4.4. Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen den Inserenten nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche. Vorbehalten bleibt eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die IWF AG haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden. 4.5. Der IWF AG steht es frei, mit mehreren Inserenten aus derselben Branche Verträge betreffend Inserierung in den bewirtschafteten Publikationsorganen abzuschliessen. Der Inserent hat keinen Anspruch auf Branchen-Exklusivität. 5. Probeabzug und Rückmeldung des Inserenten («Gut zum Druck») 5.1. Der Inserent hat unter Vorbehalt von Ziff. 5.2. nur dann Anspruch auf einen Probeabzug, sofern er diesen vorgängig schriftlich verlangt und er der IWF AG die Druckunterlagen mindestens drei Arbeitstage vor Inserateschluss eingereicht hat. Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen Tagen, selbst wenn die Rückmeldung des Inserenten zum Probeabzug («Gut zum Druck») noch aussteht. Es obliegt somit dem Inserenten, der IWF AG allfällige Änderungswünsche im Vergleich zum Probeabzug rechtzeitig bekannt zu geben. 5.2. Liefert der Inserent druckfähige Vorlagen (Vollvorlagen), besteht kein Anspruch auf einen Probeabzug. 6. Preise 6.1. Massgeblich sind die jeweils gültigen Preise und Rabatte (Preisübersicht), die auf der Webseite des jeweiligen Publikationsorgans publiziert sind, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 6.2. Preisänderungen bleiben vorbehalten. Sie treten für alle Inserenten gleichzeitig und auch für laufende Aufträge in Kraft. Der Inserent hat jedoch das Recht, innert zwei Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Preisübersicht dem effektiv bis zu diesem Zeitpunkt realisierten Auftragsvolumen entspricht. 7. Rabatte 7.1. Als Rabatte werden Mitgliederrabatte und Wiederholungsrabatte gemäss Preisübersicht (s. Ziff. 6.1.) gewährt. 7.2. Anspruch auf Wiederholungsrabatt hat ein Inserent, dessen Inserate an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen. Wiederholungsaufträge gelten für ein Jahr und nur für Buchungen eines einzelnen Inserenten. 7.3. Konzerne und Holdinggesellschaften können gemäss Reglement der Schweizer Presse/VSW unter gewissen Voraussetzungen Konzernabschlüsse tätigen. Seite 2 von 4
8. Grösse der Inserate Die Messung der Inserathöhe erfolgt grundsätzlich von Trennlinie zu Trennlinie. Der angebrochene Millimeter wird voll berechnet. Unter «nötiger Höhe» wird der Raum verstanden, welcher dem Sujet angepasst ist. Die IWF AG ist berechtigt, eine Toleranz von +5% der bestellten Grösse in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Messvorschriften des Verbandes Schweizer Presse/VSW. 9. Beleglieferung 9.1. Der Inserent hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Belegexemplare. 9.2. Wünscht der Inserent mehrere Belegexemplare (Seiten- oder Vollbelege), werden ihm diese auf vorgängige schriftliche Bestellung hin von der IWF AG kostenpflichtig zugestellt. Die Gebühren betragen pro Seitenbeleg CHF 5.-- und pro Vollbeleg CHF 15.--, zuzüglich Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 10. Druckmaterial 10.1. Papierkopien gelten als Einwegmaterial. Reinzeichnungen, Filme, Datenträger und Fotos werden von der IWF AG drei Monate nach dem letzten Erscheinen ohne Kostenfolge vernichtet, sofern sie vom Inserenten nicht als aufbewahrungs- oder rückgabepflichtig bezeichnet werden. 10.2. Von der IWF AG oder deren Beauftragten hergestellte Repro- und Lithounterlagen verbleiben in deren Eigentum. 11. Chiffre-Inserate 11.1. Das Chiffregeheimnis gilt uneingeschränkt. Es kann nur aufgrund einer gerichtlichen Untersuchung aufgehoben werden. 11.2. Die IWF AG ist berechtigt, eingehende Angebote zu öffnen und zu prüfen; sie ist nicht verpflichtet, Werbesendungen, Vermittlungsofferten oder anonyme Offerten weiterzuleiten. 11.3. Für die Rücksendung von Dokumenten wird keine Verantwortung übernommen. 12. Fehlerhaftes Erscheinen 12.1. Reklamationen sind spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erscheinung vorzubringen. 12.2. Erscheinungsmängel infolge fehlender oder ungeeigneter Druckunterlagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) sowie für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdifferenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass oder Ersatz. Dies gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität von der IWF AG vorgängig beanstandet und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt worden sind. Seite 3 von 4
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