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Standpunkt 465, 1.6.2018

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Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

Standpunkt 465,

SCHWEIZERISCHE 1. Juni 2018 Die Zeitung für KMU | Regionalbund | Standpunkt-Ausgabe Nr. 465 – 21. Jahrgang AZA 4410 Liestal DIE MEINUNG Bürokratiekorsett wird noch enger geschnürt STELLENMELDEPFLICHT – Für Branchen mit erhöhter Arbeitslosenquote gilt ab dem 1. Juli: Wer einen Job vergeben will, muss dies dem RAV melden – erst fünf Tage später darf er die Stelle ausschreiben. Für Jobs inserieren verboten Von Christoph Buser, Landrat, Direktor Wirtschaftskammer Baselland. Will man KMU das Leben so richtig schwermachen, zwängt man sie in ein administratives Korsett. Man beschäftigt die Unternehmen mit bürokratischem Leerlauf und schafft zum Beispiel möglichst hohe Hürden bei der Rekrutierung von neuen Mitarbeitenden. Genau dies ist bei der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative geschehen. Diese wurde von der Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Februar 2014 angenommen. Heute, vier Jahre später, stellt man fest: Aus einer Initiative zur Begrenzung der Einwanderung wurde ein Gesetz zur Begrenzung der unternehmerischen Freiheit. Statt eine Herausforderung zu meistern, hat die Politik neue Probleme geschaffen. Bundesbern hat aus einer gesellschaftlichen Frage ein wirtschaftspolitisches Problem gemacht. Ausbaden müssen es – einmal mehr – die KMU. Wer Mitarbeitende sucht, muss dies nämlich neu dem RAV melden, bevor er die Stelle ausschreibt. Dies, sofern es sich um einen Job in einer Branche mit erhöhter Arbeitslosigkeit handelt. Noch liegt der Grenzwert bei 8 Prozent, doch schon in zwei Jahren senkt der Bund diesen auf 5 Prozent. Schon heute sind 250 Berufsarten von der Restriktion betroffen. Wie viele mehr werden es erst ab 2020! Restaurationsbetriebe zum Beispiel, welche kurzfristig und allenfalls vorübergehend einen Koch anstellen wollen – etwa um einen Krankheitsfall im Team zu überbrücken – dürfen nicht einfach dafür inserieren. Sie müssen die Stelle dem RAV melden. Dieses will vieles wissen: Tätigkeit, besondere Anforderungen, Arbeitsort, Arbeitsbeginn, Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet), Kontakte, exakter Name des Arbeitgebers – und Datum des Stellen antritts. Während fünf Arbeitstagen darf der Job nur im RAV-System ausgeschrieben sein. Erst danach ist es den Unternehmen erlaubt, selber zu inserieren – zum Beispiel auf ihrer eigenen Homepage unter der Rubrik «Jobs». Der Schweizer Bürokratiewahn scheint keine Grenzen zu kennen. Umso wichtiger ist es, nicht die Faust im Sack zu machen, sondern sich gut zu informieren: im Standpunkt, mit Rückfragen bei unseren Spezialisten im Haus der Wirtschaft – oder an speziellen Infoabenden, wie jenem am 11. Juni (vgl. Text rechts). HEUTE IM STANDPUNKT 3 | GBN Das Hafenprojekt löst Sicherheitsbedenken aus. 5 | INNOVATION First Pitch der Swiss Innovation Challenge. Kurzfristige und unkompliziert platzierte Stellenausschreibungen – etwa mittels eines Plakats im eigenen Schaufenster – gehören schon bald der Vergangenheit an, beziehungsweise: sie werden verboten. Wer nämlich ab dem 1. Juli 2018 einen Job anbieten will, muss sich zuvor vergewissern, dass die zu besetzende Stelle nicht zu einer Branche mit erhöhter Arbeitslosigkeit gehört. Grund: Ab dem 1. Juli gilt neu die sogenannte Stellen meldepflicht für alle Berufsarten mit einer schweizweiten Arbeitslosigkeit von 8 Prozent und mehr. Das bedeutet: Die Arbeitgeber müssen sämtliche offenen Arbeitsstellen in diesen Berufen zuerst dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden, bevor sie die Jobs ausschreiben dürfen. Gleichzeitig besteht für die Arbeitgeber während fünf Arbeitstagen ein Publikationsverbot. Erst nach Ablauf dieser Frist dürfen Unternehmen die zu besetzenden Stellen öffentlich ausschreiben. Es drohen happige Bussen Für Unternehmen, welche Jobs zu vergeben haben, erhöht sich der administrative Aufwand damit erheblich. Und wer sich nicht an die Meldepflicht hält, muss mit Sanktionen von bis zu 40 000 Franken rechnen. Pikant: Die für die Meldepflicht geltende Arbeitslosenquote wird nicht etwa regional erhoben. Massgeblich ist der nationale Wert. Mit anderen Worten: Unter die Stellenmeldepflicht fallen unter Umständen auch Baselbieter Unternehmen aus Branchen, in denen die hiesige Arbeitslosenquote unter 8 Prozent liegt. Dieser Wert gilt übrigens ohnehin nur für kurze Zeit. Ab 2020 Zusätzliche Bürokratie für Arbeitgeber: Ab dem 1. Juli müssen Stellenausschreibungen in Branchen mit einer Arbeitslosenquote von 8 Prozent und mehr dem RAV gemeldet werden, bevor sie publiziert werden. Bild: keystone gelten laut Mitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bereits 5 Prozent als Richtwert. Infoabend im Haus der Wirtschaft Worauf müssen Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Stellenmeldepflicht sonst noch achten? Welche Vorgaben sind einzuhalten? Welche Spezialregelungen bestehen? Welche Ausnahmen sind vorgesehen? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es an einem von Arbeitgeber Baselland und der Wirtschaftskammer Baselland organisierten Informationsabend am 11. Juni (siehe Veranstaltungshinweis). So viel steht fest: Ob ein Unternehmen unter die Stellenmeldepflicht fällt, muss es selber herausfinden. Das SECO hat im Internet eine Liste aufgeschaltet. Darauf werden rund 250 Berufsarten aufgeführt. Laut SE­ CO hat der Bundesrat die Liste am 23. Mai bestätigt. Daniel Schindler www.arbeit.swiss ABSTIMMUNG VOM 10. JUNI – Für Baselbieter KMU ist der kommende Urnengang von grösster Bedeutung: Es drohen nach oben offene Kosten. NEIN zu Gebühren ohne Grenzen Bereits vor vier Jahren wurde im Kanton Baselland eine Gebührenerhöhung für Baubewilligungen vorgenommen. Dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Teuerung und der gestiegenen Bearbeitungskosten. Nun sollen die Baubewilligungsgebühren schon wieder angepasst werden. Nur diesmal kommt es für Investitionswillige noch dicker: Die Gebührenobergrenze soll nämlich vollständig wegfallen – jedenfalls wenn es nach dem Willen des Landrats geht. Denn das Baselbieter Parlament hat entschieden, die Vorlage der Regierung entsprechend zu verschärfen. Der Regierungsrat wollte ursprünglich «nur» die heute geltende Obergrenze von 100 000 Franken auf 150 000 Franken erhöhen. Breit abgestütztes Komitee Die Vorlage verteuert das Bauen, erhöht die Wohnkosten und verschlechtert die Standortbedingungen im Baselbiet. Darum hat der Wirtschaftsrat – das Parlament der Wirtschaftskammer Baselland – schon in seiner Sitzung vom 22. März die Nein-Parole gefasst. Zudem kämpft das mit zahlreichen KMU-Vertretern besetzte über­ parteiliche Komitee «NEIN zu Gebühren ohne Grenzen» entschieden gegen die Vorlage. Co-Präsidenten des Komitees sind: Andreas Biedermann, Präsident SVIT beider Basel; Landrat Christoph Buser, Präsident HEV BL und Wirtschaftskammerdirektor; Rolf Graf, Präsident Verband Bauunternehmer Region Basel; Landrat Paul R. Hofer, Präsident FDP BL; Landrat Oskar Kämpfer, Präsident SVP BL; Landrat Markus Meier, Präsident HEV BL; sowie Wirtschaftskammerpräsident Andreas Schneider. Daniel Schindler www.gebuehrenohnegrenzen-nein.ch Seite 3 VERANSTALTUNGSHINWEIS Informationsabend «Einführung der Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018», Montag, 11. Juni, 17.30–19.00 Uhr, Haus der Wirtschaft, Liestal. Es referieren Landrat Balz Stückelberger und Experten des RAV. Im Anschluss: Diskussion und Apéro. Um Anmeldung wird gebeten: info@arbeitgeber-bl.ch ANZEIGE

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