14 | Standpunkt der Wirtschaft DIENSTLEISTUNGEN 4. März 2022 NEUES ANGEBOT – Die VBS AG, eine Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer Baselland, bietet den als Aktiengesellschaft statuierten KMU ein professionell geführtes Verwaltungsratssekretariat an. Es entlastet die Verwaltungsratsmitglieder sowohl bei der Organisation, der Protokollführung als auch bei rechtlichen Fragen. Sekretariat entlastet Verwaltungsrat Bei Aktiengesellschaften ist die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats (VR) für ein Unternehmen zentral. Demgegenüber wird die Funktion der Verwaltungsratssekretärin oder des Verwaltungsratssekretärs unterschätzt. Mit einem von der Wirtschaftskammer-Tochter VBS AG geführten Verwaltungsratssekretariat verfügen als Aktiengesellschaft statuierte KMU über eine professionelle Lösung, die erst noch die Mitglieder des Verwaltungsrats entlastet. Dank der im Sekretariat vorhandenen rechtlichen Expertise vermindert sich auch das Haftungsrisiko für die einzelnen Verwaltungsräte. Eine Verwaltungsratssekretärin oder ein Verwaltungsratssekretär muss weit mehr als nur schreibgewandt sein. Die Person muss auch absolut integer sein, da sie für die Protokollierung der VR-Sitzung alles hört und sieht. Sie darf sich nicht zu unrichtigen Formulierungen oder zu späteren Änderungen des Protokolls verleiten lassen. Keine «halben Verwaltungsräte» Bei KMU übernimmt häufig ein VR- Mitglied die Protokollführung. Bei geringem Personalaufwand sind damit Sachverstand und Vertraulichkeit gewährleistet. Diese Lösung hat aber auch grosse Nachteile. Da es gleichzeitig das Protokoll führen muss, kann sich das VR-Mitglied nicht so aktiv wie gewünscht an den Diskussionen beteiligen. Oft wird deshalb bei solchen Situationen von einem «halben Verwaltungsrat» geredet. Da sich die Person nicht gänzlich der Diskussion enthält, besteht auch die Gefahr, dass das Protokoll subjektiv gefärbt wird. Mit dem neuen Sekretariatsdienst der VBS AG wird die zuweilen problematische Personalunion von VR- Sekretär und VR-Mitglied vermieden. Reto Anklin Wenn eine aussenstehende Person das Verwaltungsratssekretariat übernimmt, können sich die Mitglieder des Verwaltungsrats voll aufs Geschäft konzentrieren. Bild: Archiv VERWALTUNGSRATS-SEKRETARIATSFÜHRUNG Immer mehr KMU mit Verwaltungsrat (VR) entscheiden sich bei der Führung des Verwaltungsrats-Sekretariats für eine externe Lösung. Die VBS AG, eine Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer, bietet professionell geführte VR-Sekretariate an. Ein solches entlastet VR-Mitglieder und Geschäftsführende entscheidend. Dank der rechtlichen Expertise beugt es auch allfälligen (Unterlassungs-) Fehlern vor und mindert das Haftungsrisiko für die einzelnen Verwaltungsräte. Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Bausteine: – Vorbereitung der VR-Sitzungen zusammen mit dem Präsidenten – Teilnahme und Protokollierung der VR-Sitzungen – Rechtlicher Sachverstand während den Sitzungen – Zusammenstellung und Führung der Gesellschaftsakten (Statuten, Reglemente, Aktienbuch, Protokolle, Monatsberichte, Geschäftsberichte etc.) – Vorbereitung und Teilnahme an den Generalversammlungen in Abstimmung mit dem VR-Präsidenten – Reservation und Organisation der Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen für die Sitzungen – Orientierung der Mitglieder des Verwaltungsrates über Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung, soweit dies für die Funktionsausübung als Verwaltungsrat hilfreich ist – Anmeldungen zur Eintragung und Löschung von Mutationen im Handels register – Rechtliche Beratung und rechtliche Unterstützung in den Bereichen Gesellschaftsrecht – Überprüfung von Auswahl, Beizug und Arbeitsweise externer Rechtsanwälte betreffend VR-Geschäfte Bei einem persönlichen Gespräch stellt die VBS AG interessierten KMU ein massgeschneidertes Paket gemäss den individuellen Wünschen und Bedürfnissen zusammen. Kontakt: Verwaltungsrats-Sekretariatsführung Dr. Dominik Rieder, Rechtsanwalt E-Mail: d.rieder@kmu.org Telefon: +41 (0)61 927 65 22 KMU-NACHRICHTEN Tag der Wirtschaft noch einmal vertagt Während der Corona-Pandemie musste der Tag der Wirtschaft, einer der wichtigsten wirtschaftspolitischen und -gesellschaftlichen Anlässe der Schweiz, im November 2020 und 2021 abgesagt werden. Nun hat sich die Geschäftsleitung der Wirtschaftskammer Baselland entschieden, auch 2022 noch einmal auf die Durchführung zu verzichten. Die planerischen Unsicherheiten für diesen Grossanlass mit mehreren Tausend Teilnehmenden sind auch für die Auflage 2022 noch zu gross. Der Tag der Wirtschaft braucht eine sehr lange und solide Vorbereitungszeit, um die hohen Anforderungen und Erwartungen an diesen Anlass perfekt erfüllen zu können. Dazu weiss aus heutiger Perspektive niemand, ob die Pandemie im kommenden Herbst noch einmal zu Einschränkungen im Eventbereich führen könnte. Deshalb sieht die Geschäftsleitung ein hoffentlich letztes Mal von der Durchführung ab und stellt den nächsten Tag der Wirtschaft für das Jahr 2023 in Aussicht. Der Zentralvorstand und der Wirtschaftsrat zeigten sich an ihren Sitzungen von vergangener Woche mit diesem Vorgehen einverstanden. ds Arlesheim: GV zu wichtigem Quartierplan In Arlesheim wird an der Gemeindeversammlung vom 30. März 2022 über die Quartierplanung «Untere Weiden II» befunden. Diese steht im Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Wirtschaftsentwicklungsgebiet «uptown Basel» und dem Bau des Kompetenzzentrums «Industrie 4.0.». Das 38500 m 2 grosse Areal, das als Arbeitsgebiet von kantonaler Bedeutung eingestuft wird, eignet sich optimal für eine Nutzungsverdichtung und eine Erhöhung der bisherigen Wertschöpfung. Das Konzept sieht vor, mit der Transformation des Areals rund 2500 zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Die Arealentwicklung «uptown Basel» umfasst insgesamt neun Gebäude, fünf davon liegen innerhalb der Quartierplanung «Unter Weiden II». Der Birs zugewandte Gebäude haben die geringsten Höhen, die auf dem Areal zwischen 10 und 60 Metern liegen. Im Rahmen des Quartierplanvertrags wurde auf Basis des planungsbedingten Mehrwerts ein Infrastrukturbeitrag von 5,3 Millionen Franken festgelegt. ds ANZEIGE
4. März 2022 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 POLIT-KOLUMNE Schweiz möchte wissen, was Cyberkriminelle planen Mitte Januar 2022 traf es die Emil Frey-Unternehmensgruppe des Zürcher Ex-SVP-Nationalrats Walter Frey: Eine der ganz grossen Autohandelsfirmen Europas wurde Opfer eines Cyber- oder Hackerangriffs. In den letzten Altjahreswochen 2021 wurden mehrere Schweizer Unternehmen von Hackern attackiert. So auch die weltweit tätige CPH Chemie+Papier-Gruppe. Die Produktion von Papier und Verpackung musste gestoppt werden. Bislang griffen Hacker vor allem E-Banking-Accounts Privater an. Eine Untersuchung von Check Point Research (CPR) stellte für die Schweiz innert Jahresfrist 65 Prozent mehr Cyberattacken auf Firmen fest. Worum geht es? Eine Cyberattacke ist ein krimineller Angriff auf wichtige Rechner netze zwecks Sabotage, Informationsgewinnung und Erpressung der Betroffenen. 2014 verschafften sich (vermutlich russische) IT-Spezialisten aus dem Computer des Rüstungskonzerns RUAG Informationen über geheime Projekte des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Armee-Aufklärungsdetachement 10 (AAD-10). Ende 2020 trat das neue Informationssicherheitsgesetz in Kraft. Nun muss es zügig nachgebessert werden. Es geht darum, die Betroffenen von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen einer Meldepflicht zu unterstellen. Zu schützen seien «Systeme und Einrichtungen, die essenziell sind für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung». Das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) samt der integrierten früheren Melde- und Analysestelle Informationssicherung (MELANI) hätte folgende Pflichten zu erfüllen: «Es soll die sichere Bearbeitung der Informationen, für die der Bund zuständig ist, sowie den sicheren Einsatz der Informatikmittel des Bundes gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Schweiz gegenüber Cyberrisiken erhöhen.» Konkret geht es um Warnung vor Cyberrisiken und Schwachstellen bei Informatikmitteln, um Anleitungen für präventive und reaktive Massnahmen dagegen, um technische Analysen zur Bewertung und Abwehr von «ENDE 2020 TRAT DAS NEUE INFORMATIONSSICHERHEITSGESETZ IN KRAFT. NUN MUSS ES ZÜGIG NACHGEBESSERT WERDEN.» Peter Amstutz* Cyber risiken, um die Bearbeitung von Meldungen zu Cybervorfällen und Schwachstellen von Informatik mitteln sowie um die Unterstützung von Betreibern kritischer Infrastrukturen. Diese sollen künftig dem NCSC Cyber angriffe unter Androhung von Bussen bis 100 000 Franken rasch melden, damit Angriffsmuster erkannt werden, Betroffene gewarnt und geeignete Präventions- und Abwehrmassnahmen empfohlen werden können. Was ist vorgesehen? Die Meldepflicht gilt für Hoch schulen und Behörden aller Stufen. Weiter geht es um Sicherheit und Rettung, um Trinkwasserversorgung, Abwasseraufbereitung und Abfallentsorgung, Unternehmen der Energieversorgung, der Banken- und Versicherungsbranche, um Online-Marktplätze, Suchmaschinen sowie Registrierer von Domain-Namen und Betreiber von Rechenzentren, die hohe Bedeutung für die Wirtschaft haben oder Sicherheits- und Vertrauensdienste anbieten. Weiter geht es um Spitäler, medizinische Laboratorien, Unternehmen der Arzneimittelbranche, Sozialversicherungen des Bereichs Krankheit, Unfall, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Hilflosigkeit. Meldepflicht ist auch vorgesehen für Fernmeldedienste, für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Nachrichtenagenturen, Anbieter von Postdiensten, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, Unternehmen der Zivilluftfahrt und Schifffahrt auf dem Rhein sowie der Registrierung, Ladung oder Löschung im Hafen Basel. Betroffen sind schliesslich Unternehmen, welche die Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs versorgen, und Hersteller von Hard- und Software für Produkte kritischer Infrastrukturen. Cyberangriffe würden meldepflichtig, «wenn kritische Infrastrukturen gefährdet sind, ein fremder Staat sie ausgeführt oder veranlasst hat oder wenn sie mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden sind. Am 12. Januar 2022 hat der Bundesrat dieses Konzept des Finanzdepartements mit folgender Warnung ins Vernehmlassungsverfahren geschickt: «Täglich finden Angriffe auf Unternehmen und Behörden statt. Das NCSC erhält jede Woche über 300 Meldungen zu erfolgreichen oder versuchten Cyberangriffen.» Es gelte deshalb, ein übersichtlicheres Lagebild zu erstellen, um Betreiber kritischer Infrastrukturen vor Cyberangriffen zu warnen. Die Vorlage beschränkt sich vorerst allerdings auf gesetzliche Grundlagen für den Stromsektor. Eine Studie des Bundesamts für Energie (BFE) hat nämlich in dem für die wirtschaftliche Versorgung und die Sicherheit des Landes entscheidenden Sektor «hohen Handlungsbedarf bei der Cybersicherheit» festgestellt. In den übrigen Bereichen muss noch abgeklärt werden, ob der Bund überhaupt die Kompetenz hat, rechtsverbindliche Normen für die Cybersicherheit festzulegen und Anforderungen zu definieren. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. RATGEBER RECHT – Viele Unternehmen sind mittlerweile mit einem eigenen Profil in den sozialen Netzwerken aktiv. Damit der Auftritt nicht zum Flop wird, sind die rechtlichen Vorgaben strikte einzuhalten. Besondere Vorsicht gilt bei Bildern und Videos. Facebook, Instagram und Co. – was müssen KMU beachten? Dr. Dominik Rieder Andreas Dürr Alexander Heinzelmann David Hug Markus Prazeller Philipp Rupp LEGAL-TEAM Die Wirtschaftskammer Baselland steht ihren Mitgliedern für eine juristische Erstberatung zur Verfügung. Die Gartenbaufirma Gartenglück AG will neue Wege beschreiten – ein Social-Media-Profil auf Instagram und Facebook soll angelegt werden. Mit selbst gedrehten Kurzvideos und Fachbeiträgen möchte man das Interesse an der Gartenarbeit wecken und damit neues Klientel gewinnen. Am Anfang steht ein Konzept Was einfach klingt, will gut durchdacht sein. Zunächst sollte hinter einem kommerziellen Social-Media- Account ein inhaltliches Konzept stehen. Das wilde Veröffentlichen beliebiger Videos und Bilder führt kaum je zum Erfolg. Und ebenso wichtig: Bei der Nutzung von Social- Media-Plattformen sind die recht lichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Wer sich darum foutiert, riskiert die Sperrung des Accounts, hohe Kosten und viel Ärger. Strenge Nutzungsbedingungen Zurück zur Gartenglück AG. Diese entscheidet sich für ein öffentliches Profil, da möglichst viele Personen erreicht werden sollen. Mit der Einrichtung des Kontos akzeptiert sie die Nutzungsbedingungen der Plattform. Damit wird der Plattform in der Regel ein (umfassendes) Nutzungsrecht an den Inhalten auf dem Profil eingeräumt. Und auch die Nutzerinnen und Nutzer der Plattform dürfen die veröffentlichten Inhalte – im Rahmen der Plattform-Funktionen – verwenden (Teilen, Liken usw.). Daneben enthalten die Bestimmungen Regeln für die Ausgestaltung von Wettbewerben und Promotionen sowie von bezahlten Werbepartnerschaften. Wer diese Regeln nicht befolgt, riskiert die Sperrung seines Social- Media-Accounts. Konfliktpotenzial besteht bei der Verwendung von Bildern und Videos. Diese Erfahrung machte auch die Gartenglück AG. Sie hat auf ihrem Instagram-Account ein Video des neu angelegten Blumenbeets der Familie Müller veröffentlicht. Immer Einwilligung einholen Auf dem Video ist Herr Müller zu sehen, der auf der Veranda Wäsche aufhängt. Er klagt gegen die Gartenglück AG und fordert die Löschung des Videos. Weil die Gartenglück AG vor der Veröffentlichung keine Einwilligung eingeholt hat, verliert sie den Prozess und muss Herrn Müller für seine Kosten entschädigen. Besonders heikel ist auch die Verwendung von fremden Videos und Bildern aus dem Internet. Wer solche Inhalte ohne Zustimmung der Urheberschaft (oder entgegen deren ausdrücklicher Vorgabe) für seine eigenen Zwecke verwendet, verletzt unter Umständen Urheberrechte und wird schadenersatzpflichtig. Zwar werden längst nicht alle Urheberrechtsverletzungen im Internet geahndet – wenn es jedoch passiert, kann es sehr schnell sehr teuer werden. Kurzum: Die Nutzung von Facebook und Co. will gut vorbereitet sein. Damit der Auftritt nicht zum Flop wird, sind die rechtlichen Vorgaben strikte einzuhalten. Im Zweifel ist rechtlicher Rat einzuholen. Markus Prazeller ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team von sechs Rechtsanwälten im Haus der Wirtschaft in Pratteln wird von Dr. Dominik Rieder geleitet und besteht weiter aus Markus Prazeller und David Hug (Wagner Prazeller Hug AG), Alexander Heinzelmann (Heinzel mann & Levy), Philipp Rupp (Rupp Meier Rechtsanwälte) und Andreas Dürr (Battegay Dürr AG). Sie schreiben regelmässig in der Rubrik «Ratgeber Recht» über aktuelle rechtliche Themen. Kontakt zum Legal-Team: Wirtschaftskammer Baselland KMU-Dienstleistungen Dr. Dominik Rieder Head Legal Wirtschaftskammer Hardstrasse 1 4133 Pratteln Telefon: 061 927 66 70 E-Mail: d.rieder@kmu.org IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin, Patrick Herr, Daniel Schaub, Fabienne Steiger Produktion: IWF, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.
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