14 | Standpunkt der Wirtschaft TAGUNGS- UND EVENTCENTER 5. November 2021 Gute Geschäfte in … Mumbai AB CHF 70.– PRO STUNDE Tagungs- und Eventcenter Kontakte Haus der Wirtschaft Tagungs- und Eventcenter (TEC) Hardstrasse 1 CH-4133 Pratteln www.hdw.ch/tec tec@hdw.ch +41 61 927 64 55 zur Buchungsplattform portal.hdw.ch Foto: Themenraum «Mumbai» Das Tagungs- und Eventcenter (TEC) im Haus der Wirtschaft in Pratteln setzt auf 2000 m 2 neue Massstäbe für Ihre individuellen Meetingansprüche. In direkter Nähe zur Autobahn A2/A3 und dem Bahnhof SBB stehen 12 modernste Veranstaltungsräume und ein einzigartiges Auditorium zur Verfügung. In den stilvollen Themenräumen «Panama», «Casablanca», «Amazonas», «Malawi», «Camargue», «Mumbai», «Malibu» lässt sich mit innovativen Ideen die Welt erobern. Mitglieder der Wirtschaftskammer profitieren von attraktiven Vorzugskonditionen. ANZEIGE BOOST YOUR DAY eat & drink Die moderne Food Bar. Die Food Bar BOOST in Pratteln im Haus der Wirtschaft an der Hardstrasse 1 verwöhnt Sie täglich von Montag–Freitag. Das Angebot nimmt Sie mit auf eine gastronomische Reise um die Welt. Die Küche ist kreativ, saisonal und frisch. Und lecker! Salate Sandwiches Daily Soup Daily Specials Poke Bowls Snacks Öffnungszeiten: Montag–Freitag, 7–16 Uhr Zahlart: Visa, V Pay, Mastercard, Maestro, Twint Das Wochenmenu finden Sie jeweils unter folgendem Link www.hdw.ch/besucher/boost-eat-drink Auch Takeaway möglich Bitte beachten Sie, dass im Gastronomiebereich des BOOST die vom Bundesrat verordnete Covid-19-Zertifikatspflicht für alle Gäste gilt. Parkplätze hat es genug und zu Fuss ist das BOOST drei Minuten vom Prattler Bahnhof entfernt (beim Kunimatt-Kreisel).
5. November 2021 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 POLIT-KOLUMNE Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode Immer mehr Elektroautos fahren fast geräuschlos auf schweizerischen Strassen herum. Weil das zu Risiken insbesondere für Fussgänger führt, müssen Elektromobile neuerdings künstlichen Motorenlärm verbreiten. So will es eine EU-Verordnung. Seit 2019 müssen alle neuen Elektro auto-Modelle mit einem sogenannten Acoustic Vehicle Alert System (AVAS) ausgestattet sein. Seit dem 1. Juli 2021 gilt die europäische Regelung auch in der Schweiz: Der Einbau des AVAS-Systems ist für alle Elektroautos Pflicht. Beim Anfahren, Rückwärtsfahren und bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h muss ein künstliches Geräusch erzeugt werden. Das warnende Geräusch soll der Sicherheit von Fussgängern dienen. Bei Geschwindigkeiten über 20 km/h reicht in der Regel das Abrollgeräusch der Reifen auf der Strasse, um gehört zu werden. Dass geringe Begeisterung für diesen «Fortschritt» aufkommt, versteht man. Denn einerseits wird mit viel Geld aller Treibstofftankenden versucht, den Verkehrslärm möglichst zu reduzieren, «Flüsterbelag» oder «Lärmschutzwände» sind mögliche Gegenmittel. Andererseits sollen Elektroautos künstlichen Lärm verbreiten, damit sie von Fussgängern wahrgenommen werden. Dafür werden elektronisch erzeugte Motorengeräusche über wasserdichte Aussenlautsprecher zur Warnung aller andern Verkehrsteilnehmer in die Umgebung abgespielt. Der frühere Zürcher SP-Verkehrspolitiker und Nationalrat (2011–2019) Thomas Hardegger findet es absurd, dass man künstlich Verkehrsgeräusche erzeugen muss, wie er in einem SRF-Beitrag sagte. In erster Linie hätten doch die Lenker dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet werde, ohne dass man deswegen den Lärmschutz vernachlässigen müsse. Für den Schweizerischen Blinden- und Sehbehindertenverband (SBV) allerdings ist dieses Warnsystem lebenswichtig. Denn geräuschlos verkehrende Fahrzeuge verursachten überdurchschnittlich «EINERSEITS WIRD VERSUCHT, DEN VERKEHRSLÄRM ZU REDUZIEREN. ANDERERSEITS SOLLEN ELEKTROAUTOS KÜNSTLICHEN LÄRM VERBREITEN.» Peter Amstutz* viele Unfälle und seien ein grosses Sicherheitsrisiko für Sehbehinderte. Der SBV fordert deshalb, die EU-Vorgaben noch auszuweiten. Das Alarmsystem soll auch dann ein Geräusch abgeben, wenn das Auto steht, zum Beispiel an einem Stopp, oder bevor es vom Parkplatz losfährt. Künstlich erzeugter Verkehrslärm sei nur bei Geschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h nötig. Für den Blindenverband sind nicht nur Elektroautos ein Problem, auch geräuschlose E-Velos, die mit bis zu 45 km/h unterwegs seien, sollten darum ebenfalls Fahrgeräusche verbreiten. Zu abklärungsbedürftigen Zukunftsszenarien führt inzwischen die Frage, welche mehr oder weniger dauernde Geräuschkulisse in Innenstädten wohl zu erwarten sein dürfte, wenn alle Motorisierten elektrisch fahren und mit künstlich erzeugtem Geräusch verkehren. «Gerichteter Schall» sei ein möglicher Lösungsansatz, um Fussgänger und sehbehinderte Personen nicht zu gefährden, verkünden Fachleute und «Experten» aufgrund mehr oder weniger glaubwürdiger «Studien». Zum Beispiel so: «Moderne Assistenzsysteme erkennen Fussgänger, bremsen automatisch oder können mit einem gerichteten Lichtstrahl Passanten beleuchten, damit Fahrer diese Personen besser sehen.» Kann man sich im Ernst vorstellen, dass Heerscharen «angestrahlter Fussgänger» in Innenstädten und Dörfern sicherer unterwegs wären? Ähnlich sollten offenbar «Systeme mit gerichtetem Schall» für Verkehrssicherheit sorgen: «Das Auto richtet sein Warngeräusch nur direkt auf die relevante Person, anstatt die ganze Umgebung mit einem Dauergeräusch zu beschallen.» Wann solche Systeme tatsächlich auf den Markt kommen, ist noch offen. Es bleibt also noch Zeit, um kritische Fragen vom 9. Juni 2021 an den Bundesrat beispielsweise der grünen Zürcher Nationalrätin Marionna Schlatter zu klären: «Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es erstrebenswert sei, den Lärm vorteil von Elektroautos durch künstlich erzeugte Fahrgeräusche zunichte zu machen? Erwägt der Bundesrat, dieser Fehlentwicklung mit einer gesetzlichen Regelung nachzukommen?» Es gebe zum Beispiel Elektroautos mit Soundsystemen, die sich so einstellen liessen, dass das künstliche Geräusch mit zunehmender Geschwindigkeit lauter werde. Nationalrätin Schlatter argumentiert so: «Damit wird der Schutz vor Verkehrslärm ad absurdum geführt. In der Schweiz ist laut Bundesamt für Umwelt tagsüber jede siebte und nachts jede achte Person am Wohnort von schädlichem oder lästigem Verkehrslärm betroffen.» *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. RATGEBER RECHT – Bei Auftragsvergaben ist oft nicht klar, ob ein Anbieter über die zur Ausführung des Auftrags nötigen Instrumente bereits bei der Offerteingabe verfügen können muss oder ob er diese auch erst nach Erhalt des Zuschlags beschaffen kann. Wann müssen die Eignungskriterien erfüllt sein? Dr. Dominik Rieder Andreas Dürr Alexander Heinzelmann David Hug Markus Prazeller Philipp Rupp LEGAL-TEAM Die Wirtschaftskammer Baselland steht ihren Mitgliedern für eine juristische Erstberatung zur Verfügung. Mit Urteil vom 2. Juli 2019 (2C_111/2018) hielt das Bundesgericht fest, dass «Eignungskriterien (…) grundsätzlich im Zeitpunkt des Vergabeentscheids» erfüllt sein müssen. Mit Urteil vom gleichen Tag (2D_25/2018) äusserte sich das Bundes gericht dahingehend, dass «der Zuschlag nicht an eine Anbieterin erteilt werden [könne], die im Zeitpunkt des Zuschlags ein Eignungs kriterium nicht erfüllt». Was gilt nun? Mancher Anbieter wird sich bei der Lektüre jener Entscheide fragen, ob die Eignungskriterien zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids «erfüllt» oder eben «nur dem Grundsatz nach erfüllt» sein müssen. Insbesondere bei einer kapitalintensiven Beschaffung kann es von Relevanz für den Anbietenden sein, ob er zum Zeitpunkt der Eingabe seines Angebots schon über die entsprechenden Instrumente verfügen muss oder ob dessen Zusicherung reicht, dass er diese beschaffen wird, wenn er den Zuschlag erhält. Aber was gilt nun? Der Ausschreibungstext zählt Eine genaue Lektüre der beiden gleichentags gefällten Bundesgerichtsentscheide erhellt den scheinbar bestehenden Widerspruch ein wenig. Massgeblich ist, so das Bundes gericht, in erster Linie der Ausschreibungstext. Verlangt die ausschreibende Behörde explizit, dass die Ware zum Zeitpunkt der Offerteingabe vorliegt, ist die Sachlage klar. Formuliert sie demgegenüber keine entsprechende Anforderung, ist der Ausschreibungstext auszulegen. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die beiden Urteile festgehalten, dass der Wettbewerb zu stark eingeengt werden könne, wenn das Vorhandensein teurer Instrumente schon bei der Einreichung der Offerte verlangt würde; eine solch starke Einengung des Wettbewerbs könnte den Bestimmungen des Beschaffungsrechts widersprechen. Handelt es sich demgegenüber um für die Leistungserbringung wesentliche Instrumente, ist davon auszugehen, dass diese schon bei der Offerteinreichung vorhanden sein müssen. Kapitalintensive Beschaffung Ist die Beschaffung jener wesentlichen Instrumente indessen so kapitalintensiv, dass die meisten Anbieter diese erst bei Auftragserteilung beschaffen würden, kann es wiederum im Einzelfall zulässig sein, die Zusicherung zur Beschaffung abzugeben, ohne dass jene Instrumente schon verfügbar sind. Bei Behörde schriftlich nachfragen Die Rechtsunsicherheit lässt sich also nicht ganz beseitigen. Ratsam ist in einem solchen Fall, bei der ausschreibenden Behörde möglichst umgehend schriftlich nachzufragen, ob die geforderten Instrumente zum Zeitpunkt der Offerteingabe vorhanden sein müssen, von einem Dritten ausgeliehen oder für den Fall des Zuschlags noch beschafft werden können. Eine entsprechende schriftliche, behördliche Auskunft schafft die gewünschte Rechtssicherheit. Philipp Rupp ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team von sechs Rechtsanwälten im Haus der Wirtschaft in Pratteln wird von Dr. Dominik Rieder geleitet und besteht weiter aus Markus Prazeller und David Hug (Wagner Prazeller Hug AG), Alexander Heinzelmann (Heinzel mann & Levy), Philipp Rupp (Rupp Meier Rechtsanwälte) und Andreas Dürr (Battegay Dürr AG). Sie schreiben regelmässig in der Rubrik «Ratgeber Recht» über aktuelle rechtliche Themen. Kontakt zum Legal-Team: Wirtschaftskammer Baselland KMU-Dienstleistungen Dr. Dominik Rieder Head Legal Wirtschaftskammer Hardstrasse 1 4133 Pratteln Telefon: 061 927 66 70 E-Mail: d.rieder@kmu.org IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin, Patrick Herr, Daniel Schaub, Fabienne Steiger Produktion: IWF, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.
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