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Standpunkt 488, 06.09.2019

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Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

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14 | Standpunkt der Wirtschaft HAUS DER WIRTSCHAFT 6. September 2019 SEMINAR ARBEITSRECHT – Fürsprecherin Barbara Gfeller und Anwalt Markus Prazeller referieren am nächsten «Seminar ARBEITS- RECHT» über das Thema «Arbeitszeiterfassung». Wer sich darum foutiere, müsse mit massiven Bussen rechnen, sagt Barbara Gfeller. «Mit der Zeiterfassung ist es nicht getan» Im nächsten «Seminar Arbeitsrecht» wird das Thema Arbeitszeiterfassung behandelt. Fürsprecherin Barbara Gfeller und Rechtsanwalt Markus Prazeller legen dabei dar, welche gesetzlichen Vorgaben bestehen. Erläutert werden am 19. September der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit, welche Pausen einzuhalten sind und weshalb es wichtig ist, die Lage und Dauer der normalen Arbeitszeit zu regeln. Standpunkt: Frau Gfeller, vielfach wird die Arbeitszeit über ein Zeiterfassungsprogramm erfasst. Weshalb muss sich ein Arbeitgeber darüber hinaus noch Gedanken über die Arbeitszeiterfassung machen? Barbara Gfeller: Mit einem Zeiterfassungsprogramm wird eine wichtige gesetzliche Vorgabe erfüllt: Die Erfassung der Dauer, des Beginns und des Endes der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Damit ist es aber nicht getan. Der Arbeitgeber hat aus seiner Fürsorgepflicht die Aufgabe, die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu schützen. Er muss dafür sorgen, dass die Vorgaben über die Höchstarbeitszeiten und Pausen eingehalten werden und sich die Belegschaft ausreichend erholen kann. Die Arbeitszeiterfassung ist also mehr als eine reine Pflichtübung? Richtig, einerseits hat der Arbeitgeber selber ein Interesse daran zu wissen, ob beispielsweise Überstunden geleistet werden, die der Arbeitnehmende später kompensieren kann oder mit einem Zuschlag ausgezahlt erhält. Andererseits drohen dem Arbeitgeber auch massive Bussen gemäss Strafgesetzbuch oder aus einem Gesamtarbeitsvertrag, wenn er sich um die Arbeitszeiterfassung foutiert. Er kann also nicht einfach zuschauen, wenn ein Mitarbeitender keine Pause macht, damit er früher in den Feierabend gehen kann. Hat ein Betrieb bei all den Vorgaben überhaupt noch Freiheiten, die Arbeitszeit nach seinen Bedürfnissen festzulegen? Es bestehen ausreichend Möglichkeiten, bei der Regelung der betrieblichen Arbeitszeit die Anliegen der Firma, aber auch der Mitarbeitenden, zu berücksichtigen. «INSBESONDERE BEI FLEXIBLEN ARBEITSZEITEN WIE IM HOME OFFICE HELFEN DIE STRUKTUREN BEIDEN PARTEIEN.» Im Seminar werden verschiedene Arbeitszeitmodelle und deren Vorund Nachteile vorgestellt. Aus der Beratung scheinen mir zwei Punkte wichtig: Erstens ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen seines Weisungsrechts, die Dauer und Lage der Arbeitszeit festzulegen. Wenn aus betrieblicher Sicht möglich, können auch die Wünsche der Mitarbeitenden einbezogen werden. Zweitens sind klare Regelungen von Vorteil, sei dies in einem Personal- oder Arbeitszeitreglement. Insbesondere bei flexiblen Arbeitszeiten wie im Home office helfen die Strukturen beiden Parteien: Der Arbeitnehmende weiss, was als Arbeitszeit gilt und wie er diese zu erfassen hat, und der Arbeitgeber kann die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren. Denn der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Fürsprecherin Barbara Gfeller ist Leiterin Beratungen der Wirtschaftskammer Baselland. beispielsweise die Regelungen der Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Er kann das nicht einfach an die Mitarbeitenden delegieren. Was wird im Seminar sonst noch thematisiert? Im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung stellt sich auch die Frage, wie mit Absenzen umzugehen ist. In der Beratung stelle ich immer wieder fest, dass eine grosse Unsicherheit bei Arztbesuchen, Behör- dengängen oder Therapiemassnahmen besteht. Sind diese Absenzen nun zu bezahlen oder in die Freizeit zu verlegen? Diese und weitere Fragen werden wir unter dem Kapitel «Stolpersteine in der Praxis» beantworten. Für wen lohnt sich der Besuch des Seminars? Das Seminar richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Personalverantwortliche, die Bild: zVg ihre Kenntnisse im Bereich Arbeitszeiterfassung auffrischen wollen. Der Besuch lohnt sich aber auch, wenn man die eigenen Strukturen überprüfen und Antworten auf die gängigsten Praxisprobleme erhalten möchte. Interview: Reto Anklin Das «Seminar ARBEITSRECHT» findet am 19. September 2019 im Haus der Wirtschaft in Liestal statt. Informationen und Kontaktadresse siehe untenstehendes Inserat. ANZEIGE Seminar ARBEITSRECHT Arbeitszeiterfassung Praxistipps Arbeitgeber für PROGRAMM REFERENTEN Gesetzliche Rahmenbedingungen Arbeitszeitmodelle Vor- und Nachteile Vertragliche Ausgestaltung Abgrenzung Überstunden – Überzeit Stolpersteine in der Praxis 16.00 Begrüssung 16.05 Rechtliche Grundlagen Die wichtigsten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung Unterschiedliche Arbeitszeitmodelle Fürsprecherin Barbara Gfeller 16.45 Stolpersteine in der Praxis Umgang mit Überstunden / Überzeit Arbeitszeiterfassung und Alternativen Folgen bei fehlender Zeiterfassung RA Markus Prazeller 17.30 Apéro Bilaterale Gespräche und Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden und den Referenten lic.iur. Barbara Gfeller Fürsprecherin, Leiterin Beratungen Wirtschaftskammer Baselland Markus Prazeller MLaw, Anwalt Wagner Prazeller Hug AG Anwaltskanzlei in Basel ZIELGRUPPE KOSTEN (exkl. MwSt.) ANMELDUNG Geschäftsführende, Personalverantwortliche und HR-Mitarbeiter/innen CHF 180.00 für Mitglieder der Wirtschaftskammer Baselland CHF 270.00 für Nichtmitglieder Inbegriffen: Seminarunterlagen, Getränke und anschliessender Apéro Für die Durchführung des Seminars besteht eine Mindest- und Höchstteilnehmerzahl. bis spätestens Donnerstag, 12. September 2019 an: info@arbeitgeber-bl.ch Fragen zur Veranstaltung: Fürsprecherin Barbara Gfeller, Tel. 061 927 65 11 Donnerstag, 19. September 2019 Haus der Wirtschaft Altmarktstrasse 96 Liestal

6. September 2019 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 POLIT-KOLUMNE Mehrwertsteuer-Milliarden haben einen hohen Preis Die Mehrwertsteuer (MWST) ist die indirekte Steuer des Bundes (Artikel 130 Bundesverfassung) auf Konsum und Dienstleistungen und wird seit 1. Januar 1995 anstelle der früheren Warenumsatzsteuer (WUSt) einkassiert. Der Anteil der MWST an den ordentlichen Bundeseinnahmen betrug letztes Jahr fast 31 Prozent oder 22,64 Milliarden Franken. Damit ist die Mehrwertsteuer knapp vor der direkten Bundessteuer – 22,44 Milliarden Franken – die wichtigste Geldquelle der Eidgenossenschaft. Dieser Milliarden-Geldfluss zur Bundeskasse hat aber auch einen Preis, und den bezahlt nicht der Bund. Der Dachverband der Schweizer Wirtschaft Economiesuisse sagt es so: «Die Mehrwertsteuer ist für die Schweizer Unternehmen eines der grössten Bürokratiemonster.» Warum? Nochmals Economiesuisse: «Die Politik vernachlässigt die Mehrwertsteuer und verkompliziert sie laufend statt sie zu vereinfachen.» Das sind keine Propagandasprüche, sondern Schlussfolgerungen aus dem neuesten Bürokratiemonitor des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dort steht über die von der Volkswirtschaft als lästige Hausaufgabe empfundenen Regulierungsanforderungen: «Zu den fünf Bereichen mit den höchsten subjektiv empfundenen administrativen Belastungen gehört neben den Bauvorhaben (59 Prozent), der Lebensmittelhygiene (57 Prozent), der Ein- und Ausfuhr (55 Prozent) sowie der Rechnungslegung/Revision (53 Prozent) zudem auch die Mehrwertsteuer (51 Prozent).» Unter dem Strich fressen die Regulierungskosten einen beträchtlichen Teil des Bruttoinlandprodukts auf. Hochgerechnet auf die rund 205 000 KMU-Betriebe mit mindestens drei Mitarbeitenden ergeben sich laut SECO pro Monat fast 500 Millionen Franken an externen Kosten für regulierungsbedingte administrative Leistungen, die der Bund einfordert beziehungsweise verursacht. Das ergab fast sechs Milliarden Franken für das letzte Jahr. Vor einem Jahrzehnt (Totalrevision der MWST) schätzte das Eidgenössische Finanzdepartement die Einrichtungskosten des Inkassosystems auf rund 1,5 Milliarden Franken. Schon «UNTER DEM STRICH FRESSEN DIE REGULIERUNGSKOSTEN EINEN BETRÄCHTLICHEN TEIL DES BRUTTOINLANDPRODUKTS AUF.» Peter Amstutz* damals wurde davon ausgegangen, dass eine einfache Allphasensteuer mit nur einem Steuersatz und mit wenigen Ausnahmen von der Inkassoregel die administrativen Kosten der abrechnungspflichtigen Firmen um rund 30 Prozent beziehungsweise mehrere Hundert Millionen Franken senken könnte. Dieses erhebliche Entlastungspotenzial fand allerdings noch keine mehrheitsfähige politische Unterstützung und blieb deshalb ungenutzt. Was wäre denn vorstellbar? Economiesuisse sieht die Lage so: «Notwendig wäre ein Bruch mit der Vergangenheit. Also keine punktuellen Eingriffe mehr, die das MWST-System nur noch undurchsichtiger, unkontrollierbarer und verzerrter machen, sondern eine Vereinfachung, die bei den Hauptproblemen ansetzt. Die Steuersätze sind zu vereinheitlichen, und auf die undurchschaubare Zahl von Steuerausnahmen kann mit gutem Gewissen grösstenteils verzichtet werden.» Aus Unternehmer sicht wären zudem die Chancen der Digitalisierung für das Abrechnungsverfahren effizienter zu nutzen. Der sogenannte Bürokratiemonitor des SECO wurde vom Bundesrat mit dem Ziel geschaffen, Politik und Wirtschaft ein Instrument zur Verfügung zu stellen, «das dem subjektiven Aspekt der Belastung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften auf allen Stufen (Bund, Kantone, Gemeinden oder internationale Vorschriften) Rechnung trägt». Ein Blick auf die Details zeigt: Die stärksten Entlastungen erfuhren die Bereiche Berufsbildung und Lehrlingswesen sowie die Vorschriften für Banken und Finanzintermediäre. Die grösste Zunahme administrativer Belastungen wurde im Bereich ausländische Mitarbeitende sowie Verkehr und Motorfahrzeuge beklagt. Am häufigsten vermuteten die nach ihren Praxiserfahrungen befragten 4808 Unternehmen Entlastungsmöglichkeiten bei der Mehrwertsteuer und der Statistik. Standardisieren, Harmonisieren, Gesetzgebung reduzieren – das sind nebst der Digitalisierung die am meisten genannten Abhilfevorschläge. Zu all dem passt die jüngste Entscheidung des Bundesrates vom Dezember 2018 ausgesprochen schlecht, eine vom Schweizerischen Gewerbeverband (sgv) geforderte und vom Parlament als zweckmässig eingestufte Regulierungskostenbremse sei weiter auf die lange Bank zu schieben. Somit bleibt nur noch die Hoffnung, die von der Baselbieter SVP-Nationalrätin Sandra Sollberger eingereichte und bereits überwiesene Motion (Auftrag an den Bundesrat) möge ernst genommen werden: Sie fordert ein Bundesgesetz, das die administrative Entlastung der Unternehmen zwingend vorschreibt. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung». Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. ANZEIGE RATGEBER RECHT – Mit Aktionärbindungsverträgen regeln Aktionäre ihr gegenseitiges Verhältnis. Sie können so die Ausübung der Stimmrechte koordinieren und damit potenzielle Konfliktsituationen präventiv eindämmen. Aktionärbindungsverträge bei KMU – eine Notwendigkeit? Der Aktionär hat grundsätzlich keine Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber den anderen Aktionären. Vor allem bei kleineren und mittelgrossen Unternehmen kann es deshalb Sinn machen, die Ausübung der Aktionärsrechte zu koordinieren und damit Planungssicherheit zu schaffen. Sinnvoll ist dies beispielsweise hinsichtlich der Verkaufs modalitäten der Anteile (Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte) und der Nachfolgeregelung in einer Unternehmung an sich. Letztendlich geht es darum, dass die Vertragsparteien die Zusammensetzung des Aktionariats unter Kontrolle behalten und nicht befürchten müssen, dass ein Aktionär seine Anteile einem «unerwünschten» Dritten überträgt. Interne Willensbildung Geregelt wird in aller Regel das Verhältnis zwischen den Aktionären und nicht das Verhältnis des Aktionärs zur Gesellschaft. Entsprechend können der Gesellschaft in solchen Vereinbarungen keine Verpflichtungen auferlegt werden. Im Zentrum steht der Schutz der Aktionärs rechte und die Modalitäten der Veräusserung der Anteile. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an das Verfahren zur Wertermittlung der Anteile oder an die Vollzugsbedingungen bei einem ausgeübten Vorkaufsrecht durch einen anderen Aktionär. «LETZTENDLICH GEHT ES DARUM, DASS DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE ZUSAMMENSETZUNG DES AKTIONARIATS UNTER KONTROLLE BEHALTEN UND NICHT BEFÜRCHTEN MÜSSEN, DASS EIN AKTIONÄR SEINE ANTEILE EINEM ‹UNERWÜNSCHTEN› DRITTEN ÜBERTRÄGT.» Die Parteien können beispielweise allgemeine Ziele, Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrat oder die Dividendenpolitik festsetzen. Zeitliche Beschränkung mäss Rechtsprechung wären solch unbeschränkte Verträge auf Grund übermässiger Bindung nicht zulässig. Verträge müssen aus diesem Grund zumindest eine Klausel beinhalten, welche den Vertragsparteien eine Möglichkeit zum Ausstieg lässt. Absicherungen Da bei Vertragsverletzungen hauptsächlich Schadenersatz geltend gemacht werden kann, und dieser Schaden grundsätzlich schwer nachzuweisen ist, empfiehlt es sich, sichernde Massnahmen zu vereinbaren, um Vertragsverletzungen vorzubeugen. Neben der Vereinbarung von Konventionalstrafen können beispielsweise Aktien bei einem Dritten oder auf einem Sperrdepot hinterlegt oder Bevollmächtigte mit der Stimmrechtausübung beauftragt werden. Fazit Vereinbarungen über die Ausübung der Aktionärsrechte machen in den allermeisten Fällen Sinn, da mit solchen Verträgen der Aktiengesellschaft einerseits ein persönlicher Anstrich verliehen wird und andererseits die beteiligten Aktionäre gewisse Sicherheiten erhalten. Mit einer vereinbarten Nachschusspflicht beispielsweise kann der Fortbestand der Gesellschaft LEGAL-TEAM David Hug ist Rechts anwalt in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Ver fügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org. Vor allem bei familiären Betrieben kann es wünschenswert sein, dass Aktionärbindungsverträge auf unbestimmte Zeit, am besten bis zum Ende der Gesellschaft andauern. Geauch in schwierigen Situationen sichergestellt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass solche Vereinbarungen schriftlich abgefasst werden und zudem Ausstiegsklauseln beinhalten. IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Postfach 633, 4410 Liestal Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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