14 | Standpunkt der Wirtschaft HAUS DER WIRTSCHAFT 7. September 2018 SWISS INNOVATION CHALLENGE – Die Jury der Swiss Innovation Challenge hat vergangenen Donnerstag und Freitag im Second Pitch die besten 25 Projekte der insgesamt 50 Teilnehmenden ausgewählt. Die dritte Phase des Wettbewerbs ist damit eingeläutet. Die Selektion geht weiter Je weiter die Swiss Innovation Challenge voranschreitet, desto mehr Projekte bleiben zurück. Den ersten Pitch (First Pitch) hatten die 50 Kandidatinnen und Kandidaten bereits Ende Mai überstanden (der Standpunkt berichtete). Sie wussten deshalb schon, wie der Hase läuft. Doch in dieser Runde – dem Second Pitch – wurde es ungleich schwieriger. Nur 25 Teilnehmende haben es in die dritte und letzte Runde geschafft. Dort mussten die Gründer ihr Innovationsprojekt am Ziel-/Nutzen- und Chancen-/Risiken-Verhältnis messen lassen. Zudem sollte in der 7-minütigen Präsentation der Bedarf an Finanzen und Personal für das Projekt in den kommenden Jahren aufgezeigt werden. Die hochkarätigen Jurymitglieder aus Vertretern der Trägerschaft des Wettbewerbs und erfahrenen Unternehmern, hatten es nicht leicht. Innovations-Hotspot Liestal «Liestal wird dieser Tage wieder zum Hotspot der Schweizer Innovationsszene», sagte SkadLabs-Gründer Bernard Petermeier. Tatsächlich: In der Cafeteria der Wirtschaftskammer trafen sich die vielversprechendsten Start-ups aus den unterschiedlichsten Branchen der ganzen Schweiz. Sascha Fischer von Beyeler&- Fischer präsentierte eine neuartige Rampe für Stahlplatten im Strassenbau. Danach stellten Moritz Dietsche und Marko Kocic ihre Plattform Datalinker vor, die alle Akteure im Tomaž Einfalt von Artcella stellt sein Innovationsprojekt vor. Gesundheits sektor besser vernetzen soll. Weiter gings mit Peter Ruppeiner, der mit Freezyboy einen Kühlschrank für Küchenabfälle erfunden hat – Fruchtfliegen und Gestank in der Küche gibt’s damit nicht mehr. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Swiss Innovation Challenge werden mit ihrem Innovationsprojekt umfassend unterstützt. Sie können 12 Seminarkurse der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) besuchen und werden individuell von Experten beraten. Darüber hinaus vermittelt die Wirtschaftskammer Baselland durch ihr Mentoringprogramm den Kontakt zu erfahrenen Unternehmern und Managern. Das Ziel des Mentoring-Programms ist es, den innovativen KMU und Start-ups eine erfahrene Führungspersönlichkeit zur Seite zu stellen. Diese hilft mit, das Innovationsprojekt möglichst so zu verbessern, dass die Erfolgschancen für eine erfolgreiche Markteinführung und damit auch im Wettbewerb steigen. Ein Mentor kommt dadurch mit innovativen Menschen in Kontakt und hat die Möglichkeit, seine sozialen und unternehmerischen Kompetenzen an spannenden Projekten anzuwenden. Bild: Kamber Final Pitch am 29. Oktober 2018 Die letzte Prüfung steht den verbliebenen 25 Kandidatinnen und Kandidaten noch bevor: Am Montag, 29. Oktober 2018, findet im neuen FHNW-Gebäude in Muttenz der Final Pitch, die letzte Präsentationsrunde, statt. Michael Amstalden Der Final Pitch vom kommenden 29. Oktober ist öffentlich. Anmeldung per E-Mail unter Angabe von Vor- und Nachname, Firma und Funktion bei: Michael Amstalden, Projektleiter Swiss Innovation Challenge, E-Mail: m.amstalden@kmu.org. GRIPPESAISON 2017/2018 – Seit 2000 gingen noch nie so viele Personen mit einer Grippe zum Arzt wie 2017/2018. Die Mehrheit der Erkrankten war nicht geimpft. Die Wirtschaftskammer und der Apothekerverband führen auch dieses Jahr eine Impfaktion durch. Die Grippeviren waren 2017 besonders hartnäckig Die Grippeviren zeigten sich während der vergangenen Saison ausserordentlich hartnäckig. Gemäss dem Bericht des BAG (Bundesamt für Gesundheit) zur Grippesaison gab es 2017/2018 so viele Grippefälle wie nie mehr seit dem Jahr 2000. Während der gesamten Grippe saison, die vom 1. Oktober 2017 bis zum 21. April 2018 überwacht wurde, konsultierten rund 330 700 Personen (4 Prozent der Bevölkerung) wegen einer grippeähnlichen Erkrankung eine Hausärztin oder einen Hausarzt. Dies entspricht 3950 Erstkonsultationen pro 100 000 Einwohner. Die Häufigkeit liegt so rund 46 Prozent höher als der Durchschnitt der zehn vorhergehenden Saisons (2698 Konsultationen pro 100 000 Einwohner). Epidemie dauerte 15 Wochen Wie aus dem Bericht des BAG hervorgeht, hatten sich während der Epidemie, das heisst der Periode, in der der nationale Schwellen wert überschritten war, rund 3,7 Prozent der Schweizer Bevölkerung wegen grippeähnlicher Symptome hausärztlich versorgen lassen. Die Epidemie dauerte 15 Wochen. Ihren Höhepunkt erreichte die Epidemie in der Woche 2/2018 mit 358 Konsultationen pro 100 000 Einwohnern. Diese maximale wöchentliche Inzidenz sei nicht aussergewöhnlich hoch, teilt das BAG mit. Sie habe in den Saisons 2008/2009, 2012/2013, 2014/2015 und 2016/2017 sogar noch höher gelegen. Aussergewöhnlich war hingegen 2017/2018 der überdurchschnittlich lange Zeitraum Von Mitte Oktober bis Ende November ist die beste Zeit für die Grippe-Impfung. von 15 Wochen. Im Schnitt dauerten die in der Schweiz verzeichneten Epidemien der zehn letzten Saisons 10,5 Wochen (ohne Pandemie 2009/2010). Grippe war auch im Ausland stark Die Grippeepidemie 2017/2018 dauerte auch in den meisten anderen Ländern Europas ausgesprochen lang. Nordamerika verzeichnete in der Saison 2017/2018 ebenfalls eine stark ausgeprägte Grippeepidemie. Von den 5562 in der Schweiz während der 15-wöchigen Grippeepidemie gemeldeten Grippeverdachtsfällen waren lediglich 7 Prozent der Betroffenen gegen die saisonale Grippe 2017/2018 geimpft. Bei den Grippeverdachtsfällen, die einer Personengruppe angehören, für die das BAG die Impfung empfiehlt, lag der Anteil der Geimpften zwar etwas höher: Bei den über 64-Jährigen waren es 31 Prozent, bei Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko 39 Prozent. Insgesamt war aber trotzdem die grosse Mehrheit der an Grippe erkrankten Personen nicht geimpft. Ein Grund mehr, sich diesen Herbst impfen zu lassen. Möglichkeit dazu bietet die von der Wirtschaftskammer Baselland in Zusammenarbeit mit dem Basellandschaftlichen Apothekerverband organisierte Grippeimpfaktion. sda/Reto Anklin Bild: Adobe Stock GRIPPEIMPFAKTION Die Grippe-Impfaktion der Wirtschaftskammer und des Apothekerverbands Baselland dauert dieses Jahr vom 15. Oktober bis 30. November. Zur Anmeldung ge nügt ein Anruf an eine der teilnehmenden Impf- Apotheken. Weitere Informationen und die Liste der Apotheken folgen im nächsten Standpunkt. ra
7. September 2018 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 POLIT-KOLUMNE Eigenmietwertsteuer: Schluss mit dem Trick Stabwechsel diesen Herbst am Chefpult des Hauseigentümerverbandes Schweiz (HEV) mit mehr als 330 000 Mitgliedern, einem der grössten und einflussreichsten «Vereine» des Landes. Seit Mai 2000 leitete der Glarner Ansgar Gmür (65) als Direktor den HEV. Das dickste Dossier beim Amtsantritt trug die Überschrift «Eigenmietwert». Seinem Nachfolger, dem Baselbieter SVP-Landrat Markus Meier (57) aus Ormalingen, kann Gmür nun diesen Aktenberg weiterreichen, mit dessen Inhalt der langjährige Kantonalpräsident des HEV Baselland bestens vertraut ist. Als «Krüppelsteuer» bezeichnete Meier während seiner 25-jährigen Kaderzeit – in den letzten Jahren als Vizedirektor – bei der Wirtschaftskammer Baselland jeweils die umstrittene, aber zählebige Eigenmietwertbesteuerung. Doch in Meiers HEV-Amtszeit unter der Leitung des Verbandspräsidenten und Zürcher SVP-Nationalrats Hans Egloff steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Zahlen von Steuern für ein fiktives Einkommen endlich aufhören könnte. «DAS SYSTEM IST EBENSO EINFACH WIE ÄRGERLICH: WER IN DEN EIGENEN VIER WÄNDEN WOHNT, MUSS DAFÜR EINKOMMENS- STEUER BEZAHLEN, ALS OB ER MIET- ODER PACHTEINNAHMEN KASSIEREN WÜRDE.» Peter Amstutz* Wer hat‘s eigentlich erfunden? 1880 führte der Kanton Basel-Stadt als erste Gebietskörperschaft den «Mietwert für Wohnungen» ein und darf also den zweifelhaften Ruhm beanspruchen, weltweit zu den Pionieren dieser Sondereinkommenssteuer für Wohneigentümer zu gehören. Das System ist ebenso einfach wie ärgerlich: Wer in den eigenen vier Wänden wohnt, muss dafür Einkommenssteuer bezahlen, als ob er Miet- oder Pachteinnahmen kassieren würde. Als «Gegenleistung» dürfen Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten von Immobilien mit dem Eigenmietwert verrechnet werden. Die Schweiz gehört zu den wenigen Ländern, die diesen Griff des Fiskus nach fiktivem Einkommen zwecks Höherbelastung des tatsächlichen Einkommens praktiziert. Durch Besteuerung der «Eigenmieter» werde die steuerliche Besserstellung von Wohneigentümern gegenüber Mietern teilweise ausgeglichen, so wird dieser Gerechtigkeitsmechanismus gerne beschrieben. Das ist eine plumpe Notlüge der Steuerverwaltungen und eine hartnäckige Legende zur Begründung dieser Ab zockerei. Der Blick in die Geschichte zeigt es. Der Eigenmietwert wurde nicht aus Gerechtigkeits-, Gleichheits- oder Fairnessüberlegungen eingeführt. Bund und Kantonen ging es einzig darum, Finanzierungsbedürfnisse auf einfachste Art zu decken. 1915 brachen wegen des Ersten Weltkriegs die Zollerträge der Eidgenossenschaft ein. Also erfand Bern die Krisenabgabe als einmalige Kriegssteuer auf dem Eigenmietwert. Und weil das funktionierte, kassierte der Bundesrat nach der Weltwirtschaftskrise 1928/29 per Notrecht ab 1933 erneut die bis 1938 befristete Eigenmietwertsteuer. Nach deren Verlängerung bis 1941 durch das Parlament machte man aus der Krisenabgabe die Wehrsteuer zur Tilgung und Verzinsung der Kriegsausgaben. Bis 1958 gab‘s für all das nicht einmal eine Verfassungsgrundlage. Inzwischen heisst die Wehrsteuer direkte Bundes steuer. In dieses auf jeweils zehn Jahre befristete Paket hat man auch die Wohneigentümer eingebunden. Die heutige Grundlage für den Eigenmietwert steht im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Artikel 21) zur Erfassung von Erträgen aus dem unbeweglichen Vermögen gemäss dem «Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen». Seit 1999 sind mehrere Versuche zur Abschaffung des Eigenmietwerts mit immer knapperen Nein-Anteilen gescheitert. Was 43 Jahre lang per Notrecht funktionierte, wird nun aber von einer wachsenden Gegnerschaft bekämpft. 2016 hat der HEV innert vier Monaten 145 000 Petitionsunterschriften gesammelt, um öffentlichen Druck gegen die «Krüppelsteuer» zu erzeugen. Mit im Boot sitzen auch die Kantone, die nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer sogenannten Marktmiete fiktives Einkommen besteuern. Als der Kanton Basel- Landschaft diese Veranlagung zwecks Eigentumsförderung etwas tiefer halten wollte als die andern Stände, wurde Liestal durch bundesgerichtlichen Entscheid zu einem minimalen Eigenmietwertansatz von 60 Prozent der Marktmiete gezwungen. Dank einer parlamentarischen Initiative zugunsten eines «Systemwechsels bei der Wohneigentumsbesteuerung» aus der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerats besteht wieder Hoffnung, dass selbst genutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz künftig nicht mehr per Eigenmietwert sanktioniert werden muss. Das hat der Ausschuss am 21. August 2018 einstimmig entschieden. Gleichzeitig sollen alle Abzugsmöglichkeiten für Hypothekarzinsen, Liegenschaftsunterhalt usw. gestrichen werden. Bei Zustimmung der nationalrätlichen WAK muss auf dieser Basis ein Gesetzesvorschlag ausgearbeitet werden. Weil auch hier der Teufel im Detail steckt, ist geduldiger Optimismus wohl besser als verfrühter Jubel. Doch das Schuldenmachen steuerlich zu fördern, muss aufhören. Dass dieser Systemwechsel haushaltneutral bewältigt werden soll, ist auch klar. Denn zu lange schon werden Sparer ausgetrickst und getäuscht – es wird höchste Zeit, das üble Spiel zu beenden. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. ANZEIGE RATGEBER RECHT – Erben, die über die Vermögenssituation des Erblassers nicht Bescheid wissen, können ein öffentliches Inventar verlangen. Bei Personen, die vom Erblasser enterbt wurden, wird es etwas komplizierter. Öffentliches Inventar schafft beim Erben Klarheit Im schweizerischen Erbrecht herrscht das Prinzip der Universalsukzession und der Unmittelbarkeit. Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers nahtlos in dessen Rechtsposition ein (Art. 560 ZGB). Die Erbeinsetzung erfolgt mit dem Tod. Es braucht kein Handeln oder Dazutun der Erben. In der gleichen Sekunde gehen alle Aktiven (Eigentum, Forderungen, usw.) aber auch die Passiven, besonders die Schulden, auf die Erben über. Der Vorteil dieser Regelung liegt auf der Hand: Es gibt in der Schweiz grundsätzlich kein erbenloses Vermögen. Was tun bei Schulden? Problemlos sind die Nachlässe mit einem Aktivenüberschuss. Was aber, wenn der Nachlass überschuldet ist? Oder noch häufiger und heikler: Der Erbe weiss gar nichts über die Vermögenssituation des Erblassers? Der erste Fall ist relativ einfach zu lösen: Ist die Erbschaft offensichtlich und klar überschuldet, so steht den Erben das Institut der Ausschlagung zur Verfügung (Art. 566 ZGB). Diese hat mündlich oder schriftlich innert drei Monaten gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde, in aller Regel ist dies das Erbschaftsamt, zu erfolgen. Kennt man als Erbe den Bestand und die Höhe der Erbschaft nicht, so empfiehlt sich, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 ff. ZGB). Es kommt zu einem Schuldenruf und nach Abschluss des Inventars kann der Erbe die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen. Will er auf Nummer sicher gehen, so kann er die Erbschaft «unter öffentlichem Inventar» annehmen. In diesem Fall haftet er nur für die inventarisierten Schulden, weshalb dies häufig die präferierte Variante darstellt. Wer darf Inventar verlangen? In einem vom Bundesgericht kürzlich zu beurteilenden Fall war nun strittig, wer alles das öffentliche Inventar überhaupt verlangen darf. Der Erblasser hatte nämlich in einem Ehe- und Erbvertrag seine Tochter vollständig übergangen. Um Genaueres über den Nachlass ihres Vaters zu erfahren, verlangte sie als gesetzliche Erbin das öffentliche Inventar. Art. 580 ZGB lautet: «Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.» Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein pflichtteilgeschützter Erbe auch dann als Erbe, wenn der Erblasser ihn von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ohne dass ein Grund für die Enterbung vorliegt. Da eine Verfügung von Todes wegen, die den Pflichtteil verletzt, allerdings nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist, muss der übergangene Erbe zuerst seinen Pflichtteil und seine Erbenstellung gerichtlich erstreiten. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil ist er somit bloss ein möglicher Erbe, oder wie man auch sagt, ein «virtueller Erbe». Und für diesen Erben ist laut Bundesgericht die Ausschlagung weder möglich noch nötig. Bundesgericht widerspricht sich Das Bundesgericht setzt sich damit in Widerspruch zu einem eigenen Entscheid aus dem Jahre 2013. Damals ging es um eine ähnliche Frage, und in der Zusammenfassung des Urteils stand: Auch der pflichtteilsgeschützte Erbe, der von der Erbschaft ausgeschlossen wird, ist berechtigt, die Aufnahme des öffentlichen Inventars zu verlangen. Davon will das Bundesgericht nun aber nichts mehr wissen. Zum Einwand der Tochter, sie müsse für ihre Klage die Aktiven und Passiven des Nachlasses genauer kennen, führt das Bundesgericht aus, dass für die Erhebung der Herabsetzungsklage das genaue Ausmass der Pflichtteilsverletzung nicht feststehen muss, sondern eine Kenntnis der ungefähren Nachlasshöhe genüge. LEGAL-TEAM Landrat Andreas Dürr ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Battegay Dürr AG und Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Ver fügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu. IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Postfach 633, 4410 Liestal Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.
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