Kontakt zum Legal-Team: Wirtschaftskammer Baselland Mathias Welti Leiter KMU Beratungen Hardstrasse 1 4133 Pratteln Telefon: 061 927 65 94 E-Mal: m.welti@kmu.org IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin, Patrick Herr, Adrian Jäggi Produktion: IWF, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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