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Standpunkt 527, 17. September 2021

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12 | Standpunkt der Wirtschaft FINANZEN 17. September 2021 JETZT UMSTELLEN – Ab dem 30. September 2022 – also in gut einem Jahr – sind in der Schweiz Zahlungen mit den roten und orangen Einzahlungsscheinen nicht mehr möglich. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Schweizer Unternehmen in der Lage sein, QR-Rechnungen auszustellen. Die meisten Unternehmen sind sich dessen bewusst, aber nur wenige haben bereits umgestellt. Neue Einzahlungsscheine in einem Jahr Gemäss den neusten Umfrageergebnissen des Forschungsinstituts gfs.bern wissen 93 Prozent der befragten Unternehmen, dass die roten und orangen Einzahlungsscheine in der Schweiz ersetzt werden. Lediglich 39 Prozent der 1252 befragten Finanzverantwortlichen kennen jedoch auch das genaue Enddatum – den 30. September nächsten Jahres – der heutigen Einzahlungsscheine. Auch der Stand der Umstellung variiert. Insbesondere bei Mikrounternehmen besteht das Risiko, dass sie ab Ende September 2022 keine Rechnungen mehr ausstellen können, die auf dem ES/ESR-Verfahren basieren. Die von April bis Mai im Auftrag von SIX durchgeführte Befragung zeigt zudem: Wer schon jetzt auf die volldigitale Lösung eBill umgestellt hat, sieht darin einen Nutzen sowohl für das Unternehmen als auch für die eigenen Kundinnen und Kunden. SOFTWARE ANPASSEN Der Zahlungsverkehr und insbesondere die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung von Rechnungsstellern mit Hard- und Software-Lösungen müssen rechtzeitig umgestellt werden. Unternehmen, die sich bis heute noch nicht mit der Umstellung befasst haben, wird empfohlen, umgehend ihre Bank und ihren Softwarepartner zu kontaktieren. Diese leisten Unterstützung bei den erforderlichen Planungs- und Umstellungsarbeiten auf die QR-Rechnung bzw. eBill. Für weitere Informationen zur QR-Rechnung und eBill wenden sich Rechnungsempfänger an ihre Bank. Rechnungssteller und Unternehmen mit Hard- und Software-Lösungen kontaktieren ebenfalls ihre Bank und/oder ihren Softwarepartner. Weiterführende Informationen zur Rechnungsstellung finden sich hier: Stand der Umstellung variiert Bereits 15 Prozent der befragten Unternehmen stellen die QR-Rechnung heute schon aus, und 42 Prozent planen spätestens auf das 3. Quartal 2022 auf diese umzustellen. Aber 16 Prozent geben an, gar nicht auf die QR-Rechnung umzustellen, und 27 Prozent der Zahlungsverantwortlichen wissen nicht, wie das eigene Unternehmen auf die Abschaffung der Einzahlungsscheine reagieren wird. Im Vergleich zur Deutschschweiz kennt in der französischen und italienischen Schweiz eine deutlich grössere Mehrheit der Befragten das Enddatum für die heutigen Einzahlungsscheine nicht. www.einfach-zahlen.ch/ rechnungssteller www.paymentstandards.ch Einige Unternehmen haben bereits auf die neuen QR-Rechnungen umgestellt. Rechnungen mit roten oder orangen Einzahlungsscheinen gehören ab Ende September 2022 der Vergangenheit an. Bild: zVg Dienstleistungssektor ist weiter Branchenspezifisch weisen hierzu landwirtschaftliche Unternehmen, der Handel sowie das produzierende Gewerbe einen besonders tiefen Wissensstand aus, während der Dienstleistungssektor schon weiter ist. Dies ist unter anderem auf die Tatsache zurückzuführen, dass gerade im Dienstleistungssektor aufgrund des erhöhten Rechnungsvolumens die Umstellung komplexer ist und damit langfristiger geplant werden muss. Die Schweizer Unternehmen bewerten die Umstellung mehrheitlich positiv. Sie verstehen die QR-Rechnung hauptsächlich als notwendige Alternative zu den heutigen Einzahlungsscheinen. eBill überzeugt Diejenigen Unternehmen, die eBill nutzen, sehen darin mehrheitlich sowohl einen Mehrwert für ihre Kundinnen und Kunden als auch für die internen Zahlungsprozesse. Entsprechend sind 53 Prozent dieser Unternehmen sehr und weitere 30 Prozent eher zufrieden damit. Unternehmen sind jetzt gefordert, möglichst schnell umzustellen, sofern sie dies noch nicht getan haben. Zu beachten ist insbesondere auch der Versand von sämtlichen Zahlungsbelegen am Jahresanfang, zum Beispiel für Ratenzahlungen mit Zahlungszielen nach dem Enddatum. Hier erhöht sich der Handlungsdruck zusätzlich, da dann die Umstellung auf die QR-Rechnung faktisch schon Anfang 2022 erfolgt sein muss. Urs Bieri, gfs.bern

17. September 2021 ARBEITGEBER BASELLAND Standpunkt der Wirtschaft | 13 EDITORIAL Arbeitgeber haben nun ein Zertifikats- Recht SEMINAR «PENSIONIERUNG» – Arbeitgeber Baselland führt am kommenden 26. Oktober erstmals ein Seminar zum Thema Pensionierung durch. Ausgewiesene Fachleute informieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über AHV, Pensionskasse, das Ehe- und Erbrecht sowie den Vorsorgeauftrag. Seminar macht fit für Pensionierung Dominik Rieder, Geschäftsführer Arbeitgeber Baselland Mit seiner Medienkonferenz von vergangener Woche hat der Bundesrat in der Arbeitswelt für gehörig Betrieb gesorgt. An Arbeitsstätten (inkl. Kantinen) sieht der Bund zwar keine Zertifikatspflicht vor. Arbeitgeber dürfen das Zertifikat bei ihren Arbeitnehmenden aber dennoch überprüfen, wenn es dazu dient, angemessene Schutzmassnahmen festzulegen oder Testkonzepte umzusetzen. Falls ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmenden einen Test verlangt, muss er die Kosten dafür selber tragen. Nur wenn der Test im Rahmen der repetitiven Tests im Betrieb erfolgt, übernimmt der Bund die Kosten. Das vom Kanton Basel-Landschaft angebotene «Breites Testen Baselland» ist etwa ein solcher repetitiver Test. Die Verwendung des Zertifikats sowie die daraus abgeleiteten Massnahmen müssen bei den Arbeitnehmenden konsultiert und schriftlich dokumentiert werden. Der Arbeitgeber muss aus Datenschutzgründen, wenn immer möglich, das «Zertifikat light» verwenden. Beim «Zertifikat light» sind deutlich weniger persönliche Daten einsehbar. Mit dieser nun neuen Regelung, welche per 13. September 2021 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat der Forderung des Schweizerischen Arbeitgeberverbands entsprochen und nur ein Recht, aber keine Pflicht zur Zertifikatsprüfung eingeführt. Insofern ist der Entscheid weder überraschend noch für Arbeitgeber per se problematisch. Arbeitgeber, die die Situation mit den bereits getroffenen Schutzmassnahmen im Griff haben, können getrost auf den Einsatz des Zertifikats verzichten. Will ein Arbeitgeber auf das Zertifikat setzen, so hat er seine Arbeitnehmenden zu konsultieren. Bei dieser Konsultationspflicht wird der Bundesrat auf Art. 6 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Bezug nehmen. Wer hierzu mehr Informationen sucht, dem sei die Wegleitung zu dieser Verordnung empfohlen (zu finden auf www.seco.admin.ch, oder direkt bei Arbeitgeber Baselland erhältlich). Unabhängig davon macht es ohnehin Sinn, Änderungen bei betrieblichen Schutzmassnahmen im Dialog mit den Arbeitnehmenden zu finden und ihre Bedürfnisse und Wünsche in die Überlegungen miteinzubeziehen. Den endgültigen Entscheid hat dann der Arbeitgeber zu fällen. Roman Baumgartner referiert zu Eherecht, Erbrecht und Vorsorgeauftrag. «Als Arbeitgeber ist es wichtig, seine Arbeitnehmenden beim Thema Pensionierung nicht alleine zu lassen; auch wenn das Arbeitsverhältnis mit der Pensionierung endet», sagt Dominik Rieder, Geschäfts führer von Arbeitgeber Baselland. Der Verband bietet deshalb erstmals ein Seminar zum Thema Pensionierung an, an das Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden schicken können, die zwei bis vier Jahre vor der Pensionierung stehen. «MEINE ERFAHRUNG ZEIGT KLAR, DASS MIT WENIG AUFWAND VIELE STOLPERSTEINE UMGANGEN WERDEN KÖNNEN.» Roman Baumgartner, Rechtsanwalt Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars «Pensionierung» erfahren, was sie im Vorfeld einer Pensionierung zu beachten haben und welche Spielräume bestehen. Bild: Unsplash Am kommenden 26. Oktober erfahren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars an einem Nachmittag, was sie im Vorfeld einer Pensionierung zu beachten haben und welche Spielräume bestehen. Zur Sprache kommen Themen rund um AHV und Pensionskasse. Ausserdem wird den Teilnehmenden aufgezeigt, was sie bei der Pensionierung aus ehe- und erbrechtlicher Sicht zu beachten haben. Im Programm ist auch genügend Zeit eingeplant, damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Referenten Fragen stellen können. «Absolute Fachleute» «Wir sind froh, absolute Fachleute für die Themen gewonnen zu haben», sagt Dominik Rieder. Zu diesen Experten gehört auch Rechtsanwalt Roman Baumgartner, der zu dem Thema Ehe- und Erbrecht sowie zum Vorsorgeauftrag sprechen wird. Der Besuch des Seminars lohne sich auf jeden Fall. «Meine Erfahrung zeigt klar, dass mit wenig Aufwand viele Stolpersteine umgangen werden können», sagt Baumgartner, der Partner ist bei der Basler Anwaltskanzlei «Simonius & Partner». «Es lohnt sich, im Vorfeld der Pensionierung seine Optionen zu kennen», sagt der Jurist. Nur so könne eine optimale Planung im Einzelfall gewährleistet werden. SVA Basel-Landschaft über AHV Über das Thema AHV sprechen am Seminar Alexandra Pellitteri (Leiterin Renten) und Felix Däppen von der SVA Basel-Landschaft. Die SVA ist das Kompetenzzentrum für So- zialversicherungen im Kanton Basel- Landschaft. Unter dem Dach der SVA finden sich die kantonale IV-Stelle, die kantonale AHV-Ausgleichskasse, die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) und die Fachliche Abklärungsstelle beider Basel (FAS). Ein JETZT ANMELDEN Seminar Pensionierung Dienstag, 26. Oktober 2021, 13.30–7.30 Uhr Haus der Wirtschaft Hardstrasse 1 4133 Pratteln Kosten (inkl. MwSt.): Mitglieder: 190 Franken Nicht-Mitglieder: 230 Franken Covid-19: Es gilt Zertifikatspflicht Anmeldungen bis spätestens 21. Oktober 2021 an: info@arbeitgeber-bl.ch Weitere Informationen: Dr. Dominik Rieder Geschäftsführer Arbeitgeber Baselland Telefon: 061 927 65 22 wichtiges Thema bei der Pensionierung sind immer auch die Leistungen der Pensionskasse. Martin Schaub zur Pensionskasse Über diese 2. Säule referiert Martin Schaub. Er ist bei der asga Pensionskasse Leiter der Geschäftsstelle Dübendorf und Geschäftsführer der Vorsorgestiftung der asga. Reto Anklin Programm 13.30–13.40 Uhr, Begrüssung Dr. Dominik Rieder, Arbeitgeber BL 13.40–14.40 Uhr, AHV (1. Säule) Alexandra Pellitteri und Felix Däppen, SVA Baselland Pause 15–16 Uhr, Pensionskasse (2. Säule) Martin Schaub, asga Pensionskasse Pause 16.20–17.20 Uhr, Ehe- und Erbrecht sowie Vorsorgeauftrag Roman Baumgartner, Rechtsanwalt, Simonius & Partner, Basel 17.20–17.30 Uhr, Schluss ARBEITGEBERVERBAND BASELLAND Arbeitgeber Baselland ist die Vereinigung aller der Wirtschaftskammer angeschlossenen Arbeitgeber. Die Angebote von Arbeitgeber Baselland stehen allen arbeitgebenden Mitgliedern der Wirtschaftskammer Baselland zur Verfügung. Dr. Dominik Rieder Geschäftsführer Arbeitgeber Baselland Haus der Wirtschaft Hardstrasse 1 4133 Pratteln Telefon: +41 61 927 64 75 E-Mail: info@arbeitgeber-bl.ch d.rieder@kmu.org www.kmu.org/arbeitgeber-bl MINDESTLOHN – Der Baselbieter Regierungspräsident Thomas Weber hat auf das Schreiben von Arbeitgeber Baselland zum im vergangenen Juni in Basel-Stadt beschlossenen Mindestlohn reagiert. Baselbieter Regierungsrat will mit Basel-Stadt sprechen «Wir können Ihr Anliegen nachvollziehen», schreibt der Baselbieter Regierungspräsident Thomas Weber in seiner Antwort auf ein Schreiben von Arbeitgeber Baselland. Der Baselbieter Arbeitgeberverband machte den Regierungsrat in einem Brief auf die Folgen des am vergangenen 13. Juni von den Stimmberechtigten des Kantons Basel- Stadt angenommenen Gesetzes betreffend Einführung eines kantonalen Mindestlohns im Kanton Basel-Stadt aufmerksam. Die Baselbieter Regierung will nun Gespräche mit Basel-Stadt aufnehmen, um zu verhindern, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf ausserkantonale Unternehmen ausgeweitet wird. Auch wenn zu erwarten ist, dass der Geltungsbereich des neuen Gesetzes Arbeitgeber umfasst, die ihren Sitz auf dem Gebiet des Kantons Basel- Stadt haben, wurde bereits im Abstimmungskampf immer wieder die Idee aufgeworfen, dass das Gesetz über den Mindestlohn nach dem Prinzip des Entsendegesetzes ausgestaltet werden könnte. Nicht nach Vorbild Entsendegesetz Das hätte zur Folge, dass auch auswärtige Unternehmen, welche Leistungen auf dem Kantonsgebiet von Basel-Stadt erbringen, die Bestimmungen zum Mindestlohn einhalten müssten. Aus Sicht der Unternehmen im Kanton Basel-Landschaft gelte es, «eine Ausgestaltung des Mindestlohngesetzes nach dem Vorbild des Entsendegesetzes zu verhindern», heisst es im Brief von Arbeitgeber Baselland an den Regierungspräsidenten. Thomas Weber weist in seinem Antwortschreiben darauf hin, dass bei der Umsetzung von kantonalen Arbeitsvorschriften das Binnenmarktgesetz und das dort verankerte Herkunftsprinzip zu berücksichtigen sei. Die Art und Weise der Handhabung des Geltungsumfangs des neuen Gesetzes sei eine Frage, welche die baselstädtischen Behörden betreffe. «Wir sehen des halb vor, die Fragen mit den zuständigen Regierungsmitgliedern in Basel-Stadt zu klären und wer den Sie gerne wieder informieren», schreibt der Regierungspräsident. Erster Deutschschweizer Kanton Im Kanton Basel-Stadt konnte die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns trotz geschlossenem Einsatz der Basler Wirtschaftsverbände nicht verhindert werden. Damit hat nun Basel-Stadt als erster Deutschschweizer Kanton einen gesetzlichen Mindestlohn. Einen staatlichen Mindestlohn kannten bislang die Westschweizer Kantone Neuenburg (20 Franken pro Stunde), Genf (23 Franken) und Jura (20 Franken). Der Kanton Tessin hat differenzierte Mindestlöhne beschlossen. Reto Anklin

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