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Standpunkt 475, 14.12.2018

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Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

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14 | Standpunkt der Wirtschaft PUBLIREPORTAGE 14. Dezember 2018 ONLINE-SCHALTER – Im November 2017 ging EasyGov.swiss online. Der Online-Schalter für Unternehmen vereinfacht den Austausch zwischen der Wirtschaft und den Behörden, indem er Behördendienstleistungen online zugänglich macht. Nun wurden einige neue Funktionen freigeschaltet. So können jetzt auch Mutationen im Handels register über EasyGov.swiss abgewickelt werden. Dies hatten sich viele Unternehmen gewünscht. Weniger Bürokratie – Update bei EasyGov.swiss Wer kennt es nicht: Bei Behördengängen müssen die gleichen Informationen oft mehrfach abgegeben werden, da mit unterschiedlichen Formularen und Systemen gearbeitet wird. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern verursacht auch zusätzliche Kosten. Dessen ist man sich aufseiten der Verwaltung durchaus bewusst, wie Bundesrat Johann Schneider Ammann 2017 im Rahmen der Präsentation von EasyGov.swiss erklärte. Und der Wirtschaftsminister stellte Verbesserungen in Aussicht. Formulare automatisch erstellt Mittlerweile arbeiten bereits über 8200 Unternehmen mit der Plattform, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in einer Mitteilung schreibt. Bisher vereinfachte EasyGov. swiss insbesondere die Gründung einer neuen Firma: Die Plattform stellt die erforderlichen Dokumente auf Grund lage der einmal erfassten Firmendaten automatisch aus. Dazu gehören Anmelde formulare für den Handelsregistereintrag, die Mehrwertsteuer, die AHV oder die Unfallversicherung. Für Besitzer eines elektronischen Identitätsnachweises SuisseID besteht sogar die Möglichkeit, die Dokumente direkt online an die zuständige Stelle weiter zuleiten. Mit dem jüngsten Update wurde der Funktionsumfang auch für bestehende Unternehmen entscheidend erweitert. Update vergrössert Nutzen für KMU Insgesamt stehen seit Anfang November 2018 zehn neue Dienstleistungen rund ums Thema Handelsregister zur Verfügung: 1. Firmenänderung (Unternehmensbezeichnung) 2. Zweckänderung 3. Sitzänderung 4. Hinzufügen, Löschen und Mutieren von Gesellschaftern bei einer GmbH 5. Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats einer AG 6. Änderung der Zusammensetzung der Geschäftsführung einer GmbH 7. Allgemeine Statutenänderungen 8. Beglaubigte oder unbeglaubigte Handelsregister-Auszüge bestellen 9. Löschen von Unternehmen aus dem Handelsregister 10. Wechsel der Revisionsstelle Der Onliner-Schalter EasyGov stellt den Unternehmen Dokumente auf Grundlage der einmal erfassten Firmendaten automatisch aus. Die notarielle Beglaubigung dieser Handelsregister-Mutationen kann dabei ebenfalls online erfolgen, indem direkt auf EasyGov.swiss ein zertifizierter Notar aus dem elektronischen Register für Urkundspersonen (UPReg) beigezogen wird. Weitere Ausbauschritte geplant Das Angebot von EasyGov.swiss wird Schritt für Schritt ausgebaut. Der Grund für diesen gezielten Ausbau waren nicht zuletzt die Resultate der nationalen E-Government- Studie 2017, bei der sich über die Hälfte der befragten Unternehmerinnen und Unternehmer für die Möglichkeit ausgesprochen hatte, Handelsregister-Mutationen online Bild: zVg abzu wickeln. Solche direkten Rückmeldungen werden auch bei den weiteren Ausbauschritten eine wichtige Rolle spielen, die laut dem SECO geplant sind. Bis Ende 2019 sollen demnach die gefragtesten Behördengänge online zur Verfügung stehen. ANZEIGE

14. Dezember 2018 RATGEBER Standpunkt der Wirtschaft | 15 RATGEBER INKASSO Vom Risiko zum Restrisiko Frage: Wie kann ich Inkassomassnahmen verhindern, damit aus dem Risiko ein Restrisiko wird? Antwort: Man beginnt damit ganz vorne: bei der Akquisition. Schon vor dem Verkaufsgespräch sollte die Bonität eines potenziellen Kunden bekannt sein. Das bedingt eine frühe Abklärung schon vor oder kurz nach einem ersten Geschäftskontakt. Der zeitliche und finanzielle Aufwand hält sich in engen Grenzen, in der Regel genügt eine kurze Anfrage, um eine zuverlässige Einschätzung auf dem Bildschirm zu haben. Diese Grundlage sollte unbedingt routinemässig auch bei Bestandskunden beachtet werden. Die Verkäuferinnen und Verkäufer müssen die aktuelle Kreditlimite kennen. Unabdingbar ist die zweifelsfreie Identifikation der Vertragspartei und damit die Kenntnis der Haftungsverhältnisse. Auch die Verträge selbst gilt es, genau unter die Lupe zu nehmen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lassen sich Regeln aufstellen, die eine spätere Durchsetzung der Forderung wesentlich erleichtern. Dort empfiehlt es sich auch, sowohl Verzugszinsen als auch Mahngebühren (in absoluten Beträgen) und dergleichen festzulegen. Fazit: Das Debitorenmanagement gehört nicht zu den Kernprozessen eines Unternehmens, und dennoch, wenn es darum geht, dem Kostendruck zu begegnen, sind perfekte Abläufe in der Wertschöpfungskette der effektivste Weg, um nicht unnötig Geld zu verlieren. ANZEIGEN Marco Zuberbühler, Geschäftsleitung Creditreform Egeli Basel AG. POLIT-KOLUMNE «Aus den Augen, aus dem Sinn – niemand weiss wohin ...» Wer in der Schweiz rechtmässig lebt und seinen Wohn- und Aufenthaltsort wechselt, kennt das Prozedere: Abmelden bei der Einwohnerkontrolle der bisherigen Wohngemeinde, Papiere behändigen und innert kurzer Frist am neuen Wohnort abgeben – fertig. Abtauchen im eigenen Land ist für Einheimische praktisch unmöglich. Und für Asylbewerber? Werden Asyl gesuche abgelehnt und Abgewiesene zur Ausreise aufgefordert, eröffnet sich rund der Hälfte von ihnen die Möglichkeit, dank dem seltsamen Status «unkontrolliert abgereist» des Staatssekretariats für Migration (SEM) trotzdem in der Schweiz zu bleiben oder in einem andern Land um Aufnahme zu bitten. Bundesamtlich wird den Steuerzahlern das Gefühl gegeben, nahezu alle abgewiesenen Asylsuchenden hätten längst die Schweiz verlassen oder anderswo neue Gesuche gestellt. «DEN STEUERZAHLERN WIRD DAS GEFÜHL GEGEBEN, NAHEZU ALLE ABGEWIESENEN ASYLSUCHENDEN HÄTTEN LÄNGST DIE SCHWEIZ VERLASSEN ODER ANDERSWO NEUE GESUCHE GESTELLT.» Peter Amstutz* Die Geschäftsprüfungskommission des National rats (GPK) hat durch Überprüfung von rund 60 000 Asylentscheiden mit Ausschaffungshaft abgeklärt, ob negative Asylentscheide tatsächlich zur Ausreise führen. Das Ergebnis: 47 Prozent der abgelehnten Asylsuchenden reisten unter behördlicher Kontrolle nachweisbar aus der Schweiz aus. Für 8 Prozent wandelte das SEM den negativen Entscheid meist in den legalen Status der vorläufigen Auf nahme um. 25 Prozent sind «unkontrolliert abgereist», für weitere 20 Prozent gilt der Ausreisestatus als «offen». Es zeigt sich also, dass die zuständige Bundes behörde keine Ahnung hat, wo sich 45 Prozent der abgelehnten Asylsuchenden aufhalten. In der Schweiz? In Nachbarländern? Oder gar im Herkunftsstaat? Klar ist einzig, dass 41 Prozent der Personen mit offenem Ausreisestatus irgendwann in der Schweiz Nothilfe bezogen. Was von den SEM-Zahlen zu halten ist, formulierte die GPK deutlich: «Dies bedeutet, dass die Kategorie der unkontrollierten Abreise die effektiven Verhältnisse nicht korrekt widerspiegelt. Die Datenverwaltung des SEM ist ineffizient, fehleranfällig und von beschränktem Nutzen.» Der Bundesrat müsse dafür sorgen, dass untergetauchte Personen auch tatsächlich so erfasst werden. Ausserdem sei die Melde praxis der Kantone einheitlich abzustimmen, und die Meldungen der Kantone müssten tatsächlich registriert werden. Mit dem Begriff der «unkontrollierten Abreise» für nach wie vor in der Schweiz lebende Ex- Asylsuchende konnte die GPK nichts an fangen. Der Bundesrat habe dafür zu sorgen, dass diese letztlich die Verhältnisse verschleiernde Bezeichnung nicht mehr für untergetauchte Asylbewerber verwendet werde. Auch die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) verwies auf «Handlungsbedarf». Damit das SEM die Aufsicht tatsächlich wahrnehmen und ein Monitoring erstellen könne, sei es auf verlässliche, aussagekräftige Daten angewiesen. Der Bundesrat solle sicherstellen, «dass die Daten korrekt erfasst werden» und eine effiziente Datenverwaltung möglich werde. Zusammen mit den Kantonen sei ein effizientes Monitoring zu betreiben. Man muss also festhalten, dass sich jedes Jahr Tausende von abgewiesenen Asylsuchenden hierzulande auf ihre zweite Flucht begeben, nämlich in den schweizerischen Untergrund. Dort leben sie dann als Sans-Papiers von der ihnen gemäss Verfassung zustehenden Nothilfe. Das SEM selber geht von rund 15 000 Personen dieser Kategorie aus. Es hat mittlerweile Massnahmen getroffen, um unkontrollierte Abreisen zu erschweren. Dies nicht zuletzt, weil das Abtauchen in der Schweiz immer mehr als die attraktivere Variante erkannt wird. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vermutet das Problem an einem anderen Ort. Viele Asylsuchende würden ungenügend oder wider sprüchlich informiert. Das führe zu Verun sicherung und Misstrauen. Asylsuchende sollten laut SFH transparent und ehrlich über ihre Möglichkeiten informiert werden. Nur wenn man im Asylprozess Vertrauen schaffe, könne das Untertauchen bekämpft werden, findet die SFH. Auch diese Medaille hat jedoch eine Kehr seite. Asylsuchende, die sich dem Vollzug entziehen wollen, können ziemlich genau abschätzen, wann die letzte Chance dazu besteht. Möglich ist das, weil sie heute schon schneller und besser informiert werden über ihre Erfolgsaussichten sowie über den Asylprozess und den Zeitplan des Verfahrens. Das ist eine Nebenwirkung der kostenlosen Rechtsvertretung, auf die Asylsuchende Anspruch haben. Das SEM selber anerkennt als Hauptgrund für die höhere Untertauchquote eine «realistische Chancenberatung durch die unabhängige Rechtsvertretung». *Peter Amstutz, ehemaliger Leiter der Bundeshaus- Redaktion der «Basler Zeitung» Der Autor gibt seine eigene Meinung wieder. Diese muss sich nicht mit jener der Wirtschaftskammer decken. RATGEBER RECHT – Ein vom Arbeitgeber beauftragter Vertrauensarzt darf nur Informationen weitergeben, die zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden nötig sind, aber keine Angaben zur Diagnose. Auch der Vertrauensarzt untersteht dem Arztgeheimnis Hat ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden, kann er eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. Doch nach welchen Grundsätzen läuft eine solche Untersuchung ab? Die Pflicht des Arbeitnehmenden, auf Verlangen des Arbeitgebers einen Vertrauensarzt aufzusuchen, ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmenden. Dennoch ist ein Arbeitgeber im Sinne der Klarheit gut beraten, eine explizite Verpflichtung im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement festzuhalten. Meistens ein Allgemeinpraktiker Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist der Vertrauensarzt nicht durch eine Behörde oder den Kanton besonders legitimiert. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine medizinische Fachperson des Vertrauens des Arbeitgebers, der diese auswählt und bezahlt. In der Regel wird es sich um einen Allgemeinpraktiker handeln. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, in besonderen Fällen einen Facharzt, beispielsweise eine Psychiaterin oder einen Psychiater, beizuziehen. Obwohl der Arbeitgeber die Arztkosten übernimmt, untersteht der Arzt selbstverständlich dem Arztgeheimnis. Dieser darf dem Arbeitgeber nur diejenigen Informationen und Daten übermitteln, welche zur Ausführung des Arbeitsvertrags bzw. zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sind. Darunter fallen insbesondere Angaben über die Dauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit, ob diese krankheits- oder unfallbedingt ist oder welche Arbeiten bei einer Teilarbeitsfähigkeit ausgeführt werden können und welche nicht. Für diese Beurteilung kann es hilfreich sein, wenn dem Vertrauensarzt vorgängig ein Stellenbeschrieb oder sonstige Angaben über das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmenden zugestellt werden. Die Information des Arztes an den Arbeitgeber erfolgt in der Regel durch Abgabe eines Arzt­ zeugnisses. Nicht zulässig sind dabei Angaben über Diagnose, Heilungsmethoden und -aussichten oder gar die Abgabe eines eigentlichen medizinischen Gutachtens. Anders verhält es sich nur, wenn der Arbeitnehmende den Arzt vom Arztgeheimnis befreit. Dann ist eine umfassendere Arbeitgeberinformation gestattet. Eine Weigerung hat Folgen Trotz der Treuepflicht des Arbeitnehmenden kann dieser nicht gezwungen werden, den vom Arbeitgeber festgelegten Vertrauensarzt aufzusuchen. Doch dies hat Folgen: Bei einer Weigerung der ärztlichen Untersuchung gilt die vom Arbeitnehmenden behauptete Arbeitsunfähigkeit als widerlegt und die Lohnfortzahlung entfällt. Denn bei fehlender Arbeitsunfähigkeit kommt der Arbeitnehmende seiner Arbeitspflicht unentschuldigt nicht nach, weshalb er für diese Zeit konsequenterweise keinen Lohn erhält. LEGAL-TEAM Fürsprecherin Barbara Gfeller ist Leiterin des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal-Team steht den Mitgliedern der Wirtschaftskammer Baselland für Auskünfte zur Ver fügung. Barbara Gfeller ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail: b.gfeller@kmu.org. IMPRESSUM Herausgeber ⁄ Verlag: Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern, Tel. 031 380 14 14, verlag@sgv-usam.ch Redaktion sgz: Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern Tel. 031 380 14 14, redaktion@sgv-usam.ch Regionalbund «Standpunkt» Herausgeber: Wirtschaftskammer Baselland Arbeitgeber Baselland, Unabhängiges Podium für eine liberale Wirtschaft und Gesellschaft, Haus der Wirtschaft, Altmarktstrasse 96, 4410 Liestal Tel. 061 927 64 64, Fax 061 927 65 50 www.kmu.org, standpunkt@kmu.org Verantwortung: Christoph Buser, Direktor Redaktion/Umbruch: Reto Anklin (ra) Produktion: IWF, Postfach 633, 4410 Liestal Abonnement im Mitgliederbeitrag inbegriffen Adressänderungen: Bitte an Wirtschaftskammer Baselland, standpunkt@kmu.org Der Abdruck von Textbeiträgen mit vollständiger Quellenangabe ist erlaubt.

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