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Standpunkt 467, 6.7.2018

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Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

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10 | Standpunkt der Wirtschaft POLITIK 6. Juli 2018 «WOHNKOSTEN-INITIATIVE» – Der Landrat hat den Gegenvorschlag der Kommission zur «Wohnkosten-Initiative» angenommen – damit wird eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Wohneigentümerinnen und -eigentümer behoben – wenn auch nicht vollständig. Landrat heisst Gegenvorschlag gut Mit 58:15 Stimmen bei 4 Enthaltungen hat der Landrat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2018 den Gegenvorschlag der Kommission zur «Wohnkosten-Initiative» angenommen. Ziel der im Oktober 2017 eingereichten Initiative ist es, für Wohneigentümerinnen und -eigentümer die Steuererhöhung aufzufangen, die seit Anfang 2016 wirksam ist. Diese Mehrbelastung kam nach einem Bundesgerichtsurteil zustande. «Lausanne» hatte nämlich eine Änderung des Baselbieter Steuergesetzes gerügt, die zu einem tieferen Eigenmietwert geführt hätte. Konkret monierte das Bundes gericht, dass der Eigenmietwert nicht in jedem einzelnen Fall mindestens 60 Prozent der Marktmiete betragen hätte. Dies widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mietenden und Wohneigentümern. Zwar hatte der Landrat entschieden, für die Wohneigentümerinnen und -eigentümer im Gegenzug die Abzugsmöglichkeiten beim Unterhalt zu senken. Doch zu diesem Punkt hatte sich das Bundesgericht nicht geäussert. 17 Millionen Mehrbelastung Übergabe der Unterschriften am 18. Oktober 2017 vor dem Regierungsgebäude (von links nach rechts): Landrat Markus Meier, e. Präsident HEV BL; Landrat Oskar Kämpfer, Präsident SVP BL; Landrat Christoph Buser, Komiteepräsident, Präsident HEV BL, Direktor Wirtschaftskammer BL; Landrätin Christine Frey, e. Präsidentin FDP BL; Peter Vetter, Landschreiber; Landrat Marc Scherrer, e. Präsident CVP BL; Alexander Heinzelmann, Vizepräsident HEV BL: Hans Rudolf Gysin, e.Nationalrat, Ehrenpräsident HEV BL. Bild: Archiv/Fotolabor Spiess Diesen Umstand nutzte die Baselbieter Regierung, um die Kantonskasse auf Kosten der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit Millionen Franken aufzubessern. Die Regierung hob nämlich die Eigenmietwerte wieder an (und kam damit der Rüge des Bundes gerichts entgegen), doch die Abzugsmöglichkeiten blieben auf dem tieferen Niveau (denn dazu hatte sich das Bundesgericht ja nicht geäussert). In der Konsequenz werden darum seit 2016 die Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Baselbiet mit rund 17 Millionen Franken mehr belastet – pro Jahr. Anders als die Regierung, welche für die Eigenmietwerte ein Zielband von 60 bis 70 Prozent des Marktmietwertes vorgeschlagen hatte, will der nun vom Landrat beschlossene Gegenvorschlag der Kommission beim bisherigen bundesrechtlichen Mindestansatz von 60 Prozent bleiben – so wie das auch die «Wohnkosten»-Initiative verlangt. «Das ist sicher zu begrüssen», sagt Christoph Buser, Präsident des Initiativkomitees der «Wohnkosten-Initiative». Rückwirkung auf 2018 statt 2016 Einen für die Betroffenen aber nicht unerheblichen Gegensatz zur Initiative sieht der Wirtschaftskammerdirektor dennoch: Während die Initiative rückwirkend auf Januar 2016 gelten sollte (weil die derzeit geltende Ermittlung des Eigenmietwerts per Anfang 2016 in Kraft gesetzt wurde und seither die Mehrbelastungen für die Wohneigentümerinnen und -eigentümer wirksam sind), sieht der Gegenvorschlag nur eine Rückwirkung auf Anfang 2018 vor. «Es wäre gegenüber den Betroffenen sicher fairer, wenn die Rückwirkung auf 2016 gelten würde – schliesslich ist ja auch die Mehrbelastung seit diesem Datum wirksam», stellt Christoph Buser fest. Wie sehr das Thema der Bevölkerung auf den Nägeln brennt, zeigt die Tatsache, dass die Initiative nach der Publikation im Amtsblatt im Mai 2017 bereits im Oktober eingereicht werden konnte – unterzeichnet von über 21 000 Baselbieterinnen und Baselbietern. Daniel Schindler PUBLIREPORTAGE Nachfolgefinanzierung mit Bürgschaft der BG Mitte Die Betriebsnachfolge stellt Käufer und Verkäufer vor verschiedene Hürden. Ist ein/e menschlich und fachlich passende/r Nachfolger/-in gefunden und gehen die Preisverhandlungen in die letzte Runde, stellt sich unweigerlich die Frage der Finanzierung. Die Bürgschaftsgenossenschaft für KMU BG Mitte verbürgt bei Unternehmensnachfolgen Kredite und kann im Finanzierungsmix die Gesamtfinanzierung ermöglichen. Michèle Braun und Stephanie Marti haben den Schritt in die Selbständigkeit gewagt und die Firma KopfSchmuck GmbH gegründet. Von ihrem Arbeitgeber haben sie das Angebot erhalten das bestehende Coiffeur-Geschäft in Basel zu übernehmen. Der Vorbesitzer selbst hat sich aufgrund seiner bevorstehenden Pensionierung entschieden, sich vom Salon zu trennen. Für die jungen Unternehmerinnen stellte dies eine gute Möglichkeit dar, da mit dem bestehen- den Kundenstamm gerechnet werden konnte. Sie kannten sich im Betrieb bereits gut aus. Die bestehenden Arbeitsplätze und die Lehrlingsstelle blieben erhalten und viel Aufbauarbeit war bereits geleistet. Der Kaufpreis wurde unter anderem über einen Bankkredit finanziert, welcher sichergestellt werden musste. Die Jungunternehmerinnen haben sich an die BG Mitte gewandt. Nach eingehender Prüfung war die Bürgschaftsgenossenschaft bereit, die Hälfte des Kreditbetrags zu verbürgen und somit die Gesamtfinanzierung zu gewährleisten. Eine Bürgschaft kann in wenigen Schritten beantragt werden. Von Vorteil ist, wenn die Bürgschaftsgenossenschaften möglichst frühzeitig in den Finanzierungsprozess zwischen dem Kreditnehmer und der Bank eingebunden werden. Das Gesuchsformular finden Sie auf den Internetseiten www.bgmccc.ch oder www.kmu-buerg- Dieter Baumann von BG Mitte, Stephanie Marti und Michèle Braun (von links nach rechts). schaften.ch. Der Antrag wird anschliessend sorgfältig geprüft. In der Regel erfolgt die Kontaktaufnahme, wenn die Bank nach einem ersten unverbindlichen Grundsatzentscheid festhält, dass die Kreditsprechung über eine Bürgschaft machbar ist. Der Bürgschaftsantrag wird in Abstimmung mit der kredits prechenden Bank geprüft. Wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, wird das Vertragsverhältnis zwischen KMU, Bürgschaftsgenossenschaft sowie der Bank geregelt und anschliessend der Kredit freigegeben. Den Bürgschaftsgenossenschaften ist es ein Anliegen, das Unternehmen während der ganzen Bürgschaftsdauer zu begleiten. Der regelmässige Austausch zwischen Kunde, Bank und Bürgschaftsgenossenschaft stellt sicher, dass bei operativen Schwierigkeiten, nach Änderung des Geschäftsmodells oder bei einem Wachstumsschritt rasch und effi zient geholfen werden kann. Haben Sie Fragen? Die Aussenstelle Nordwestschweiz der BG Mitte steht Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung: BG Mitte Aussenstelle Nordwestschweiz Dieter Baumann Strittgässli 4, 4153 Reinach / BL Telefon: 061 270 96 76 dieter.baumann@bgm-ccc.ch

6. Juli 2018 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 RATGEBER INKASSO Drei Mahnungen sind zu viel SEMINAR ARBEITSRECHT – Fürsprecherin Barbara Gfeller und Rechtsanwalt Markus Prazeller referierten am Seminar Arbeitsrecht im Haus der Wirtschaft über «Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag». Wo es Handlungsspielraum gibt Marco Zuberbühler, Geschäftsleitung Creditreform Egeli Basel AG. Frage: Meine Rechnung wurde nicht bezahlt. Wie oft muss ich mahnen? Antwort: In diesem Fall fällt die Beantwortung leicht: gar nicht. Das Mahnwesen ist im kaufmännischen Verkehr nicht geregelt. Das bedeutet, Sie können nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung einleiten. Allerdings gehört die Mahnung zum üblichen Geschäftsgebaren. Laut Obligationenrecht (Art. 104 OR) sind Sie berechtigt, einen Verzugszins von 5 Prozent ab dem ersten Verfalltag der Rechnung zu erheben. Höhere Zinssätze müssen vertraglich festgehalten oder Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Dasselbe gilt auch für Mahnspesen. Ihrer Liquidität zuliebe sollten Sie im Mahnverfahren nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Drei Mahnungen sind zu viel. Eine Zahlungserinnerung und eine letzte Mahnung innerhalb von insgesamt 25 Tagen sind empfehlenswert. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, ist der Moment gekommen, Ihren Inkassopartner mit der Betreibung zu beauftragen. Fazit: Sie sind nicht verpflichtet, Ihre nicht bezahlte Rechnung zu mahnen. Halten Sie Ihr Mahnverfahren straff und übertragen Sie erfolglos gemahnte Rechnungen zur Betreibung an Ihren Inkassopartner. Denn: Sie sollten sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. KMU-NEWS Keigel bester Händler Im von Renault Schweiz ausgeschriebenen Wettbewerb «MOTY» wurde das Team der Garage Keigel in Füllinsdorf als bestes Team der Schweiz ausgezeichnet. Die Auszeichnung «Manager of the Year (MOTY)» anerkennt die besten Garagen-Teams in der Schweizer Renault-Welt in Bezug auf die Kundenzufriedenheit bei einem Neuwagenverkauf. Auf einer Wochenendreise nach Budapest durfte das siegreiche Team der Garage Keigel aus Füllinsdorf die Auszeichnung entgegennehmen. ra ANZEIGE Rechtsanwalt Markus Prazeller spricht vor den Teilnehmenden des Seminars Arbeitsrecht über die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsvertrags. Das Arbeitsrecht gibt bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen lediglich gewisse Leitplanken vor. Doch welche Punkte sind zwingend einzuhalten und wo besteht für die Vertragsparteien Handlungsspielraum? Antworten auf diese und andere Fragen erhielten die Teilnehmenden der neuesten Ausgabe des Seminars Arbeitsrecht vom vergangenen 27. Juni im Haus der Wirtschaft. Gestaltungsmöglichkeiten Im ersten Teil der Veranstaltung zum Thema «Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag» referierte Rechtsanwalt Markus Prazeller über die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsvertrags. Die rund 20 Teilnehmenden erfuhren dabei, wie wichtig es ist, die rechtliche Qualifikation des Vertrags richtig einzuschätzen. Oft werde von einem Auftrag ausgegangen, obwohl die Parteien aus rechtlicher Sicht einen Arbeitsvertrag eingegangen seien, so Prazeller. Die Auswirkungen seien massiv und vielfach teuer, denn anders als bei einem Auftrag bestünden beim Arbeitsvertrag beispielsweise eine Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall oder das Recht auf Einhaltung einer Kündigungsfrist. Weiter riet Markus Prazeller, obwohl ein Arbeitsvertrag formlos abgeschlossen werden könne, zumindest die wesentlichen Punkte schriftlich festzuhalten. Dies diene der Beweissicherung. Zum Schluss erläuterte Prazeller den Aufbau eines Arbeitsvertrags und hielt fest, dass es besser sei, sich auf das Wesentliche zu beschränken. «Vermeiden Sie ungewöhnliche Vereinbarungen und komplizierte Formulierungen, die betrieblich nicht unbedingt notwendig sind – das erschwert die Lesbarkeit und das Verständnis», lautete sein Appell an die Zuhörerschaft. Die häufigsten Stolpersteine Das anschliessende Referat von Fürsprecherin Barbara Gfeller bezog sich auf die häufigsten Stolpersteine in der Praxis. Als Leiterin Beratungen der Wirtschaftskammer Baselland stelle sie immer wieder fest, dass besonders die Anpassung der Anstellungsbedingungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Probleme bereite, sagte Gfeller. Weisungen und Vertragsänderungen Dabei müsse zwischen Weisungen des Arbeitgebers und eigentlichen Vertragsänderungen unterschieden werden. Erstere könnten einseitig vom Arbeitgeber diktiert und dementsprechend umgehend umgesetzt werden, hingegen bedürften Vertragsanpassungen der Zustimmung des Arbeitnehmenden. Hierzu könne der Arbeitnehmende per sofort zustimmen, beispielsweise wenn die Anpassung zu seinen Gunsten ausfällt, oder erst nach dem Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist. Als weiteren Fallstrick im Alltag beurteilte Barbara Gfeller die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen des AHV-Alters des Arbeitnehmenden hinaus. Hier werde es häufig verpasst, die erforderlichen Anpassungen des Arbeitsvertrags vorzunehmen. Besonderes Augenmerk sei auf die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zu richten, denn oft schliesse die Kran- Bild: Gfeller kentaggeldversicherung einen Versicherungsschutz für Personen im Rentenalter aus. Hier rät Gfeller, die Lohnfortzahlung auf das gesetzliche Minimum zu beschränken. Erfahrungsaustausch Abgeschlossen wurde die Veranstaltung der Reihe «Seminar Arbeitsrecht» wie gewohnt durch einen Apéro. Dieser dient einerseits dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmenden. Vor allem stellt das ungezwungene Beisammensein aber eine von den Besucherinnen und Besuchern äusserst geschätzte Möglichkeit dar, mit den beiden Referenten ihre individuellen Fragen zu erörtern. Dabei werden nicht nur Fragen zum eigentlichen Seminarthema beantwortet, sondern zur ganzen Bandbreite des Arbeitsrechts. Reto Anklin Das nächste Seminar Arbeitsrecht findet am 20. September 2018 im Haus der Wirtschaft statt. Das Thema und Informationen zur Anmeldung werden rechtzeitig im Standpunkt der Wirtschaft bekanntgegeben. RATGEBER RECHT Wer vorzeitig auszieht, muss nur einen tauglichen Nachmieter präsentieren, um sich von der Mietzinszahlung zu befreien. Der Vermieter muss mit diesem aber keinen Vertrag abschliessen. Keine Vertragspflicht auch bei tauglichem Nachmieter Oft kommt es vor, dass ein Mieter das Mietobjekt vor Ablauf der festen Mietdauer oder vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist und dem entsprechenden Termin vorzeitig verlassen will. Welche Rechte und Pflichten haben in diesem Fall Vermieter und Mieter? Das Gesetz sieht vor, dass der Mieter den Mietzins und die Nebenkosten bis zum ordentlichen Mietvertragsende bezahlen muss, es sei denn, er stellt einen Nachmieter. Drei Voraussetzungen Dieser Nachmieter muss allerdings kumulativ drei Voraussetzungen erfüllen: Er muss bereit sein, den bisherigen Vertrag mit dem Vermieter vorbehaltlos zu übernehmen, er muss zahlungsfähig sein und er muss zumutbar sein. Zahlungsfähig bedeutet, dass die Miete effektiv bezahlt werden kann sowie keine oder keine nennenswerten Betreibungen vorliegen. Die Zumutbarkeit ist hingegen einzelfallweise zu beurteilen. So muss beispielsweise in einer ruhigen Wohnliegenschaft kein Ersatzmieter akzeptiert werden, welcher in der Wohnung Klavierunterricht erteilen will. Wohnt der Eigentümer selber in der gleichen Liegenschaft, dürfen auch seine subjektiven Wünsche berücksichtigt werden, sofern sie vernünftig sind. Ein tauglicher Nachmieter genügt Der Mieter muss – entgegen der landläufigen Meinung – nur einen einzigen tauglichen Nachmieter präsentieren. Erfüllt dieser Nachmieter die drei genannten Voraussetzungen, wird der Mieter von der Mietzinszahlungspflicht ab dem Moment befreit, ab welchem der Nachmieter das Mietobjekt übernehmen würde. Vermieter ist nicht verpflichtet Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, mit dem vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter einen Mietvertrag abzuschliessen. Er kann ihn ohne Begründung ablehnen. Der Vermieter hat zudem etwa 30 Tage Zeit, um den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu prüfen. Es geht um eine Neuvermietung So kann der Vermieter vor allem einen aktuellen Betreibungsregisterauszug verlangen oder bei dessen bisherigem Vermieter Referenzen einholen. Schliesslich geht es um eine Neuvermietung, bei welchem der Vermieter wissen darf, mit wem er ein neues Mietverhältnis eingehen will. Mietschlichtungsstelle anrufen In der Praxis entstehen manchmal Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Nachmieter die drei Voraussetzungen erfüllt. Können sich die Parteien nicht auf einen Kompromiss einigen, müsste die Mietschlichtungsstelle angerufen werden. LEGAL-TEAM Rechtsanwalt Alexander Heinzelmann ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschafts kammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Verfügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org.

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