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Standpunkt 486, 05.07.2019

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Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

5. Juli 2019 RATGEBER

5. Juli 2019 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 11 POLIT-KOLUMNE Bundesrat täuschte Stimmvolk, Kantone und Parlament Allein schon die 35-jährige Vorgeschichte des Problems, das als Heiratsstrafe umschrieben wird, ist eine Horrorlektüre. 1984 (!) hielt das Bundesgericht erstmals fest, die Steuergesetzgeber müssten Ehepaare im Verhältnis zu alleinstehenden Personen entlasten und dürften sie auch nicht schlechter behandeln als Konkubinatspaare. Das für die Ehepaarbesteuerung massgebende Bundesgesetz sieht die Familie als wirtschaftliche Gemeinschaft, die in steuerlicher Hinsicht eine Einheit bildet. Die Einkommen der Ehegatten werden für die Steuerveranlagung zusammengerechnet. Deshalb wirkt sich die Steuerprogression bei der Steuerschuld für Verheiratete stärker aus: Das wird als Heiratsstrafe bezeichnet. Eingetragene Partnerschaften sind steuerlich der Ehe gleichgestellt. Konkubinatspaare hingegen werden stets individuell veranlagt. Im Rahmen des Steuerpakets 2001 sprachen sich der Bundesrat und die eidgenössischen Räte für die Einführung eines Teilsplittings bei der Ehepaar besteuerung aus. Wegen der Ablehnung dieses Steuer pakets in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 fiel diese Reform der Ehepaarbesteuerung ebenfalls durch. Im Oktober 2006 verabschiedeten die eidgenössischen Räte für die Ehepaarbesteuerung Sofortmassnahmen bei der direkten Bundessteuer. Es wurde ein Verheiratetenabzug für alle Ehepaare, der Sozialabzug, eingeführt. Trotzdem konnte die Schlechterstellung gegenüber Konkubinats paaren nicht für alle Ehepaare vollständig beseitigt werden. Im Hinblick auf eine grundlegende Revision der Ehepaarbesteuerung führte der Bundesrat 2007 eine Vernehmlassung zur Frage durch, ob Ehepaare grundsätzlich gemeinsam oder getrennt besteuert werden sollten. Unter den Parteien bestand kein Konsens, wie die demografischen und sozioökonomischen Veränderungen im Steuerrecht abzubilden seien. Im Mittelpunkt stand darum die Entlastung von Familien mit Kindern. Mit der Einführung des Elterntarifs konnte 2011 die Steuergerechtigkeit zwischen Personen mit und ohne Kinder verbessert werden. 2012 schickte der Bundesrat neue Vorschläge für «DER JAHRZEHNTELANGE KRAFTAKT FÜR DIE ABSCHAFFUNG DER HEIRATSSTRAFE GEHT ALSO WEITER DURCH ALLE INSTANZEN BIS ZUR NÄCHSTEN UND HOFFENTLICH DANN LETZTEN VOLKSABSTIMMUNG ÜBER DIESES STREIT THEMA.» Peter Amstutz* eine ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung in die Vernehmlassung. Die Antworten zeigten nach wie vor viele unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren. Strittig blieb insbesondere, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen habe. Der Bundesrat wartete darum die Abstimmung über die Volksinitiative der CVP «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» ab. Die Initiative forderte, dass die Ehe gegenüber anderen Lebensformen nicht benachteiligt werde. Am 28. Februar 2016 stimmte die Mehrheit der Stände der CVP-Initiative zu – aber das Volk lehnte diese mit 50,8 Prozent hauchdünn ab. Weil so das doppelte Mehr verfehlt wurde, blieb es beim bisherigen Verfassungsrecht. Die Beseitigung der Heiratsstrafe blieb auf der Liste der obersten steuerpolitischen Prioritäten. «Unter Wahrung des strukturellen Gleichgewichts» der direkten Bundessteuern sei die Reform der Ehepaarbesteuerung ab 2022 mit jährlichen Mindereinnahmen von rund einer Milliarde Franken anzustreben, verkündete der Bundesrat. Am vergangenen 10. April traf aus Lausanne wie ein Donner schlag folgende historisch erstmalige Order in Bern ein: Zurück auf Feld eins! Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der CVP zur Initiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» wegen gravierender Informationsfehler des Bundesrats gut und annullierte deren Nein- Ergebnis. Die CVP jubelte: «Die Schweizerinnen und Schweizer wurden vom Bundesrat getäuscht. Statt nur 80 000 Ehepaare sind mehr als das Fünffache, also 454 000 Paare, von einer steuerlichen Diskriminierung betroffen.» Das seien alles in allem fast 1,4 Millionen Personen, nämlich mehr als 900 000 Berufstätige und 400 000 Pensionierte. Es sei für die direkte Demokratie von grösster Bedeutung, dass das Vertrauen des Stimmvolks in die Informationen des Bundesrates nicht verscherzt werde. Weil das Parlament bei seiner Empfehlung – nämlich der Verwerfung der Initiative – von Falschinformationen ausgegangen war, verlangt nun die CVP mit breiter politischer Unterstützung eine Neubeurteilung der Initiative auch durch die Bundesversammlung. Der jahrzehnte lange Kraftakt für die Abschaffung der Heiratsstrafe geht also weiter durch alle Instanzen bis zur nächsten und hoffentlich dann letzten Volksabstimmung über dieses Streitthema. *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus-Redaktion der «Basler Zeitung». Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. ANZEIGE RATGEBER RECHT – Unternehmen tun gut daran, die von ihnen verwendeten Marken ins Markenregister eintragen zu lassen. Eine Eintragung auf Vorrat ist jedoch nicht empfehlenswert. Marken sollten ins Markenregister eingetragen werden Sie begegnen uns jeden Tag, in unterschiedlichen Varianten und Formen. Manche sind sehr bekannt, von anderen hört man nur selten: Marken. Die berühmtesten Marken der Welt sind «Apple», «Coca-Cola» und «Google». In der Schweiz gehören «Rolex», «Nescafé» und «UBS» zu den wertvollsten und bekanntesten. «IM RECHTLICHEN SINNE IST UNTER EINER MARKE EIN KENNZEICHEN ZU VERSTEHEN, MIT DEM EIN UNTERNEHMEN EINE DIENSTLEISTUNG ODER EIN PRODUKT VON SOLCHEN ANDERER UNTERNEHMEN UNTERSCHEIDET.» Im rechtlichen Sinne ist unter einer Marke ein Kennzeichen zu verstehen, mit dem ein Unternehmen eine Dienstleistung oder ein Produkt von solchen anderer Unternehmen unterscheidet. Marken können Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein, so sagt es das Schweizer Markenschutzgesetz. Marken können – unter Bezeichnung von konkreten Marken- und Dienstleistungskategorien – im Marken register hinterlegt werden. Damit kommt dem Inhaber der Marke das ausschliessliche Recht zu, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Dritte dürfen die Marke nicht gebrauchen – tun sie es trotzdem, kann der Markeninhaber rechtlich dagegen vorgehen und den Gebrauch der Marke verbieten lassen. Unter Umständen kann auch Schadenersatz verlangt und gegen den Unberechtigten strafrechtlich vorgegangen werden. Geschützt werden können sämtliche Arten von Marken. Deshalb kann beispielsweise auch ein Slogan ins Markenregister eingetragen werden. Eine Ausnahme besteht hingegen bei Sachangaben oder bei Zeichen, die im Gemeingut stehen, irreführend sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Diese können nicht geschützt werden, ebenso wenig wie beschreibende Marken. Bei der Eintragung gilt: Auf den Schutz berufen kann sich, wer die Marke als erster einträgt. «AUF DEN SCHUTZ BERUFEN KANN SICH, WER DIE MARKE ALS ERSTER EINTRÄGT.» Es ist daher entscheidend, dass zu verwendende Marken rasch und formell korrekt ins Markenregister eingetragen werden. Mit Eintragung der Marke ins Markenregister ist die Marke für zehn Jahre geschützt. Der Schutz kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Nach einer fünfjährigen Benützungsschonfrist besteht eine sogenannte Gebrauchspflicht. Das heisst: Eine eingetragene Marke muss auch benützt werden, und zwar in Bezug auf jede eingetragene Produkte- und Dienstleistungskategorie. Es nützt daher wenig, Marken auf Vorrat einzutragen. Zuständig für die Eintragung ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Auf dessen LEGAL-TEAM Markus Prazeller ist Rechts anwalt und Partner in der Kanzlei Wagner Prazeller Hug. Er ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschafts kammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer für Auskünfte zur Verfügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org. Website (www.ige.ch) finden sich zudem weitere nützliche Informationen zum Markenrechtsschutz. IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Postfach 633, 4410 Liestal Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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