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Standpunkt 478, 22.02.2019

Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

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10 | Standpunkt der Wirtschaft HAUS DER WIRTSCHAFT 22. Februar 2019 TELEFONAUFTRAGSDIENST – Thomas Bretscher, Geschäftsführer des Business Parks Oberbaselbiet | Laufental | Thierstein ist mit dem Telefonauftragsdienst im Haus der Wirtschaft sehr zufrieden. «Ich schätze den Dienst sehr» Wer den Business Park Oberbaselbiet | Laufental | Thierstein anruft, landet automatisch beim Telefonauftragsdienst im Haus der Wirtschaft. Der Business-Park-Geschäftsführer Thomas Bretscher sagt, wieso er sich auf den Telefonauftragsdienst verlassen kann. Standpunkt: Herr Bretscher, was hat Sie dazu bewogen, den Telefonauftragsdienst des Hauses der Wirtschaft in Anspruch zu nehmen? Thomas Bretscher: Für den Business Park und auch für die Jungunternehmen, die wir betreuen, ist es wichtig, ständig erreichbar zu sein. Wenn Anrufe nicht beantwortet werden, können Kunden verloren gehen. Mit dem Telefonauftragsdienst im Haus der Wirtschaft funktioniert die Kontakt aufnahme sehr gut. Wie schnell werden Sie informiert, wenn während Ihrer Abwesenheit ein Anruf eingeht? Geht ein Anruf ein, erhalten wir umgehend ein E-Mail oder ein SMS, meist auch mit einer kurzen Notiz darüber, worum es geht. Dann liegt es an uns, möglichst schnell zu antworten. Oft sind die Kunden überrascht, wie schnell wir zurückrufen. Sind Sie zufrieden mit dem Telefonauftragsdienst? Ich bin überaus zufrieden mit dem Dienst. Ich schätze ihn sehr. Wann benutzen Sie den Dienst? Der Dienst ist bei uns immer eingeschaltet. Der Telefonauftragsdienst ersetzt bei uns die Telefonzentrale. Wie reagiert Ihre Kundschaft? Den meisten ist gar nicht bewusst, dass ein externer Telefonauftragsdienst ihren Anruf entgegennimmt. Wichtig ist, dass sich die Mitarbeitenden des Telefonauftragsdienstes immer mit dem Namen der betreffenden Firma melden. Können Sie den Telefonauftragsdienst weiterempfehlen? Ja. Er kann insbesondere für Jungunternehmen wertvoll sein. Zum Beispiel für Handwerker, die auf der Baustelle arbeiten und das Telefon nicht abnehmen können. Ausserdem gibt es nichts Schlimmeres, als wenn Sie bei einem Kunden sind, und das Telefon läutet. Mit dem Telefonauftragsdienst geschieht dies nicht. Interview: Reto Anklin Wenn Anrufe nicht beantwortet werden, können Kunden verloren gehen, sagt Thomas Bretscher, Geschäftsführer des Business Park Oberbaselbiet | Laufental | Thierstein. Bild: dan BEGRÜSSUNG AUF SCHWEIZERDEUTSCH, DEUTSCH ODER ENGLISCH So einfach funktioniert der Telefonauftragsdienst aus dem Haus der Wirtschaft: Mitarbeitende, die vorübergehend nicht erreichbar sind, leiten ihr Telefon auf eine vordefinierte Telefonnummer im Haus der Wirtschaft um. Dort emp fangen die Mitarbeitenden des Tele fonauftragsdienstes die Anrufe im Na men des Unternehmens freundlich und kompetent auf Andrea Sunseri nimmt im Haus der Wirtschaft Anrufe für den Business Park entgegen. Bild:ps Schweizerdeutsch, Deutsch oder Englisch. Der Begrüssungstext wird vom Auftraggeber vor gegeben. Die Anrufenden haben so den Ein druck, von Mitarbeitenden des Unternehmens betreut zu werden. Umgehend nach Eingang des Tele fonanrufs wird der Auftraggeber per E-Mail über den Anruf orientiert. All fällige Mitteilungen werden ebenfalls weitergeleitet. So sind Unternehmen immer über die Geschäftsaktivitäten während ihrer Abwesenheit orien tiert, und Rückrufe gestalten sich einfach. ag Nähere Auskünfte, auch bezüglich Sonderwünschen, erteilt: Andrea Sunseri, Leiterin Telefonauftragsdienst Telefon: 061 927 65 16 E-Mail: a.sunseri@kmu.org PREISLISTE TELEFONSERVICE Dienstleistung Nichtmitglieder Mitglieder Wirtschaftskammer 20 Anrufe pro Monat Fr. 145.00 Fr. 130.00 40 Anrufe pro Monat Fr. 210.00 Fr. 180.00 60 Anrufe pro Monat Fr. 275.00 Fr. 230.00 80 Anrufe pro Monat Fr. 340.00 Fr. 280.00 1 Woche Ferienvertretung (max. 20 Anrufe) Fr. 135.00 Fr. 125.00 2 Wochen Ferienvertretung (max. 40 Anrufe) Fr. 190.00 Fr. 170.00 Alle Preise verstehen sich exkl. Aufschaltgebühr und MwSt. NEWS AUS DEM LANDRAT An der halbtägigen Muba-Sitzung vom vergangenen 14. Februar hat der Landrat die folgenden KMU-relevanten Geschäfte behandelt: 1. Vorlage: Bericht über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung im Jahre 2017 [Traktandum Nr. 7] Der Landrat hat den Bericht über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung im Jahre 2017 mit 40:38 Stimmen ablehnend zur Kenntnis genommen. Mit der ablehnenden Kenntnisnahme verkennt der Landrat einerseits die bereits initiierten Anstrengungen des Euroairports zum Thema Lärmschutz sowie andererseits auch die wirtschaftliche Bedeutung des Flughafens. 2. Interpellation: Unbefriedigende Situation bei unbesetzten Lehrstellen: Vorbildrolle des Kantons [Nr. 16] Im Rahmen der Interpellation wird nachgefragt, weshalb in der kantonalen Verwaltung nicht alle Lehrstellen besetzt werden. Der Regierungsrat begründet dies damit, dass gute Schülerinnen und Schüler vermehrt zuerst den Weg ans Gymnasium wählen und keine Lehre in Angriff nehmen wollen. Nach Ansicht der Wirtschaftskammer muss genau an diesem Punkt angesetzt und das duale System wieder gestärkt werden, um eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung gegenüber Gymnasium und Studium zu erreichen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat die Wirtschaftskammer aktuell eine Berufsbildungsoffensive lanciert. 3. Interpellation: Verantwortlichkeiten Bohrbewilligung Schweizer Salinen AG? [Nr. 21] Die Interpellation fordert Antworten hinsichtlich des Bewilligungsprozesses für den Salz abbau der Schweizer Salinen AG. In seiner Antwort zeigt der Kanton gut auf, dass sich der Bewilligungsprozess zum Salzabbau bewährt hat. Der Prozess ermöglicht Planungssicherheit und Mitspracherecht der Beteiligten und garantiert eine verlässliche und umweltverträgliche Gewinnung. Der Baselbieter Landrat tagt wieder am kommenden 28. Februar. ra/sd Die Wirtschaftskammer bietet ihren Mitgliedern mit dem «Upgrade Politik» eine neue Dienstleistung an: Vor den Sitzungen des Baselbieter Landrats werden die Mitglieder jeweils per Whats App- News über die relevanten politischen Geschäfte informiert. Während und nach den Sitzungen werden die Mitglieder umgehend über die Beschlüsse des Landrats informiert. Zusätzlich werden die «News aus dem Landrat» im Standpunkt der Wirtschaft ver öffentlicht (siehe oben). Die «News aus dem Landrat» sind nur einer von vielen Vorteilen des «Upgrades Politik» Das Upgrade kostet 80 Franken pro Jahr. Weitere Informationen: Haus der Wirtschaft Altmarktstrasse 96 4410 Liestal Tel.: 061 927 64 64 Fax: 061 927 65 50 E-Mail: mitgliedschaft@kmu.org Website: www.kmu.org ANZEIGE Alles unter einem Dach Kompetent. Persönlich. Sympathisch. WOHN- UND BÜROZENTRUM FÜR KÖRPERBEHINDERTE Unsere Dienstleistungen Grafisches Service-Zentrum DTP- und Satz-Service, Grafik, Dia- Digitali sierung, Offsetdruck, Copyshop, Ausrüste rei, Direktadressierung, Mailings und Web-Shop EDV Datenerfassung, Adressverwaltung, Datenaufbe reitung und CD-, DVDund USB-Stick-Kopierservice Restaurant Albatros Tagesmenus, Kulinarische Events, Tagesseminare, Vereins- und Firmenanlässe, Abdankungsfeiern, Weihnachtsfeiern, Räumlichkeiten und Apéros kreativAtelier Besondere Unikate, Keramik, Karten, Papiermaschee, Filz, Holz und Kundengeschenke Treuhand Buchhaltung, Abschlüsse, Löhne und Steuern Flohmarkt Grösster Flohmarkt der Region jeweils am letzten Oktober-Wochenende mit Verkauf von Rari täten und Schnäppchen für Jäger und Sammler, Möbelverschönerungen und Polsterarbeiten Aumattstrasse 70–72, Postfach, CH-4153 Reinach 1 t +41 61 755 77 77 f +41 61 755 71 00 info@wbz.ch www.wbz.ch PC-Konto für Spenden: Stiftung WBZ, Reinach, 40-1222-0 DIE FÄHIGKEIT ZÄHLT, NICHT DIE BEHINDERUNG DIE FÄHIGKEIT ZÄHLT, NICHT DIE BEHINDERUNG WBZ_Inserat_AueD_144x106.indd 1 20.01.16 11:25

22. Februar 2019 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 RATGEBER INKASSO Betreibungsauskunft: Verliert sie an Bedeutung? KABOTAGE – Wenn Grenzgänger mit ihren im Ausland eingelösten Privatfahrzeugen in der Schweiz Transporte für ihren Arbeitgeber durchführen, drohen hohe Bussen. Dies musste ein Mitglied der Wirtschaftskammer erfahren. Keine Transporte mit ausländischen Autos Marco Zuberbühler, Geschäftsleitung Creditreform Egeli Basel AG. Frage: Zu den Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) gehört auch, dass Betreibungen im Betreibungsregisterauszug unter bestimmten Umständen verborgen werden können, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Verliert damit die Betreibungsauskunft an Bedeutung? Antwort: Seit dem 1. Januar 2019 gilt Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG: Bestreitet die betriebene Person die Betreibung durch Erheben des Rechtsvorschlags, kann die Betreibung nach einer Frist von drei Monaten auf Gesuch der betriebenen Person in deren Betreibungsregisterauszug verborgen werden. Die Kosten für die Gesuchstellung trägt die betriebene Person. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger nicht beweisen kann, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Dabei muss er belegen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Dieses Verfahren ist nur dann erfolgsversprechend, wenn der Gläubiger die Anforderungen des Rechtsöffnungstitels erfüllen kann. Dazu gehört unter anderem eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennnung. Häufig ist dies nicht der Fall, was aber nicht zwingend heisst, dass die Forderung nicht rechtmässig zustande gekommen ist. In Fachkreisen wird gegenwärtig nicht davon ausgegangen, dass betriebene Personen systematisch von genanntem Recht Gebrauch machen werden. Fazit: In obigem Beispiel hat die Betreibungsauskunft an Bedeutung verloren. Gleichzeitig wächst die Bedeutung von Bonitätsauskünften, worin nebst der Betreibungsauskunft auch Zahlungserfahrungen und Inkassomeldungen verzeichnet sind und damit ein präziseres Bild der Bonität von Personen und Unternehmen zeigen. Transporte innerhalb der Schweiz gelten als Inlandtransport und sind grundsätzlich nur mit in der Schweiz immatrikulierten Beförderungsmitteln erlaubt. Dieser Grundsatz dürfte im Logistikbereich hinlänglich bekannt sein. Dass er aber für alle Arten von Warentransport im gewerblichen Bereich gilt, und bei Verstoss erheb liche Bussen der Zollverwaltung drohen, musste ein Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland erfahren. Denn jeglicher gewerbliche Transport mit einem ausländischen Privat fahrzeug – die sogenannte Kabotage – ist in der Schweiz verboten. Arbeitsweg ist unproblematisch Nachdem die private Nutzung von Firmenfahrzeugen in der EU im Jahr 2015 eingeschränkt worden war, haben Arbeitgeber in der Folge teilweise darauf verzichtet, den Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in einem Nachbarstaat ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitsweg bestreiten die Grenzgänger daher mit ihrem Privatfahrzeug. Während diese grenzüberschreitende Nutzung eines ausländischen Privatfahrzeugs unproblematisch ist und keine zollrechtlichen Folgen hat, birgt die Nutzung des Privatfahrzeugs innerhalb der Schweiz nicht zu unterschätzende Risiken. Achtung bei Materialtransporten Das Privatfahrzeug eines in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmenden kann ohne Weiteres für geschäftliche Transporte, beispielsweise für die Materiallieferung zur Baustelle, eingesetzt werden. Anders verhält es sich bei einem Privatfahrzeug eines Grenzgängers: Da Inlandtransporte durch ausländische Fahrzeuge nicht gestattet sind, darf dessen Fahrzeug nicht für Materialtransporte genutzt werden. Dieses Kabotageverbot kennt nun auch das eingangs erwähnte Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland. Seine in Deutschland Die Fürsprecherin Barbara Gfeller ist Leiterin Beratungen bei der Wirtschaftskammer Baselland. wohnhaften Mitarbeitenden führten wiederholt Materialfahrten vom Firmensitz zum Kunden mit ihren im Ausland eingelösten Fahrzeugen aus. Dass diese Fahrten als verbotene Inlandtransporte qualifiziert werden, wusste das Mitglied nicht. Aufgedeckt wurde der Verstoss deshalb, weil die Privatfahrzeuge der Grenzgänger mit einer Firmenbeschriftung versehen waren und so die Aufmerksamkeit der Schweizer Zollbehörden erregten. Die finanziellen Folgen der Abklärungen der Zollbehörden waren massiv: Das Mitglied hatte eine Busse wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz, das Automobilsteuer- und das Mehrwertsteuergesetz über mehrere Tausend Franken zu bezahlen. Dabei war nicht relevant, ob das Privatfahrzeug mit einer Firmenbeschriftung versehen war oder nicht. Entscheidend waren einzig die durchgeführten Binnentransporte mit ausländischen, nicht verzollten Fahrzeugen. Was tun? Was können KMU tun, um bei Bedarf trotzdem auf die im Ausland immatrikulierten Privatfahrzeuge Bild: Archiv ihrer Mitarbeitenden zurückgreifen und damit Materialtransporte durchführen zu können? Entweder wird das ausländische Fahrzeug beim Grenzübertritt für die vorübergehende Verwendung beim Zoll ordentlich angemeldet, und es werden die hierfür anfallenden Zollgebühren entrichtet, oder das Fahrzeug wird definitiv in der Schweiz angemeldet und verzollt. Damit ist das Fahrzeug trotz ausländischer Kennzeichen für den Binnentransport zugelassen. Es empfiehlt sich, die Zolldokumente stets im Fahrzeug mitzuführen. Barbara Gfeller ANZEIGE RATGEBER RECHT – Darf man während dem Autofahren telefonieren, Radio hören, SMS schreiben, das Navigationsgerät studieren oder Zeitung lesen? Es kommt immer wieder auf den Einzelfall an. Der aufmerksame Fahrer – wie viel Ablenkung ist erlaubt? Grundsätzlich muss ein Autofahrer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss er jederzeit in der Lage sein, in erforderlicher Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2 a). Die Aufmerksamkeit des Fahrers hat immer der Strasse zu gelten, und er hat dafür zu sorgen, dass ihn weder Ladung noch Mitfahrende behindern oder stören. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich stets nach den Umständen. Aber auch bei voller Aufmerksamkeit sind dem Fahrer nicht alle Handlungen erlaubt. So darf er nichts tun, was ihm die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Mit einer Hand muss das Lenkrad immer gehalten werden. Mit der anderen Hand dürfen die restlichen Bedienungen wie Blinker oder Schaltung verrichtet werden. Inwieweit weitere Verrichtungen nun das Lenken oder die obgenannten Handgriffe erschweren, hängt vom Einzelfall ab. Solange die Verrichtung kurz ist, keine Veränderung der Körperhaltung erfolgt und der Blick auf die Strasse gerichtet bleibt, liegt in der Regel kein Problem vor. Dauert es aber länger, wandert der Blick ab, verrenkt sich der Fahrer oder verlässt die Hand gar das Lenkrad, so ist die Fahrzeugbedienung in aller Regel in unzulässiger Weise behindert. Abstufung der Tatbestände In der Praxis gibt es eine vielfältige Abstufung der Tatbestände, die gerade noch erlaubt bzw. schon verboten sind. Ruhige Telefongespräche mit der Freisprechanlage sind erlaubt, da sie nicht mehr als das Gespräch mit Mitfahrenden ablenken. Dies gilt aber bereits nicht mehr für intensive oder nervenaufreibende Telefonate. Unzulässig ist das Telefonieren ohne Freisprechanlage, da die Hand nicht frei ist für die verkehrsbedingten Handgriffe. Zeitungslesen bei Stillstand im Stau ist zulässig, selbst wenn der Fahrer beim Aufrücken die Zeitung auf den Oberschenkeln bzw. halb auf dem Lenkrad liegen lässt. Die Bedienung des Fahrzeugs ist hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erschwert, wenngleich nach Ansicht der Richter eine gewisse Behinderung vorliegt. Beim Schreiben einer SMS fehlt es hingegen klar an der nötigen Aufmerksamkeit für den Verkehr. Ebenfalls unzulässig ist laut Bundesgericht das längere Halten eines Mobiltelefons am Lenkrad zum Navigieren, während versucht wird, durch eine geschickte Positionierung des Geräts die vom Sonnenlicht geblendete Anzeige zu lesen. Führt das Einstellen von Radiosendern zum Schlangenlinienfahren, liegt gleich beides vor: zu wenig Aufmerksamkeit und erschwerte Bedienung. Gleiches gilt grundsätzlich für das Scheibenputzen. In einem konkreten Fall wertete das Bundesgericht die Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit dann aber dennoch wieder nur als gering, da die Fahrzeuglenkerin mit niedriger Geschwindigkeit fuhr und beim Abwischen der Scheibe ihre Körperhaltung nicht ändern musste. Ausserdem sei bei der Kollision kein Schaden entstanden und der Blick wohl nur ganz kurz vom Verkehr auf die Scheibe gerichtet gewesen. Gerade dieser Fall zeigt exemplarisch auf, dass es trotz vermeintlich klarer gesetzlicher Regeln, immer wieder auf den Einzelfall ankommt. Dies ist denn auch letztlich das juristische Fazit, wobei die klare Grundregel bleibt, dass die Aufmerk- LEGAL-TEAM Landrat Andreas Dürr ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Battegay Dürr AG und Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Ver fügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org samkeit immer der Strasse zu gelten hat, mindestens eine Hand am Lenkrad zu sein hat und mit der anderen Hand nur so kurz hantiert werden darf, dass die Aufmerksamkeit und das sofortige Eingreifen zu keiner Zeit leiden.

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