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Standpunkt 494, 13.12.2019

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14 | Standpunkt der Wirtschaft KMU-ORGANISATIONEN 13. Dezember 2019 SCHREINERMEISTER-VERBAND BASELLAND – Die Baselbieter Schreinermeister zeigten sich an der Herbstversammlung zufrieden mit der Berufsschau 2019. Das Projekt «Neues Ausbildungszentrum» kommt voran. Rückblick auf gute Berufsschau Die Baselbieter Schreinermeister blicken auf eine sehr gute Berufsschau zurück. An der Herbstversammlung auf dem Münchensteiner Dreispitz-Areal dankte Vizepräsident David Gysin am vergangenen 20. November allen Lehrbetrieben, die an der diesjährigen Berufsschau in Pratteln aktiv beteiligt waren und Lernende für den Standdienst zur Verfügung gestellt hatten. Die interessierten Schülerinnen und Schüler mussten zuerst einen Fragebogen ausfüllen und sich intensiv mit dem Schreinerberuf auseinandersetzen. Anschliessend durften sie einen Bilderrahmen herstellen und nach Hause nehmen. Insgesamt wurden gegen 250 Rahmen gefertigt. Zudem wurden 600 Berufsbilder verteilt. Vor allem für die beteiligten Lernenden sei die Berufsschau und der Kontakt mit den Jugendlichen eine sehr wertvolle Erfahrung gewesen, sagte David Gysin. Lehrlingswettbewerb 2020 ÜK-Obmann Walter Leugger orientierte seine Berufskollegen über den nächstjährigen Lehrlingswettbewerb. Er wird zusammen mit der Sektion Basel-Stadt durchgeführt. Das Thema lautet «Little Butler, Dein Diener und Helfer». Leugger forderte die Betriebe auf, ihre Lernenden An der Versammlung in Münchenstein nimmt auch der ehemalige Präsident und das heutige Ehrenmitglied René Hochuli (Bildmitte) teil. Bild: mwb zur Teilnahme zu motivieren. Die Anmeldungen müssen bis Mitte Dezember erfolgen. Der Lehrlingswettbewerb findet alle zwei Jahre statt. Neues Ausbildungszentrum Präsident Dieter Zwicky und Kassier Kurt Ursenbacher orientierten über das Projekt «Neues Ausbildungszentrum». Nachdem sich definitiv nur ein weiterer Berufsverband an der künftigen Ausbildungsstätte beteiligen wird – nämlich der Malerund Gipserunternehmerverband Basel land – musste das Projekt redimensioniert werden. Zudem wurden im Verlauf dieses Jahres verschiedene bestehende Ausbildungszentren besucht. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichsobjekte und der angepassten Flächenplanung werde nun ein definitives Projekt erstellt, hiess es an der Versammlung. Das neue Ausbildungszentrum soll spätestens im Dezember 2022 in Betrieb genommen werden. Marcel W. Buess NEWS AUS DEM LANDRAT An der Sitzung vom vergangenen 28. Novemberhat der Baselbieter Landrat vier KMU-relevante Geschäfte bearbeitet: 1. Vorlage: Kantonsspital Baselland (KSBL): Weiteres Vorgehen nach Ablehnung des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Universitätsspital Nordwest AG (USNW AG) und Wandlung der beiden Darlehen [Traktandum Nr. 6] Der Landrat hat der von der Volkswirtschaftsund Gesundheitskommission angepassten Vorlage einstimmig mit 87:0 Stimmen zugestimmt. 2. Vorlage: Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes an die Ergebnisse des VAGS- Projekts «Raumplanung» [Nr. 7] Der Landrat hat die erste Lesung zur Anpassung des Raumplanungs- und Baugesetzes abgeschlossen. 3. Vorlage: Bericht über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung im Jahre 2018 [Nr. 9] Der Landrat hat den Bericht zur Kenntnis genommen. Ein Antrag, den Bericht ablehnend zur Kenntnis zu nehmen, blieb erfolglos. 4. Motion: Masterplan Kreislaufwirtschaft [Nr. 32] Das Traktandum wurde abgesetzt. Die Sitzung vom 11. und 12. Dezember fand nach Redaktionsschluss statt. Der Landrat trifft sich wieder am 16. Januar. ra/sd ANZEIGE

13. Dezember 2019 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 POLIT-KOLUMNE Das Weggli und den Batzen für die «Bundesstadt»? Man schrieb den 22. Juni 1875, als der damalige Bundeskanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Appenzell Ausserrhoder Johann Ulrich Schiess, die «Übereinkunft zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz» unterzeichnete. Diesem Dokument verdankt Bern seinen ehrenvollen Titel «Bundesstadt». Mit dieser Übereinkunft verzichtete die Stadt «vollständig und abschliessend» auf sämtliche Verpflichtungen für Bundessitzleistungen. Exakt 500 000 Franken, zahlbar bis Ende 1877, war Bern diese Vorrangstellung wert. Warum ist das alles heute noch von Interesse? Weil «Bundesbern» und Berns Gemeinderat (Exekutive) mitsamt Stadtpräsident Alec von Graffenried offenbar vergessen haben, wer da wem was schuldet. Laut Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 ist Bern Amtssitz des Bundesrats, der Departemente und der Bundeskanzlei. Ein Bundesgesetz, das diesen Status als Bundesstadt verankert und das Verhältnis des Bundes zur Stadt Bern regelt, gibt es aber bis heute nicht. Darum erhielt im Oktober 2002 eine tripartite Arbeitsgruppe den Auftrag, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, «welche die Stadt Bern als Bundesstadt verankert und die Aufgaben der Bundesstadt aufführt». In Tat und Wahrheit suchten die Berner aber nur mehr Nähe zur Bundeskasse. Sie forderten, «die Einführung einer normativen Grundlage für Abgeltungen von bundesstadtbedingten Leistungen des Bundes an die Stadt zu prüfen». Im Frühling 2004 begann das gemeinsame Rechnen. Im Herbst 2004 war Schluss: Der Bundesrat entschied die Arbeiten einzustellen, um absehbaren Ärger zu vermeiden. Um als Visitenkarte der Schweiz gelten und einen Beitrag zur gesamtstaatlichen Repräsentation leisten zu können, habe Bern für ein bundesstadtwürdiges Stadtbild zu sorgen, lautete die wohl wichtigste der vielen unerfüllten Vorgaben. Zudem habe die Bundesstadt «ein breites Kulturangebot» bereitzustellen. Dies natürlich zu Lasten des «IN TAT UND WAHRHEIT SUCHTEN DIE BERNER ABER NUR MEHR NÄHE ZUR BUNDESKASSE.» Peter Amstutz* Bundes, der «symbolische Beiträge für einzelne Institutionen und Projekte» in Aussicht stellte. Die Anwesenheit der Bundesbehörden, deren Betriebe und der diplomatischen Vertretungen in Bern verlangten «nach speziellen polizeiliche Massnahmen zu deren Schutz und zur Garantie der öffentlichen Sicherheit» – immerhin darin war man sich zwischen Bund und Bern grundsätzlich einig. Alle paar Jahre eröffneten Berns Behörden ab den Siebzigerjahren die gleiche Zitterpartie wegen der latent gefährdeten «Bundesmillion». Auch dieses Jahr wieder. Der Bundesrat kündigte in seiner Kulturbotschaft vom 26. Juni 2019 für die Jahre 2021–2024 total Ausgaben von 943 Millionen Franken für die Kultur an. Doch die Bundesmillion für die Bundesstadt ist in diesem Budget nicht mehr auffindbar. Mit fast 1,3 Millionen Franken aus der Bundeskasse schlug sich die Bundesstadtehre im Stadtbudget 2003 nieder. Das war der Höchstpreis, den der Bund im Interesse geordneter Zustände auf der «Bundesmeile» (zwischen Bernerhof, Bundeshaus West, Parlamentsgebäude, Bundeshaus Ost bis und mit Hotel Bellevue Palace) durch Polizeipräsenz zwecks Abwehr von Sachbeschädigungen, Vandalismus sowie Schmierereien zu bezahlen bereit war. Schon 2016 hatte Kulturminister Alain Berset versucht, diese «Kultursubvention» an Bern abzuschaffen. Doch Berns Lobbying setzte sich durch. Diesmal dürfte ein härteres Ringen bevorstehen. Berns Stadtpräsident von Graffenried mimt Kampfbereitschaft: «Wir wurden nie darauf aufmerksam gemacht, dass der Entscheid so ausfallen könnte. Das ist weltweit die einzige Bundesregierung, die ihre Hauptstadt so behandelt. Was mich erschüttert, ist der symbolische Gehalt dieser Nachricht.» Nicht weniger bemerkenswert ist die obrigkeitliche Selbstverständlichkeit, mit der Bern sein Markenzeichen «Bundesstadt» mit einem Preisschild verwechselt. Was wäre denn Bern ohne die ganze Verwaltungswirtschaft und die Steuern der dort tätigen Bundesangestellten? Wo bliebe der Berner Tourismus, wenn die einheimische Hotellerie nicht während rund 20 Wochen ihre leeren Betten den zahlungskräftigen Bundesparlamentariern und ihrem Anhang vermieten könnte? Und wie gewichtet man eigentlich in Bern wirtschaftlich den Imagegewinn durch das Etikett «Bundesstadt»? Auskunft über solche Aktivposten des Polit-Geschäfts erhält man problemlos in der UNO-Stadt Genf. Das Weggli und den Batzen gibt , s in der Schweiz auch für die Bundesstadt nicht, selbst wenn sie sich nach Schweizer Art gar nicht so nennen und erst recht nicht entsprechend aufführen dürfte. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung». Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. RATGEBER INKASSO Liquidität – der Sauerstoff eines Unternehmens RATGEBER RECHT – Anbieter müssen sich beim Vertragsschluss über das Internet über die rechtlichen Bestimmungen im Klaren sein. Die EU kennt zum Beispiel – anders als die Schweiz – ein Widerrufsrecht. Rechtliche Tücken beim Vertragsschluss im Internet Marco Zuberbühler, Geschäftsleitung Creditreform Egeli Basel AG. Frage: Debitorenverluste bahnen sich bereits bei der Akquisition an. Was bedeutet dies und welche Massnahmen sind praxistauglich? Antwort: Bevor man einen Vertrag eingeht, muss die Bonität des Vertragspartners geprüft werden. Aussagekräftige Bonitätsauskünfte können online bezogen und sofort als Entscheidungsgrundlage genutzt werden. Um späteren Schwierigkeiten bei einem möglichen Forderungseinzug vorzubeugen, ist sicherzustellen, dass sämtliche Aufträge korrekt unterzeichnet sind. Ein weiterer zentraler Punkt ist das Verkürzen von Durchlaufzeiten: Stellen Sie Rechnungen unverzüglich aus und starten Sie das Mahnverfahren rechtzeitig. Zwei Mahnungen sind genug. Verleihen Sie Ihrem Kreditmanagement mehr Professionalität und lagern Sie Ihre Inkassofälle aus. Mehr zu liquiditätsbringenden Massnahmen erfahren Sie von Ihrem Kredit- und Debitorenmanagement-Partner. Fazit: Prüfen Sie vor jedem Geschäftsabschluss die Bonität Ihres Vertragspartners. Je grösser das Geschäftsvolumen, desto umfassender müssen die Informationen zur Entscheidungsfindung sein. Machen Sie gebundene Liquidität frei, indem Sie Ihren Mahnprozess straffen und überlassen Sie das Inkasso Ihrem Inkassopartner. Wer regelmässig über das Internet Verträge im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen möchte, sollte die wesentlichen rechtlichen Besonderheiten im Empfängerstaat kennen. Relevant sind dabei vor allem Bestimmungen zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Produktehaftpflichtrecht und zum Datenschutz. Wesentlich sind aber auch die vertragsrechtlichen Bestimmungen und solche zum Konsumentenschutz. Hier bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede. So sind die Voraussetzungen für den gültigen Abschluss eines Vertrags nicht überall gleich. Weiter kennt die Schweizer Gesetzgebung auch kein Wider rufsrecht bei Kaufverträgen im Internet. Bei einem Recht auf Widerruf kann der Kunde die bestellte Ware wieder zurückgeben, wenn ihm die Ware nicht passt und er es sich in der Zwischenzeit anders überlegt hat. Anwendbares Recht Verträge über Leistungen für den persönlichen Gebrauch (sog. «Konsumentenverträge») unterstehen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Befindet sich dieser Aufenthalt im Ausland, gilt das Recht dieses Staates. In der EU ist im Vergleich zur Schweiz ein Widerrufsrecht vorgesehen. Geregelt ist dies in den entsprechenden Verbraucherrichtlinien. In diesen sind auch die Aus nahmen geregelt: So besteht beispielsweise kein Recht auf Widerruf, wenn ein Vertrag die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs zum Gegenstand hat. «WENN EIN SCHWEIZER UNTERNEHMEN SEINE WAREN IN DEUTSCHLAND ANBIETET, UNTERSTEHT ES DEM DEUTSCHEN UND DEM EU-RECHT.» Die Rücktrittsfrist beträgt ab Lieferdatum mindestens sieben Kalendertage (14 Kalender tage in Deutschland). Bereits bezahlte Beträge sind dem Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Widerrufs zu erstatten. Diese Bestimmungen sind zwingend und können nicht zu Ungunsten des Konsumenten abgeändert werden. Wenn also ein Schweizer Unternehmen seine Waren ausdrücklich in Deutschland anbietet, untersteht es dem deutschen und dem EU-Recht. Wie bereits erwähnt, kennt die Schweiz derzeit (noch) kein Widerrufsrecht bei Internetverträgen. Konsumentenschützer fordern Aus Sicht der Konsumentenschützer wäre eine solche Regelung längst nötig. Ein Widerrufsrecht ist nur bei sogenannten «Haustür geschäften» vorgesehen, das heisst bei gewissen Verträgen, die am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung sowie über das Telefon abgeschlossen werden. Ausserdem muss es sich um Gegenstände handeln, deren Kaufpreis höher ist als 100 Schweizer Franken. Ungeachtet dessen, kann ein Betreiber eines Webshops ein Widerrufsrecht in den AGB freiwillig gewähren. Dies kann als verkaufsfördernde Massnahme durchaus Sinn machen. Beispiele dafür gibt es genug. Der Kunde trägt bei einer Bestellung nur ein bedingtes Risiko und ist deshalb unter Umständen eher bereit, einen Gegenstand über das Internet zu bestellen. Hier empfiehlt es sich aber, die Modalitäten und Fristen genau zu regeln. Für gewissenhafte Unternehmer ist die Kenntnis der rechtlichen Besonderheiten des Lieferstaats im Sinne des Risikomanagements notwendig. Das Widerrufsrecht ist hier nur ein Beispiel. Um unangenehme Folgen LEGAL-TEAM David Hug ist Rechts anwalt in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Ver fügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org. zu verhindern, müssen entsprechende Abklärungen durchgeführt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn ein Versand in Länder erfolgt, die über ein völlig anderes Rechtssystem verfügen wie die Schweiz, beispielsweise China oder die USA. IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Postfach 633, 4410 Liestal Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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