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Standpunkt 474, 23.11.2018

Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

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10 | Standpunkt der Wirtschaft KMU-ORGANISATIONEN 23. November 2018 SWITZERLAND GLOBAL ENTERPRISE – Die Exportförderorganisation Switzerland Global Enterprise sucht erfolgreiche KMU für ihren «Export Award 2019». Einsendeschluss ist der 15. Januar 2019. Erfolgreiche KMU gesucht Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen können sich ab sofort für den «Export Award 2019» bewerben. Mit der Auszeichnung würdigt die Exportförderorganisation Switzerland Global Enterprise (S-GE) international tätige Unternehmen, die mit ihrer Internationalisierungsstrategie überzeugen. Aussenwirtschafts forum in Zürich Der «Export Award 2019» wird am 26. März von Ruth Metzler-Arnold, Verwaltungsratspräsidentin von Switzerland Global Enterprise anlässlich des Aussenwirtschaftsforums in Zürich verliehen. Gesucht seien «Schweizer Unternehmen, die durch eine überzeugende Anbindung an die internationale Wertschöpfungskette nachhaltig Wert schaffen», heisst es in einer Medienmitteilung von S-GE. Gemäss Jurypräsident Ralph Siegl, Managing Partner der Experts for Leaders AG, würden Qualität, Originalität und Überzeugungskraft der Internationalisierungsstrategie bewertet. Die Jury wählt aus allen Bewerberinnen und Bewerbern drei Finalisten aus, der Gewinner wird am 26. März am Aussenwirtschaftsforum in Zürich erkoren. Öffentliche Anerkennung «Der ‹Export Award› bietet KMU die Chance, die öffentliche Anerkennung zu bekommen, die ihnen und ANZEIGE Das Sportlabel On, das Sportschuhe in alle Welt exportiert, hatte den «Export Award 2018» gewonnen. Bild: zVg ihren Mitarbeitenden zusteht. Der Preis verschafft zudem Ansehen bei Kunden und Partnern», wird der Jury präsident in der Medienmitteilung zitiert. Die unabhängige Jury, welche die drei Finalisten sowie den Gewinner auswählt, setzt sich aus Persönlichkeiten der Schweizer Wirtschaft, Wissenschaft und Medienwelt zusammen. Seit 2018 wird sie von Ralph Siegl präsidiert. Die Bewerbung ist einfach Alle Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen international ver­ treiben, können sich ab sofort für den «Export Award 2019» bewerben. Die Bewerbung ist einfach und erfolgt am schnellsten via Website von S-GE. Einsendeschluss ist der 15. Januar 2019. «Die drei Finalisten dürfen mit einer erhöhten Medienaufmerksamkeit und Beiträgen in Wirtschafts-, Fach- und Regionalpresse rechnen», schreibt Switzerland Global Enterprise.Reto Anklin KMU-NACHRICHTEN Frenkenbündten gewinnt Gesundheitsförderungspreis Das Alters- und Pflegeheim Frenkenbündten in Liestal – ein Mitglied der Wirtschftskammer Baselland – ist mit dem Gesundheitsförderungspreis 2018 des Vereins artisana ausgezeichnet worden. Die Preisverleihung fand an der Synergy 2018 vom vergangenen 7. November im Kursaal Bern statt. Rund 600 Personen der KMU- Schweiz-Branche trafen sich dort zum Wissensaustausch. Der Verein artisana ist Minderheitsaktionär der Krankenversicherung Helsana und fördert die Gesundheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. «Mit einem innovativen betrieblichen Gesundheitsmanagement und damit konstant nachhaltiger Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden, hat Frenkenbündten die Jury des Vereins artisana überzeugt», wird Vereinspräsident Hans Rupli in einer Mitteilung zitiert. Der Preis ist mit 10 000 Franken dotiert. Weitere Infos und ein Film von der Preisverleihung finden sich unter: www.artisana.ch. Reto Anklin Auszeichnung für Schafprojekt der Stiftung Hofmatt An den «Schafsbesuchstagen» der Stiftung Hofmatt in Münchenstein verbringen Menschen mit Demenz mit ihren Angehörigen, mit Freiwilligen und Pflegenden sowie einer Herde handzahmer Schafe Zeit miteinander. Jetzt ist das Projekt des Alters- und Pflegeheims, ein Mitglied der Wirtschaftskammer, von der Fachstelle Demenz der Fachhochschule St. Gallen und der Viventis Stiftung zum besten Praxisprojekt in der Pflege und Begleitung von Menschen mit Demenz in der Schweiz gekürt worden. Die Übergabe des mit 10 000 Franken dotierten Preises fand am St. Galler Demenz-Kongress vom vergangenen 14. November statt. Ein Film von einem Schafsbesuchstag findet sich auf der Website der Stiftung Hofmatt: www.hofmatt.ch. Reto Anklin NAMENSSCHILD-SERVICE Unsere vielfältig einsetzbaren Namensschilder machen Sie ansprechbar Muster IT-Service Business-Apéro Hannes Mustermann Abteilungsleiter Marketing Mitarbeiter Nr.: 1234 Hannes Mustermann Geschäftsführer Muster AG • Ausweis für Mitarbeitende • Kunden- oder Mitgliederausweise • Namensschilder für Veranstaltungen • handliches Kreditkartenformat • qualitativ hochwertiges Fertigungsmaterial • für den täglichen, wiederholten Gebrauch geeignet Weitere Informationen: Michael Kehrli, Projektmitarbeiter KMU-Support, 061 927 65 08, m.kehrli@kmu.org

23. November 2018 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 POLIT-KOLUMNE Je näher an Bern, desto grösser wird die Versuchung Die Bundesverfassung (Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b) verbietet seit fünf Jahren Abgangsentschädigungen für Mitglieder von Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten börsenkotierter Gesellschaften. Solche «goldenen Fallschirme» gibt es jedoch nach wie vor für das Topkader der Bundesverwaltung sowie für Betriebe, die vom Bund beherrscht werden. In den vergangenen 15 Jahren wurden bei Armasuisse, bei den Bundesämtern für Statistik, für Migration, für Bauten und Logistik sowie beim Eidgenössischen Personalamt, bei der Suva, der Billag, der SRG, der Armee und bei der Schweizerischen Post derartige «Rentnergeschenke» für das Topmanagement ausbezahlt. «Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an dieser Vergütungsart festgehalten werden soll», beanstandet der partei lose Schaffhauser Ständerat Thomas Minder diese verpönte Praxis. Seine Begründung: «Die ordentlichen Entschädigungen sind bereits sehr hoch und übersteigen gar regelmässig das Gehalt eines Bundesrates. Die ‹Schleudersitzprämie› ist quasi bereits im ordentlichen Lohn mitinbegriffen.» «ES STEHT HINGEGEN PARLAMENTSAMTLICH FEST, DASS SICH VOLKS- UND STANDESVERTRETER MIT 180 FRANKEN PRO NACHT FÜRS SCHLAFEN IM EIGENEN BETT ENTSCHÄDIGEN LASSEN, WENN SIE DREIST GENUG SIND, VERORDNUNGEN FÜR PARLAMENTS MITGLIEDER AUF PUNKT UND KOMMA AUSZUNÜTZEN.» Peter Amstutz* Darum hat Minder im Juni 2018 folgende Parlamenta rische Initiative eingereicht: «Das Bundespersonalgesetz ist so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (respektive der obersten operativen Stufe) und des Verwaltungsrates (respektive des übergeordneten strategischen Organs) der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung sowie von Anstalten und Betrieben, die vom Bund beherrscht werden, keine Abgangsentschädigungen erhalten.» Der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerats leuchtete das ein: Der Initiative Minder (SH) wurde mit 5 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Je näher an Bern, desto grösser die Versuchung, sich nach Gutdünken aus dem Bundessäckel zu bedienen? Diese Vermutung stützt eine Parlamentarische Initiative des Zuger FDP-Ständerats Joachim Eder vom 17. März 2016 mit dem unfreiwillig humorvollen Titel: «Keine Übernachtungsentschädigungen für nicht erfolgte Übernachtungen.» Eder fordert rechtliche Grundlagen, «damit Übernachtungsentschädigungen an Mitglieder der Bundesversammlung nur ausbezahlt werden, wenn tatsächlich zwischen zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen am Sitzungsort extern übernachtet wurde». Eigentlich klar, oder nicht? Es steht hingegen parlamentsamtlich fest, dass sich Volks- und Standesvertreter mit 180 Franken pro Nacht fürs Schlafen im eigenen Bett entschädigen lassen, wenn sie dreist genug sind, Verordnungen für Parlamentsmitglieder auf Punkt und Komma auszunützen. Von 1848 bis 1964 erhielten Ratsmitglieder nur Taggelder und Reiseentschädigungen, wobei das Taggeld auch die weiteren Spesen zu decken hatte. 1965 wurde erstmals eine Entschädigung von dreissig Franken für auswärtige Übernachtungen ausgerichtet. Der kostenunabhängig fixierte Ansatz wurde 1968 auf 180 Franken pro Nacht erhöht. Nur 21 von 246 Ratsmitgliedern haben keinen Anspruch auf «Schlafgeld», weil sie zu nah am eigenen Bett wohnen. Von bemerkenswerter Flexibilität in eigener Spesen sache zeugt folgende Ausnahmeregelung: «Ratsmitglieder, welche kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung haben, erhalten diese auf Antrag ausnahmsweise für die im Rahmen ihrer parlamenta rischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten.» Zu diesem Kleinkrämerthema finden sich in den Ratsannalen bereits ein halbes Dutzend parlamentarischer Vorstösse. Am 11. Oktober 2018 befand die SPK des Ständerats fast einstimmig, eine Übernachtungspauschale solle doch nur ausgerichtet werden, wenn tatsächlich Kosten anfallen: «Die jetzige Regelung ist ungerecht gegenüber denjenigen, die reale Ausgaben haben, denn Ratsmitglieder, die an ihrem Wohnort oder anderswo unentgeltlich übernachten, erhalten einen ungerechtfertigten Zuschuss.» Diese Praxis sei auch für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar. Mitglieder des Ständerats erhielten 2017 Übernachtungsentschädigungen von 9865 Franken pro Kopf, Nationalratsmitglieder 9287 Franken. Der gesamte Aufwand für derartige Schlafeinsätze von Volks- und Standesvertretern betrug (ohne Entschädigungen für Auslandeinsätze) rund 2,3 Millionen Franken. Eine «Studie über das Einkommen und den Arbeitsaufwand der Bundes parlamentarierinnen und Bundesparlamentarier» vom 25. April 2017 zeigte, dass etwa ein Viertel der Übernachtungen vergütet wurden, obwohl die Rats mitglieder nicht am Sitzungsort geschlafen hatten. Und selbst diese Rechnung ist noch mit Unsicherheiten behaftet: Denn nur 53 Prozent der anspruchsberechtigten Ratsmitglieder haben geantwortet. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. ANZEIGE RATGEBER RECHT – Für Unternehmensgründer stellt sich regelmässig die Frage, wie sie ihr Unternehmen bezeichnen. Die Bezeichnung sollte möglichst individuell, aussagekräftig und unverwechselbar sein. Das richtige Vorgehen bei der Wahl des Firmennamens Das wichtigste Erkennungsmerkmal eines Unternehmens ist seine Firma. Auch wenn die Begriffe Firma und Unternehmen im Alltag oft gleichgesetzt werden – juristisch besteht hier ein Unterschied. Unter Firma ist der Name eines Unternehmens zu verstehen, mit welchen dieses seinen Kunden entgegentritt. Die Firma dient einerseits als Erkennungsmerkmal für die Kunden, andererseits als Abgrenzungskriterium zu anderen Unternehmen. «AUCH WENN DIE BEGRIFFE FIRMA UND UNTERNEHMEN IM ALLTAG OFT GLEICHGESETZT WERDEN – JURISTISCH BESTEHT HIER EIN UNTERSCHIED.» Bis auf wenige Ausnahmen hat ein Unternehmen eine Firma zu verwenden, wenn es im Geschäftsverkehr tätig wird. So muss die Firma beispielsweise in den Statuten einer Aktien gesellschaft ausdrücklich angegeben werden (Art. 626 OR). Die Firma bildet einen Teil der juristischen Persönlichkeit und steht dem Unternehmen aufgrund seiner Existenz als Rechtseinheit zu. Der Ausschliesslichkeitsanspruch, der sich daraus ergibt, ist branchenunabhängig. Bei der Wahl der Firma ist der Unternehmer verhältnismässig frei. Das Gesetz sagt nur, dass die Firma Angaben enthalten darf, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen. Auch Fantasienamen sind erlaubt (Art. 944 Abs. 1 OR). Bekannte Beispiele für solche Fantasienamen sind «Novartis» , «Häagen- Dazs» oder «Rolex». Unzulässig sind hingegen Angaben, die zu Täuschungen über das Tätigkeitsfeld des Unternehmens Anlass geben oder nicht der Wahrheit entsprechen. Entsprechend ihrer Funktion als Unterscheidungsmerkmal steht eine im Handelsregister eingetragene Firma dem berechtigten Unternehmen «zu ausschliesslichem Gebrauche» zu (Art. 956 Abs. 1 ZGB). Das heisst: Unternehmen können sich gerichtlich gegen den unberechtigten Gebrauch der eigenen Firma wehren. Auch der Gebrauch von ähnlichen Marken ist unzulässig, sofern eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Unternehmen beim Neueintrag einer Firma sorgfältig abklären, ob bereits gleichlautende oder ähnliche Firmen bestehen. «WER EINE WEITERE KENNZEICHNUNG FÜR SEINE DIENSTLEISTUNGEN UND PRODUKTE SCHÜTZEN MÖCHTE, SOLLTE ÜBER DIE EINTRAGUNG EINER MARKE IM MARKENREGISTER NACHDENKEN.» Die Firma ist jedoch nicht nur die einzige Bezeichnung eines Unternehmens, das geschützt werden kann. Wer zusätzlich eine weitere Kennzeichnung für seine Dienstleistungen und Produkte schützen möchte, sollte über die Eintragung einer Marke im Markenregister nachdenken. Im Gegensatz zur Firma dürfen auch LEGAL-TEAM Markus Prazeller ist Rechts anwalt in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschafts kammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Verfügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 odervia E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org. alle grafisch darstellbaren Zeichen verwendet werden, jedoch darf die Marke nicht beschreibend sein.

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