14 | Standpunkt der Wirtschaft KMU-ORGANISATIONEN 2. September 2022 INFO-ANLASS HEISSER LOHNHERBST 2022 – WIE GEHE ICH ALS ARBEITGEBER DAMIT UM? 27. September 2022, 11.00-12.00 Uhr, anschliessend Apéro riche und Austausch Haus der Wirtschaft Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Kosten (inkl. MwSt.) für Mitglieder der Wirtschaftskammer Baselland: CHF 30.– Für Nichtmitglieder: CHF 50.– Anmeldungen bis spätestens 22. September 2022 Jetzt Plätze sichern! Die nächste Lohnrunde steht bevor. Bis zu 5% mehr Lohn fordern Linke und Gewerkschaften. Sie begründen diese Forderung mit der Teuerung sowie mit höheren Lebenshaltungskosten. Aber auch Arbeitgebende sind von höheren Kosten betroffen, wie etwa Rohstoff- und Energiepreise. • Wie sind solche Forderungen einzuordnen? • Wie gehen Unternehmen auch ausserhalb von Verhandlungen mit Gewerkschaften mit solchen Forderungen um? • Wie kann ich mich optimal auf Lohndiskussionen in meiner Firma vorbereiten? Unsere Experten ordnen ein und geben Tipps, wie Arbeitgebende gute und vernünftige Lösungen finden können. Profitieren Sie von dieser einmaligen Gelegenheit und machen Sie sich fit für den heissen Lohnherbst. www.hdw.ch Veranstalter:=Arbeitgeber Baselland, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln, info@arbeitgeber-bl.ch
16. September 2022 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 POLIT-KOLUMNE Ohne freie Willensbildung gibt es keine Demokratie Regierungsrat Paul Winiker, SVP, Vorsteher des Luzerner Justiz- und Sicherheitsdepartements, schickte Anfang Juni 2022 die Abteilung Gemeinden an die Front. Unter dem Titel «Wie Gemeinden bei Abstimmungen informieren dürfen» veröffentlichte die Fachabteilung eine «Wegleitung zum Verfassen von Abstimmungsgeschäften bei Urnenabstimmungen». Aufgrund von Stimmrechtsbeschwerden kam der Regierungsrat nämlich rückblickend zur späten Einsicht: «Moderne Kommunikationskanäle eröffnen attraktive Möglichkeiten, um Stimmberechtigte über eine Vorlage zu informieren. Doch im Abstimmungskampf ist nicht alles zulässig.» Wegen der Vielfalt von Kommunikationskanälen herrsche Unsicherheit: Was müssen Gemeinden kommunizieren? Was dürfen sie, was nicht? Solche Fragen stellen sich nicht nur in den 80 Luzerner Gemeinden. Sämtlichen 2148 Gemeinden des Landes sollten die Grundsätze des korrekten Umgangs mit den Stimmberechtigten in Erinnerung gerufen werden, wie das der Kanton Luzern mit seiner hilfreichen Wegleitung beispielhaft vormachte. «ZWISCHEN BEHÖRDLICHER INFORMATIONSPFLICHT UND BEHÖRDENPROPAGANDA VERLÄUFT EIN GANZ SCHMALER PFAD.» Peter Amstutz* Wenn ein Abstimmungsgegenstand fertig behandelt sei und den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden könne, sei die Bundesverfassung massgebend, ist dort zu lesen: «Die Gemeinde hat nun die Pflicht, die Stimmberechtigten über den Abstimmungsgegenstand mittels Botschaft vollständig und sachlich zu informieren. Wenn Gegenpositionen zur Behörde bekannt sind, sind auch deren wichtigste Gegenargumente zu erwähnen.» Zu beachten ist auch die Empfehlung des Luzerner Regierungsrats an die Gemeindebehörden: «Nun gilt es, auch ein Stück weit das Geschäft aus den Händen zu geben und die weitere Diskussion den gesellschaftlichen und politischen Kräften zu überlassen.» Das Gebot der Sachlichkeit verbiete es den Gemeinden, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wieder zugeben. Wörtlich steht im Dokument aus dem Departement Winiker: «Die Behörde hat die Pflicht, richtig und wahr zu informieren. Sie vertritt nicht nur eine Seite, sondern hat eine Vorlage korrekt mit allen bedeutsamen Vor- und Nachteilen zu beleuchten, damit sich die Stimmberechtigten ein umfassendes Bild machen können. Sie darf sich aber auch klar positionieren und festhalten, ob sie der Vorlage zustimmt oder sie ablehnt. Trotzdem hat die Behörde objektiv zu bleiben, wenn sie von sich aus informiert. Hier geht es um Fairness und Waffengleichheit.» Die in der Bundesverfassung (Artikel 34, Absatz 1 und 2) verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willens bildung und die unverfälschte Stimmabgabe für Stimmberechtigte in Bundes-, Kantons- und Gemeindeangelegenheiten vorbehaltlos. Geschützt wird auch gemäss bundesgerichtlicher Praxis das Recht, als Stimmberechtigter weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmbürgerschaft soll ihre Entscheidung gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und zum Ausdruck bringen können. Informationen zu Behördenvorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne einer eigentlichen Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen. Verboten ist eigentliche Propaganda; eine Intervention muss zurückhaltend daherkommen. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es, über den Zweck und die Tragweite einer Vorlage falsch zu orientieren und für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen. Zwischen behördlicher Informationspflicht und Behördenpropaganda verläuft ein ganz schmaler Pfad. Selbst geringfügige handwerkliche Fehler können von den Empfängern als einseitige Tatsachendarstellungen oder gar willentliches Unterdrücken wichtiger Fakten missverstanden werden. Zu beanstanden sind emotionale Darstellungen oder gar reisserische Übertreibungen von Vorund Nachteilen in der Botschaft und im Begleitmaterial, welche die freie Wahl zwischen «Ja» und «Nein» einschränken. Sorgfalt und Zurückhaltung ist deshalb bei jedem Urnengang auch von den Gemeindebehörden zu fordern, um die Glaubwürdigkeit der einzigartigen Stimmrechtsdemokratie nach Schweizer Art zu respektieren. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. RATGEBER RECHT – Wenn eine Behörde eine neue Software beschafft, und bei der Wahl der verwaltungsinterne Aufwand für die Einführung des Programms berücksichtigt werden soll, so muss sie dies in der Ausschreibung detailliert und transparent ausweisen. Die Bewertung interner Mehrkosten im Beschaffungsrecht Dr. Dominik Rieder Andreas Dürr Alexander Heinzelmann David Hug Markus Prazeller Philipp Rupp LEGAL-TEAM Die Wirtschaftskammer Baselland steht ihren Mitgliedern für eine juristische Erstberatung zur Verfügung. Möchte eine Behörde eine neue Software beschaffen, wird sie, sofern die Leistung nicht freihändig vergeben werden kann, die Zuschlagskriterien definieren müssen. Zu definieren ist in einem solchen Fall insbesondere, welche Leistungen angeboten und wie dieselben erbracht werden. Bei der Ausformulierung der Ausschreibungsunterlagen wird zudem zu prüfen sein, ob verwaltungsinterner Aufwand anfällt, ob dieser gewichtet werden darf und, wenn ja, wie dieser zu bewerten ist. Wettbewerbsvorteil bei Upgrade Der bisherige Software-Anbieter kann dabei möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil für sich beanspruchen und ein Upgrade der bestehenden Software offerieren. Der Wettbewerbsvorteil könnte vor allem darin bestehen, dass der verwaltungsinterne Aufwand (Programmierung von Schnittstellen, Ausbildung der Mitarbeiter usw.) für die Implementierung eines Upgrades wahrscheinlich wesentlich günstiger ausfällt als derjenige bei der Implementierung einer neuen Software. Aber darf die Behörde den internen Aufwand in einem solchen Fall überhaupt berücksichtigen und bewerten? Führt dies nicht zwingend zu einer Ungleichbehandlung vom Anbieter neuer Software gegenüber dem Anbieter der bisherigen Software? Genau einen solchen Fall hatte das Zürcher Verwaltungsgericht im November 2021 zu entscheiden (VB.2021.00229). Eine kantonale Anstalt hatte im Oktober 2020 im Rahmen eines Einladungsverfahrens Angebote für eine neue Software eingeholt. Das Unternehmen A bot diese für rund 175 000 Franken an, das Unternehmen B für 226 000 Franken. Das Unternehmen B erhielt den Zuschlag, da die Software, welche das Unternehmen A angeboten hatte, zu einem massiv höheren internen Mehraufwand geführt hätte. Interner Mehraufwand hat gefehlt Das Unternehmen A wehrte sich gegen die Vergabe an Unternehmen B und machte im Rahmen der Beschwerde vor allem geltend, dass der interne Mehraufwand in den Ausschreibungsunterlagen nicht bezeichnet worden war und daher im Rahmen der Bewertung der Angebote auch nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Unternehmens A gut und führte aus, dass die Berücksichtigung von internem Verwaltungsaufwand zwar «nicht per se ausgeschlossen, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot aber auch nicht ganz unproblematisch» ist, da dies zu einer Ungleichbehandlung der Anbieter führen kann. Entsprechend müssen diese Mehrkosten in den Ausschreibungsunterlagen detailliert und transparent ausgewiesen werden. Insbesondere muss in den Unterlagen aufgezeigt werden, erstens welche internen Kosten und zweitens wie diese in die Bewertung einbezogen werden. Da die ausschreibende Anstalt die Ausschreibungsunterlagen nicht genügend detailliert formuliert hatte und die Bewertung nicht gemäss Ausschreibung erfolgt war, hob das Gericht den Zuschlagsentscheid auf. Philipp Rupp ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland Das Legal-Team von sechs Rechtsanwälten im Haus der Wirtschaft in Pratteln wird von Dr. Dominik Rieder geleitet und besteht weiter aus Markus Prazeller und David Hug (Wagner Prazeller Hug AG), Alexander Heinzelmann (Heinzel mann & Levy), Philipp Rupp (Rupp Meier Rechtsanwälte) und Andreas Dürr (Battegay Dürr AG). Sie schreiben regelmässig in der Rubrik «Ratgeber Recht» über aktuelle rechtliche Themen. Kontakt zum Legal-Team: Wirtschaftskammer Baselland KMU-Dienstleistungen Dr. Dominik Rieder Head Legal Wirtschaftskammer Hardstrasse 1 4133 Pratteln Telefon: 061 927 66 70 E-Mail: d.rieder@kmu.org IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin, Patrick Herr, Daniel Schaub, Fabienne Steiger Produktion: IWF, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.
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