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Standpunkt 515, 5. Februar 2021

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5. Februar 2021 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 POLIT-KOLUMNE Tourismus unter dem Damoklesschwert von Corona Seit 43 Jahren gilt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz). In Artikel 21 liest man dort: «Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig.» Dieser Gesetzestext kostete die Obwaldner Tourismusgemeinde Engelberg 2017 wegen eines Einzelfalls die stolze Summe von 348 900 Franken. Dies, weil Obwalden 1983 wie andere Kantone auch die vom Bund verfügte Unterstützungspflicht per Sozialhilfegesetz an die Gemeinden weiterreichte: «Bei unaufschiebbarer Hilfe obliegt die Pflicht zur Hilfe jener Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.» Zu genau diesem Fall kam es, als im Sommer 2016 ein pensionierter Feriengast aus Kanada, der auf Europareise war, in Engelberg schwer erkrankte und notfallmässig ins Nidwaldner Kantonsspital im Hauptort Stans eingeliefert werden musste. Dort wurde er drei Monate lang auf der Intensivstation gepflegt, bis er in sein Heimatland zurückreisen und dort weiter behandelt werden konnte. Die Abrechnung aus Stans lautete auf total 388 900 Franken. 40 000 Franken zog das Spital in freundnachbarlicher Verbundenheit zu Engelberg ab. In der Frühjahrssession 2017 machte der damalige Obwaldner CVP-Nationalrat Karl Vogler den Fall mit zwei Fragen auf Bundesebene zum Thema: «Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, um die Kantone von solchen Kosten zu entlasten beziehungsweise ist er dazu bereit? Ist er bereit, international aktiv zu werden, damit das Herkunftsland diese Kosten übernimmt?» Die bundesrätliche Antwort ist aus heutiger Sicht und aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Corona-Pandemie völlig unakzeptabel. Sie lautete so: «Der Bundesrat ist bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen abzuklären, welche praktische Bedeutung die geltende Regelung hat, insbesondere welches ihre finanziellen Auswirkungen für die einzelnen Kantone sind. Er ist auch bereit, allfällige Alternativen zu prüfen, um wenn nötig eine breitere Verteilung der Kosten zu ermöglichen.» Damit «VIELLEICHT ÖFFNET DIE CORONAKRISE DEN ZUSTÄNDIGEN POLITIKERN UND BEAMTEN IN BERN, SARNEN UND ANDERSWO DOCH NOCH DIE AUGEN.» Peter Amstutz* landete das Thema auf der langen Bank. Dabei müsste das Tourismusland Schweiz die bundesrechtliche Unterstützungspflicht der Kantone (und Gemeinden) als Klumpenrisiko behandeln, seit aussereuropäische Gäste ohne ausreichenden Versicherungsschutz für mitunter sehr teure Krankheitsfälle auch hierzulande unterwegs sind. Nidwalden begrenzte aufgrund des Falles in Engelberg per Gesetz ab 2018 die Haftpflicht der Gemeinden auf 50 000 Franken pro Notfall; wirds teurer, zahlt der Kanton. Der Kanton Uri trägt das ganze Kostenrisiko alleine. Der Engelberger Talammann (Gemeindepräsident) Alex Höchli und 23 Mitunterzeichner reichten im Obwaldner Kantonsrat (erfolglos) einen Vorstoss ein, man möge die Mitfinanzierung solcher Kosten durch die Kantonskasse ermöglichen. In 13 von 17 derartigen Fällen (2009–2018) in Obwalden mit Haftpflichtkosten für Gemeinden sei Engel berg alleine zur Kasse gekommen. Höchli richtete den Blick bewusst auf das ganze Land: «Tourismus findet nicht nur in Engelberg statt. Man müsste doch auf nationaler Ebene eine Lösung für solche Fälle finden.» Die Obwaldner Regierung indessen blieb uneinsichtig: «Aufgrund der klaren Zuständigkeiten ist es richtig, dass die Gemeinden die Kosten für die Soforthilfe für Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz weiterhin alleine tragen.» Obwaldens Landammann Christoph Amstad sprach vom «Engelberger Einzelfall», der keine Gesetzesanpassung rechtfertigen könne. Das Nidwaldner Beispiel für eine bessere Lösung wischte er als unerheblich vom Tisch: «Der Kanton Nidwalden ist anders organisiert.» Vielleicht öffnet die Coronakrise den zuständigen Politikern und Beamten in Bern, Sarnen und anderswo doch noch die Augen, nachdem sich zur Weihnachtszeit 2020 französische, britische und südafrikanische Touristen trotz Einreisesperre des Bundesrates zu Tausenden vor dem Covid-19-Virus in die Schweiz retteten – vor allem ins Wallis und ins Berner Oberland. Eine unbekannte Zahl dieser Ausländer kümmerte sich auf höchst fragwürdige Weise um die vom Bund angeordnete Quarantäne: Bei Nacht und Nebel verliessen sie die Schweiz heimlich – gesund oder angesteckt. «Abklärungen», die das Bundesamt für Justiz am 31. Juli 2018 auf Verlangen des Bundesrats zum Thema Notfallhilfe für kranke Touristen geliefert hat, gehören nach solchen und ähnlichen Erfahrungen in den Papierkorb. Das Amt meinte, für den Bund bestehe kein Handlungsbedarf, und die Kantone hätten genügend Möglichkeiten, die stark belasteten Tourismusorte innerkantonal zu entlasten. Solche Belehrungen können höchstens noch als Beispiel für seltsames Föderalismus-Verständnis dienen. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. ANZEIGE RATGEBER RECHT – Beim Beizug von Subunternehmern gibt es sowohl im schweizerischen wie im europäischen Beschaffungsrecht zulässige und unzulässige Einschränkungen. Beizug von Subunternehmen kann eingeschränkt werden Unternehmer, welche Leistungen im Rahmen von Submissionen anbieten, ziehen für die Leistungserbringung oft spezialisierte Unternehmen als Subunternehmer bei. «DER BEIZUG VON SUBUNTERNEHMERN KANN AUCH ZU UNERWÜNSCHTEN FOLGEN FÜHREN, WENN ZUM BEISPIEL UNQUALIFIZIERTE SUBUNTERNEHMEN BEIGEZOGEN WERDEN, ODER WENN AUFTRÄGE UNKONTROLLIERT ODER UNKONTROLLIERBAR WEITERGEGEBEN WERDEN.» Dies ist von Anbieter und Auftraggeber oft auch gewünscht, da Subunternehmer als spezialisierte Unternehmer beauftragt werden können und deren Spezialwissen einen Mehrwert für Anbieter und die öffentliche Hand schafft. Indessen kann der Beizug von Subunternehmern auch zu unerwünschten Folgen führen, wenn zum Beispiel unqualifizierte Subunternehmen beigezogen werden, oder wenn Aufträge unkontrolliert oder unkontrollierbar weitergegeben werden. Öffentliche Hand kann prüfen Entsprechend kann die öffentliche Hand als Anbieter vorab prüfen, ob sie den Beizug von Subunternehmern im Rahmen der Ausschreibung einschränken will. Um absehbare Schwierigkeiten zu verhindern oder um die Leistungserbringung durch den Anbieter sicher zustellen, kann die öffentliche Hand in begründeten Fällen den Beizug von Subunternehmern ganz oder teilweise einschränken. Dies gilt sowohl im schweizerischen als auch im europäischen Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass zum Beispiel in den Ausschreibungsunterlagen Anforderungen (Mindestleistungsfähigkeit, usw.) definiert werden können, die durch einen einzelnen oder durch eine begrenzte Anzahl von Anbietern zusammen erfüllt werden müssen, ansonsten der Auftragszuschlag verweigert werden kann (Entscheid des EuGH vom 4.5.2017; EU:C:2017:338; Esaprojekt). Solche Anforderungen müssen indessen sachlich begründbar und notwendig sein, da dadurch der freie Wettbewerb eingeschränkt wird. Ein entsprechender Grund kann darin liegen, dass die Auftraggeberin nachweisen kann, dass eine befriedigende Leistungserbringung nur dann erwartet werden darf, wenn jene Leistungserbringung vom direkten Vertragspartner erbracht wird. Maximalquote ist unzulässig Unzulässig ist demgegenüber in nahezu allen Fällen das Formulieren einer Maximalquote für Subunternehmerleistungen, da die abstrakte Begrenzung des Subunternehmereinsatzes sachlich kaum begründbar ist und damit willkürlich sein wird. Weshalb sollte es einem Anbieter verwehrt sein, einzelne Leistungen an einen Subunternehmer zu delegieren, wenn diese nur nach der Höhe der Auftragssumme, nicht aber nach deren Gegenstand begrenzt wird? Eine sachliche Begründung für eine solche Begrenzung wird schwer zu finden sein, was die quotenweise Begrenzung in den meisten Fällen unzulässig machen wird (Entscheid EuGH, 14.7.2016; EU:C:2016: 562; Wroclaw). LEGAL-TEAM Rechtsanwalt Philipp Rupp ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschafts kammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Verfügung. Es ist erreichbar unter: Wirtschaftskammer Baselland Abteilung Verbandsmanagement & KMU-Dienstleistungen Haus der Wirtschaft Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Telefon: 061 927 65 11 Telefon (Zentrale): 061 927 64 64 IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Hardstr. 1, 4133 Pratteln Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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