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Standpunkt 508, 18. September 2020

Eine Publikation der Wirtschaftskammer Baselland

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10 | Standpunkt der Wirtschaft KMU-ORGANISATIONEN 18. September 2020 KMU MÜNCHENSTEIN – Die Mitglieder des Gewerbevereins kmu münchenstein haben sich zur Generalversammlung getroffen. Gerade in schwierigen Zeiten sei es wichtig, den Zusammenhalt unter den Mitgliedern zu fördern, sagte Präsident Peter Schmidt. Der Zusammenhalt ist wichtig Die Generalversammlung des Gewerbevereins kmu münchenstein fand in der «alten Gmeini» statt. Bild: zVg Etwas mehr als 20 Mitglieder trafen sich am vergangenen 11. September in der «alten Gmeini» in Münchenstein zur Generalversammlung des Gewerbevereins kmu münchenstein. Für kmu-Präsident Peter Schmidt ist es wichtig, dass gerade in solch schwierigen Zeiten der Zusammenhalt gefördert wird. Besonders freut ihn der Umstand, dass sich wieder vermehrt jüngere Mitglieder am Vereinsleben beteiligen. Diese habe sich auch am traditionellen Grillabend gezeigt, der am vergangenen 21. August stattfand. After-Work-Treffen gut etabliert Schmidt hofft, dass wenigstens die bis Ende Jahr geplanten Anlässe wie die After-Work-Treffen, der Herbstausflug und der «Niggi-Näggi-Anlass» am 4. Dezember stattfinden können. Im ersten Halbjahr konnten coronabedingt keine Anlässe durchgeführt werden. In seinem Jahresrückblick auf das «normale» 2019 wies Peter Schmidt auf verschiedene Highlights hin: die Generalversammlung im Restaurant «Schmatz» auf dem Dreispitzareal, den Grillevent auf dem Predigerhof und den gediegenen «Wine & Dine»-Anlass im Restaurant «Gartenstadt». Schliesslich bildete der «legendäre Niggi-Näggi» den krönenden Abschluss in der Münchensteiner Bürgerhütte. Die neu geschaffenen After-Work-Treffen hätten sich gut etabliert und würden sich einer zunehmenden Beliebtheit erfreuen, sagte Schmidt. Vorstand bleibt im Amt Die statutarischen Geschäfte wurden sehr zügig abgewickelt. Als Tagespräsident amtete der ehemalige Gemeindepräsident Giorgio Lüthi. Die Vereinsleitung mit Julien Arzner (Elektro Mühlethaler AG), Fabrizio Cocco (Supsign GmbH), Stefan Lips (Raiffeisenbank Arlesheim), Marc Rohner (Basler Versicherungen), Peter Schmidt (DropNet AG) und Serge van Egmond (Blumen Dufour AG) wurde für eine weitere Amtsperiode bestätigt. Marcel W. Buess GEWERBE- UND INDUSTRIEVEREIN BUBENDORF – Der Jahresbeitrag ist für die Mitglieder des Gewerbe- und Industrievereins Bubendorf 2020 freiwillig. Dies hat die Generalversammlung am vergangenen 11. September einstimmig beschlossen. Jahresbeitragspflicht aufgehoben wegen Corona Ohne Gegenstimmen beschloss die Generalversammlung des Gewerbeund Industrievereins Bubendorf und Umgebung, dass der Mitgliederbeitrag im Corona-Jahr 2020 auf freiwilliger Basis zu entrichten ist. Damit will die Vereinsleitung unter Präsident Alain Tüscher vor allem notleidende Mitglieder unterstützen. Selbstverständlich sei man über jeden Beitrag dankbar. Hingegen stünde in diesem schwierigen Jahr die Solidarität mit jenen Mitgliedsfirmen im Vordergrund, denen es wegen der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen nicht so gut gehe, sagte Tüscher an der Generalversammlung. Guter Job der Wirtschaftskammer Ein besonderes Lob erhielt der kantonale KMU-Dachverband. Die Wirtschaftskammer Baselland habe in dieser Coronakrise mit ihrer umfassenden Informationstätigkeit und ihren Aktionen zugunsten der KMU- Wirtschaft einen unglaublich guten Job gemacht, sagte Tüscher. Die Krise sei noch lange nicht vorbei und für einzelne Branchen werde es weiter schwierig sein. Auch die Firma von Alain Tüscher, die ATS Sicherheitstechnik AG, spürt die Corona-Auswirkungen. So wird der Standort Bubendorf per Ende 2020 geschlossen und nur noch der Hauptsitz in Allschwil weitergeführt. Das heisst, dass Tüscher an der nächstjährigen Generalversammlung sein Amt als GIV-Präsident niederlegen muss. Es zeichne sich aber eine gute Nachfolgelösung ab, sagte er. GEA muss verschoben werden Vizepräsident Yves Wahl orientierte die Mitglieder, die sich am vergangenen 11. September trotz Corona zahlreich im «Öpfelhüsli» bei der Station Lampenberg eingefunden hatten, dass die nächste Gewerbeausstellung «GEA Fünflibertal», welche jeweils von den Gewerbevereinen Bubendorf und Reigoldswil ausgerichtet wird, vermutlich auf das Jahr 2022 oder später verschoben werden müsse. Die Mehrzweckhalle in Ziefen werde im nächsten Jahr totalsaniert und stehe damit nicht zur Verfügung. Marcel W. Buess Alain Tüscher (links), Präsident der Gewerbe- und Industrievereins Bubendorf, und Vizepräsident Yves Wahl führen im «Öpfelhüsli» bei der Station Lampenberg durch die Generalversammlung. Bild: mwb

18. September 2020 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 POLIT-KOLUMNE Aussenpolitik nur für den Bundesrat: Geht das? Aus kurzen Fragen können in der Bundespolitik dicke Dossiers werden, wie die Interpellation zum Thema «Schutz der Rechte der Stimmbevölkerung» zeigt. Eine aussenpolitisch engagierte Volksvertreterin wollte vom Bundesrat wissen: «Wer hat gemäss Bundesverfassung die Kompetenz, wichtige völkerrechtliche Verträge zu kündigen?» Dazu hatte die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerats bereits 2017 eine Antwort mit bemerkens werter Einleitung veröffentlicht: «Diese Frage hat in der Praxis bisher keine wichtige Rolle gespielt. Wichtige Verträge wurden bisher nie gekündigt.» Weil aber Volksinitiativen in den vergangenen Jahren mehrfach die Frage aufwarfen, ob wichtige Verträge gekündigt werden sollten oder nicht, werden klare «Spielregeln» immer dringender. Die Staatspolitische Kommission jedenfalls fand: «Es ist für die Legitimität politischer Entscheide von grosser Bedeutung, dass die Regeln ‹vor dem Spiel› und nicht ‹während des Spiels› festgelegt werden.» Der Bundesrat selber meint, die Bundesverfassung weise ihm die alleinige Zuständigkeit für die Kündigung von Verträgen zu. Die SPK kann dieser Verfassungsinterpretation nicht folgen. Zwar gibt das Verfassungsrecht in Verbindung mit dem gesunden Menschenverstand klare Auskunft: «Die Zuständigkeiten der Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses wichtiger Verträge und die diesbezüglichen Referendumsrechte müssen in analoger Weise auch für wichtige Kündigungen und Änderungen von Verträgen gelten.» Auch die Frage, ob allenfalls ein obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter eingeführt werden sollte, führte zur Überlegung, wer denn für die Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen zuständig sei. «Die Antwort der anwesenden Verwaltungsvertreter im Sinne der Stellungnahme des Bundesrates löste in der Kommission Verwunderung aus», berichtete die SPK. Die Kommission «ANGESICHTS MÖGLICHER AUSWIRKUNGEN AUF DIE EUROPÄISCHE INTEGRATIONS POLITIK UND MIT BLICK AUF DIE GUILLOTINEKLAUSEL, WIRD ES ALLER HÖCHSTE ZEIT, DIE ZUSTÄNDIGKEITEN VERBINDLICH ZU REGELN.» Peter Amstutz* hat deshalb beschlossen, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, «weil die Vorlage eine wichtige staatsrechtliche Frage beantwortet und auch Auswirkungen auf die Ausübung der Volksrechte hat». Was steht zur Debatte? Der Bundesrat ging noch 2010 davon aus, ein völkerrechtlicher Vertrag sei zu kündigen, wenn sich ein echter Konflikt mit einer neuen Verfassungsnorm auch durch Neuverhandlung des Vertrages nicht beheben lasse. Der Bundesrat hätte gemäss dieser Interpretation nicht nur die Verantwortung, sondern auch die Macht, wichtige Verträge wie die Bilateralen oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu kündigen. Was steht dazu in der Bundesverfassung (Artikel 184, Absatz 1)? Diese überträgt dem Bundesrat «unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung» die Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten und ordnet ihm die Vertretung der Schweiz nach aussen zu. Das versteht der Bundesrat als Alleinvertretungsrecht für seine aussenpolitische Leitungsfunktion: «Der Bundesrat ist damit zur Vornahme völkerrechtlicher Akte berufen. Dazu gehören die Unterzeichnung, die Ratifikation und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge.» Der Bundesrat findet sogar, er sei nicht einmal verpflichtet, einen vom Parlament genehmigten völkerrechtlichen Vertrag für die Schweiz auch tatsächlich mit der Ratifikation in Kraft zu setzen. Umgekehrt habe die parlamentarische Genehmigung auch keine einschränkenden Auswirkungen auf die Kündigungskompetenz des Bundesrates. Klare Spielregeln? Angesichts möglicher Auswirkungen auf die europäische Integrationspolitik der Schweiz und mit Blick auf die sogenannte Guillotineklausel, mit der bei einer Kündigung eines Vertrags alle Abkommen der Bilateralen I automatisch ausser Kraft träten, wird es allerhöchste Zeit, die Zuständigkeiten verbindlich zu regeln. Doch selbst das sieht der Bundesrat ganz anders: «Beim derzeitigen Stand der Umsetzung des neuen Zuwanderungsartikels (Artikel 121a der Bundesverfassung) und der angestrebten Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) hält es der Bundesrat für verfrüht, sich bereits heute auf eine Vorgehensweise festzulegen, zumal sich die Fragen unter Umständen gar nie in dieser Form stellen werden.» Dem sagt der Volksmund, ein Problem auf die ganz lange Bank schieben. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. ANZEIGE RATGEBER RECHT – Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das Zeugnis kann sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Stolperfalle Arbeitszeugnis Arbeitnehmende haben Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, das sich über die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers ausspricht. So steht es im Gesetz (Art. 330a OR). So klar diese Bestimmung auf den ersten Blick erscheint, so viel Schwierigkeiten bereitet sie in der alltäglichen Anwendung. Nicht selten führt die Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses zu Streit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Wohlwollend, wahrheitsgemäss In der Regel verlangt der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses besteht jedoch bereits während des Arbeitsverhältnisses (sogenanntes Zwischenzeugnis). Das Zeugnis soll künftigen Arbeitgebenden einen verlässlichen Eindruck über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmenden geben. Dabei hat sich die Arbeitnehmerin vom «Prinzip des Wohlwollens» leiten zu lassen. Demnach soll das Zeugnis so formuliert sein, dass die Berufsaufnahme des Arbeitnehmenden nicht unangemessen behindert oder erschwert wird. Gleichzeitig muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen. Das bedingt, dass auch negative Tatsachen Erwähnung finden, sofern sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Belang sind. Diese beiden Formulierungsgrundsätze unter einen Hut zu bringen, ist nicht immer ganz einfach. Umso wichtiger ist es, die Formulierung eines Arbeitszeugnisses mit der notwendigen Zeit und Sorgfalt anzugehen. Dies erspart späteren Ärger. Eine gute Dokumentation hilft Den Grundstein für ein rechtskonformes Arbeitszeugnisses hat die Arbeitgeberin bereits während des Arbeitsverhältnisses zu legen. Da das Zeugnis Auskunft zu geben hat über die gesamte Arbeitsdauer, tut sie gut daran, das Arbeitsverhältnis fortlaufend zu dokumentieren, etwa durch regelmässige und protokollierte Mitarbeitergespräche. Dies erleichtert die spätere Formulierung des Arbeitszeugnisses und ermöglicht die Ausstellung eines ausgeglichenen Zeugnisses. Denn: Ein Arbeitszeugnis ist immer eine Gesamtbeurteilung des Arbeitsverhältnisses – einmalige, untergeordnete Fehltritte gehören deshalb nicht ins Arbeitszeugnis. Keine Codierungen Ebenfalls nichts verloren im Arbeitszeugnis haben sogenannte Codierungen. Dabei handelt es sich um Standardfloskeln, die zwar auf den ersten Blick positiv erscheinen, jedoch mit einer negativen Konnotation versehen sind. Als Beispiel ist die Formulierung anzufügen, der Arbeitnehmer sei «stets zur vollen Zufriedenheit» tätig geworden. «EIN ARBEITSZEUGNIS IST IMMER EINE GESAMTBEURTEILUNG DES ARBEITSVERHÄLT- NISSES – EINMALIGE, UNTERGEORDNETE FEHLTRITTE GEHÖREN DESHALB NICHT INS ARBEITSZEUGNIS.» Solche Codes sind unzulässig und zu vermeiden. Stattdessen sollen Tätigkeit und Verhalten des Arbeitnehmenden präzise und in klaren Worten beschrieben werden. Es gibt mittlerweile in der Literatur zum Arbeitsrecht und zur Personaladministration diverse Handbücher, welche dem Arbeitgeber helfen, die richtigen Formulierungen zu finden, ohne dabei in die Codierungsfalle zu treten. LEGAL-TEAM Markus Prazeller ist Rechts anwalt und Partner in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal- Teams der Wirtschafts kammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Verfügung. Wirtschaftskammer Baselland Abteilung Verbandsmanagement & KMU-Dienstleistungen Haus der Wirtschaft Altmarktstrasse 96 4410 Liestal Telefon: 061 927 65 11 Telefon (Zentrale): 061 927 64 64 IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Postfach 633, 4410 Liestal Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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