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Standpunkt 490, 04.10.2019

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10 | Standpunkt der Wirtschaft GRIPPE-IMPFAKTION 4. Oktober 2019 GRIPPESAISON – Am 14. Oktober startet die Grippe-Impfaktion der Wirtschaftskammer Baselland und des Basellandschaftlichen Apotheker-Verbands. Die Aktion dauert bis am 30. November. Impfaktion startet in zehn Tagen RATGEBER INKASSO Wenn der Konkurs missbraucht wird Marco Zuberbühler, Geschäftsleitung Creditreform Egeli Basel AG. Frage: Die Begriffe Konkursmissbrauch und Konkursreiterei tauchen in letzter Zeit vermehrt in den Medien auf. Was steckt dahinter, und was kann ich tun, um nicht selbst Opfer zu werden? Die Impfung in den Apotheken wird von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt. Mit den kürzer werdenden Tagen und den kühleren Nächten ist sie definitiv angekommen: die Zeit der Grippeimpfung. Wie bereits im Standpunkt berichtet (siehe Ausgaben 488 und 489), führen die Wirtschaftskammer Baselland und der Basellandschaftliche Apotheker-Verband auch dieses Jahr wieder eine Grippe-Impfaktion durch. Wer einmal eine echte Grippe erwischt habe, vergesse dies nicht so rasch, sagt Urs Gmünder, Vizepräsident des Basellandschaftlichen Apotheker- Verbands. «In der Apotheke kann man sich rasch und unkompliziert gegen Grippe und andere Erkrankungen impfen lassen, ohne dass die medizinische Sicherheit leidet.» Die Apotheken im Baselbiet hätten im vergangenen Winter im Vergleich zum Vorjahr rund 30 Prozent mehr Grippeimpfungen durchgeführt und so mitgeholfen, die Durchimpfungsrate zu erhöhen Die Apotheken empfehlen, neben der Grippeimpfung gleich auch noch die Zeckenimpfung zu machen. Reto Anklin VOM 14. OKTOBER BIS 30. NOVEMBER Die Grippe-Impfaktion der Wirtschaftskammer Baselland und des Basellandschaftlichen Apotheker-Verbands dauert dieses Jahr vom 14. Oktober bis 30. November. Zur Anmeldung ge nügt ein Anruf an eine der teilnehmenden Impf- Apotheken. Die Impfungen werden von autorisierten Fachpersonen vorgenommen. Die ausgewählte Apotheke erstellt nach Abschluss der Bild: Adobe Stock Grippe-Impf aktion eine Gesamtrechnung an das Unternehmen. Der Spezialpreis einer Impfung beläuft sich auf 39 Franken inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Mitglieder der Wirtschaftskammer Baselland erhalten einen Rabatt von 20 Prozent. Weitere Informationen und die Liste der teilnehmenden Apotheken wurden bereits in der Ausgabe 489 des Standpunkts der Wirtschaft veröffentlicht. ra Antwort: Stellen sie sich ein kleines Gewerbe vor. Die Inhaberin oder der Inhaber kämpft seit Längerem erfolglos gegen den rückläufigen Geschäftsgang seines Gewerbes an. Die Liquidität wird knapper, erste Betreibungen werden eingeleitet und Lieferanten wenden sich wegen der zweifelhaften Bonität ab. Nun kommt der Vermittler ins Spiel. Er macht der Inhaberin oder dem Inhaber das Angebot, sein Unternehmen für eine Einmalzahlung zu übernehmen. Anschliessend ersetzt er die bisherige Inhaberschaft durch eine Neue (Endorgan), ändert Name, Sitz sowie den Zweck des Unternehmens. Von nun an belastet das Endorgan die Gesellschaft mit neuen Forderungen mit der Absicht, diese nicht zu bezahlen. Es ist nun an einem der unbefriedigten Gläubiger, den Konkurs zu eröffnen und durchführen zu lassen. Dies wiederum ist mit Kosten von mehreren Tausend Franken verbunden. Aussicht auf Erfolg besteht kaum. Fazit: Schützen Sie sich durch systematische Bonitätsprüfung über neue sowie bestehende Geschäftspartner davor, Opfer eines missbräuchlichen Konkurses zu werden. Ist dies schon geschehen, zögern Sie nicht, Anzeige zu erstatten, sodass die Polizei ermitteln kann. ANZEIGE Ihr Nutzfahrzeugpartner in der Region www.garage-nepple.ch

4. Oktober 2019 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 SEMINAR ARBEITSRECHT – Fürsprecherin Barbara Gfeller und Anwalt Markus Prazeller referierten am vergangenen 19. September im Haus der Wirtschaft zum Thema Arbeitszeiterfassung. Nicht jede Mehrarbeit gelte als Überstunde, hiess es in Liestal. Was ist Arbeitszeit und wie wird sie erfasst? Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz «Lohn gegen Arbeit». Doch welche Zeit gilt genau als Arbeitszeit und wie ist diese überhaupt zu erfassen? Diese und weitere Fragen wurden am vergangenen 19. September anlässlich einer weiteren Ausgabe der Veranstaltungsreihe «Seminar ARBEITSRECHT» im Haus der Wirtschaft beantwortet. Der erste Teil des Seminars zum Thema Arbeitszeiterfassung widmete Fürsprecherin Barbara Gfeller den wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen. Dabei erfuhren die 15 Teilnehmenden, welche Grundsätze im Arbeitsgesetz und welche im Obligationenrecht geregelt sind. Arbeitgeber muss Zeit erfassen Rechtsanwalt Markus Prazeller spricht am «Seminar ARBEITSRECHT» über Stolpersteine bei der Arbeitszeiterfassung. Während das Arbeitsgesetz als öffentliches Recht die Vorgaben zu den Höchstarbeitszeiten, Pausenregelungen und besondere Vorgaben zu schutzbedürftigen Personen wie beispielsweise Schwangeren enthält, regelt das Obligationenrecht als Privatrecht das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. «Der Arbeitgeber hat nicht nur die Pflicht, die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu kontrollieren, er muss auch eine Arbeitszeiterfassung führen», stellte Gfeller, Leiterin Beratungen bei der Wirtschaftskammer Baselland, in Bezug auf die Erwartungen an die Vorgesetzten klar. Hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung habe der Arbeitgeber drei Pflichten zu erfüllen: Die erforderlichen Angaben müssten die täglich und wöchentlich geleistete Arbeitszeit, die Ruhe- und Ersatzruhetage sowie die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr umfassen. Immerhin bestehen von Gesetzes wegen keine Formvorschriften, wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat. Deshalb kommen als solche einfache, von Hand geführte Aufzeichnungen wie Rapporte, eine elektronische Arbeitszeiterfassung oder klare Zeitvorgaben mit Erfassen der individuellen Abweichungen infrage. Aufgrund der Komplexität des Arbeitsgesetzes mit seinen fünf Verordnungen bietet das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zahlreiche Merkblätter und Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und dessen Regelungen an. Deshalb riet Gfeller den Anwesenden auch, bei Unklarheiten im Alltag die SECO-Unterlagen zu konsultieren: «Die Dokumente sind klar strukturiert und auch für Nichtjuristen gut verständlich.» Nach diesen eher theoretischen Ausführungen erläuterte Markus Prazeller die diversen Stolpersteine, die der Praxis alltag beim Thema Arbeitszeiterfassung mit sich bringt. Von besonderer Bedeutung sei die richtige Qualifikation von Überstunden, so der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt bei der Kanzlei Wagner Prazeller Hug AG in Basel. Mehrarbeit und Überstunden «Nicht jede Mehrarbeit gilt als Überstunde, die kompensiert oder zusätzlich ausbezahlt werden muss. Über- stundenarbeit liegt nur dann vor, wenn diese aus betrieblicher Sicht notwendig ist und vom Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.» Einen weiteren Problembereich stellen die unterschiedlichen Absenzen wie für Arztbesuche oder auch für Physiotherapie dar. Hier helfe die Frage, ob es sich um eine Routineuntersuchung oder um eine medizinische Notwendigkeit mit quasi Krankheitscharakter handle, so Prazeller. Während im ersten Fall der Arbeitnehmende die Absenz primär in die Randzeiten zu legen hat, ist im zweiten Fall auch eine Bild: Gfeller Abwesenheit während der Arbeitszeit zulässig. Generell empfiehlt es sich, klare Vorgaben in Bezug auf die Arbeitszeiten zu machen. Rechtsanwalt Prazeller zeigte daher auf, welche unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle vorkommen und wo deren Vor- und Nachteile liegen. Den Abschluss der Veranstaltung bildete ein gemeinsamer Apéro. Dieser bot den Seminarteilnehmenden die Gelegenheit, den beiden Referierenden weitere Fragen zum ganzen Spektrum des Arbeitsrechts zu stellen. Reto Anklin ANZEIGE RATGEBER RECHT – Wer noch leise Hoffnung auf die Weiterführung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft hat, sollte mit der Anmeldung der Löschung beim Handelsregister möglichst lange zuwarten. Löschungs-Anmeldung beim Handelsregister ist endgültig Die Liquidation einer Aktiengesellschaft erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, was in öffentlicher Urkunde protokolliert werden muss. Die Auflösung ist beim Handelsregister anzumelden und die Firma erhält den Zusatz «in Liquidation». Im Nachgang zum Auflösungsbeschluss ist der Schuldenruf dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. Die an der Generalversammlung gewählten Liquidatoren, häufig die bisherigen Verwaltungsräte, haben in der Folge die Forderungen der Gesellschaft einzutreiben und sämtliche Schulden zu bezahlen. Die Steuern sind ebenfalls zu begleichen. Schlussbilanz erstellen Anschliessend ist eine Schluss bilanz zu erstellen und das Vermögen ist unter den Aktionären nach Massgabe des einbezahlten Kapitals und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktionärskategorien zu verteilen. Die Verteilung des Vermögens darf frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Schulden ruf erfolgen. Bereits nach drei Monaten ist dies mit dem Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten möglich (OR 745). Damit ist die Liquidation beendigt und das Erlöschen der Gesellschaft ist dem Handelsregister anzumelden (OR 746). Das Handelsregister fragt daraufhin noch die kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden an, danach löscht es die Gesellschaft definitiv. Nur vor der Vermögensverteilung Immer wieder stellt sich im Laufe einer Liquidation die Frage, ob die Auflösung auch wieder rückgängig gemacht werden kann, zum Beispiel weil neue Investoren gefunden werden konnten, eine neue Geschäftsidee für die aufgelöste Gesellschaft aufgekommen ist oder wider Erwarten noch Vermögenswerte aufgetaucht sind. Gemäss einer langjährigen Praxis des Bundesgerichts ist der Widerruf der durch die Gesellschaft beschlossenen Auflösung grundsätzlich möglich, allerdings nur so lange, als noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen worden ist (BGE 123 II 473). In einem kürzlich sich ereigneten Fall sah sich das zuständige Handelsregister mit der folgenden Frage konfrontiert: Die Liquidatoren hatten die Löschung der Gesellschaft bereits angemeldet, um kurz danach den Wider ruf der Auflösung anzumelden. Sie erklärten, dass mit der Verteilung des Vermögens noch nicht angefangen worden sei. Gleichzeitig mit dem Widerruf der Auflösung meldeten sie eine Sanierungskapitalherabsetzung/-wiedererhöhung an. Die Gesellschaft hätte so wieder ein vollständig gedecktes Kapital aufgewiesen. Das Handelsregister wies die Anmeldung jedoch ab. Es hielt fest, dass nach angemeldeter Löschung ein Widerruf nicht mehr möglich sei, dies im Gegensatz zum Widerruf nach angemeldeter Auflösung. Die Verteilung des Vermögens sei ein wesentlicher Bestandteil des Liquidationsverfahrens, welches mit der Anmeldung der Löschung als abgeschlossen deklariert werde. Insofern sei die Meldung der Liquidatoren widersprüchlich und es müsse davon ausgegangen werden, dass das Vermögen bereits verteilt worden sei, weshalb der Widerruf der Auflösung unter diesen Voraussetzungen nicht mehr möglich sei. Fazit: Mit Verteilung zuwarten Bestehen Ideen oder leise Hoffnung auf eine Weiterührung einer bereits aufgelösten Gesellschaft, so ist mit der Verteilung des Vermögens und der Anmeldung der Löschung beim LEGAL-TEAM Landrat Andreas Dürr ist Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei Battegay Dürr AG und Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Ver fügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org Handelsregister möglichst lange zuzuwarten. Letztere bedeutet in jedem Falle das definitive und unwiderrufliche Ende einer Aktiengesellschaft.

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