Aufrufe
vor 5 Jahren

Standpunkt 452, 6.10. 2017

  • Text
  • Berufsschau
  • Wirtschaft
  • Liestal
  • Wirtschaftskammer
  • Haus
  • Baselbieter
  • Markus
  • Basel
  • Digitalisierung
  • Baselland
Standpunkt der Wirtschaft – Offizielles Informationsorgan der Wirtschaftskammer Baselland

BL 10 TRADITIONSBETRIEBE

BL 10 TRADITIONSBETRIEBE 6. Oktober 2017 – Schweizerische Gewerbezeitung Haus der Wirtschaft – Dienstleistungs- und Kompetenz-Zentrum für KMU aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie CORDAG AG – Im Jahr 1865 gründete Alfons Stöcklin in Aesch eine Seilerei. Das Unternehmen nennt sich heute CORDAG AG und hat Blachen, Verdecke, Allround-Zelte, Sport- und Schutznetze, aber auch Artikel für Metzgereien, wie Fleischwarennetze, im Sortiment. Von der Seilerei zur Anbieterin von Werbetechnik Die CORDAG AG in Aesch gilt seit vielen Jahren als die Spezialistin für alle Arten von Werbe- und Displaysystemen. Ihr heutiges Sortiment ist sehr umfassend und schliesst Blachen und Verdecke, Allround-Zelte, Sport- und Schutznetze, aber auch Artikel für Metzgereien, wie Fleischwarennetze, ein. Die Firmengeschichte begann vor 152 Jahren. 1865 gründete der Aescher Bürger Alfons Stöcklin eine Seilerei. Sein Sohn Josef führte die «Seilerei Stöcklin» bis 1933 weiter. Der Betrieb stellte Seilerwaren, Bindfäden, Packund Spezialschnüre für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft her. Flachs, Hanf und Leinen waren damals die Grundmaterialien für die mannigfaltigen Produkte. IN KÜRZE CORDAG AG Hauptstrasse 144 4147 Aesch DIE ÄLTESTEN BASELBIETER BETRIEBE Das Kunstnetz vor den Ausstellungshallen der Art Basel wurde von der CORDAG hergestellt. FOTOS ZVG Gegründet: 1865 Zum Angebot gehörten in den 20erund 30er-Jahren auch schwere und zum Teil Hunderte Meter lange Antriebsseile, welche die aus der Wasser kraft via Turbinen gewonnene Energie auf Transmissionen von Fabrik maschinen übertrugen. Der Firmenchronik entnehmen wir, dass 1940 bei der Schappe in Arlesheim der letzte Antrieb dieser Art ausser Betrieb genommen wurde. Seilerei Stöcklin wird CORDAG AG 1933 konnte die Gründerfamilie Stöcklin den Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr weiterführen. Die Seilerei wurde von der Schweizerischen Bindfadenfabrik Schaffhausen übernommen und als CORDAG AG in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der neue Firmenname bezog sich auf die französische Übersetzung der Begriffe Seil und Kordel: cordage. Die neue Besitzerin setzte anfänglich weiter auf die Produktion von Seilen. Diese wurden nach wie vor im Baugewerbe und zum Beispiel für Pferde geschirre in der Landwirtschaft gebraucht. Doch mit der zunehmenden Motorisierung nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Nachfrage nach Seilen stetig zurück. So begann die Firma bereits in den frühen Fünfzigerjahren mit der Herstellung von Blachen und Verdecken für Last wagen. Anfänglich wurden dafür ausschliesslich Segeltuchstoffe verwendet. Im Laufe der Jahre wurden die Naturfasern schliesslich durch neu ent wickelte Polyestergarne mit hoch wertiger PVC-Beschichtung abgelöst. Ebenfalls in der ersten Hälfte der Fünfzigerjahre stieg die CORDAG in das Geschäft mit Netzen für Fleischwaren aller Art ein und führte solche Produkte erstmals im schweizerischen Markt ein. Heute machen diese «Metzgerei-Artikel» 50 Prozent des gesamten Firmenumsatzes aus. Neben Metzgerschnüren, Wurst- und Pouletschlaufen, Kunstdärmen sowie Schinkenund Bratennetzen finden sich auch spezielle Metzgerschuhe, -stiefel und -schürzen im aktuellen Sortiment. Seit 1972 wieder Familienbetrieb Während einiger Jahre gehörte der Betrieb zur Arova-Gruppe, einem Verbund von fünf ähnlich gelagerten Unternehmen, und firmierte auch unter diesem Namen. 1972 wurde der Betrieb aus der Gruppe wieder herausgelöst, an einen Investor verkauft und von dessen Familie bis zum heutigen Tag unter dem Traditionsnamen COR­ DAG weitergeführt. Marcel W. Buess Auch die Schutznetze im «St. Jakob-Park» stammen aus dem Hause CORDAG. Der Lieferwagen der CORDAG AG in den Fünfzigerjahren. Das Firmengebäude der CORDAG AG in den Vierzigerjahren. Anzahl Mitarbeitende: 16 Mitglied von Gewerbe und Industrie Aesch Der Standpunkt stellt in einer Serie die ältesten Mitgliedsbetriebe der Baselbieter Gewerbeund Industrievereine vor. Als Nächstes erscheint: Schaub Medien AG, Sissach, gegründet 1885. Mitglied des Gewerbevereins Sissach. LINKS www.cordag.ch INTERVIEW – Der Absatz via Internet werde in Zukunft an Bedeutung gewinnen, sagt Roberto Ferrara, Geschäftsführer der CORDAG AG. Gerade bei Spezialprodukten spielten aber herkömmliche Vertriebskanäle wie der Verkäufer oder das Telefon immer noch eine sehr entscheidende Rolle. «Direkter Kundenkontakt ist für uns auch im digitalen Zeitalter wichtig» Seit diesem Frühling leitet Roberto Ferrara als Geschäftsführer die COR­ DAG AG in Aesch. Die Traditionsfirma blickt mittlerweile auf eine 152 Jahre alte Geschichte zurück. Der ursprüngliche Handwerksbetrieb entwickelte sich in dieser langen Zeit zu einem modernen Anbieter von Netz-, Blachen- und Displaysystemen aller Art. In der Digitalisierung sieht Ferrara die nächste grosse Herausforderung. Standpunkt: Herr Ferrara, wie unterscheidet sich die CORDAG AG von der Konkurrenz? • Roberto Ferrara: Unsere Stärke liegt in unserer Flexibilität und unserer jahrzehntelangen Erfahrung. Wenn wir mit «massgeschneiderte Lösungen» werben, ist das nicht einfach Roberto Ferrara Geschäftsführer CORDAG AG. eine schöne Worthülse, sondern wir verbinden traditionelles Handwerk mit Know-how, moderner Technik und einem breit gefächerten Dienstleistungsangebot. Bei uns erfolgen Beratung, Ideenentwicklung, Beschriftung, Druck, Konfektion und Montage aus einer Hand. So fertigen wir eine Abdeckung für den privaten Haushalt ebenso professionell an wie eine komplexe Netzkonstruktion für die Art Basel oder Spezialvorhänge für die chemische Industrie. Wo findet noch traditionelles Handwerk statt? • Wir betreiben noch eine hauseigene Industriesattlerei. Es bleibt viel Handarbeit – auch in der Schriftenmalerei. Wir beschäftigen bestens ausgebildete Fachkräfte wie Sattler oder Schriftenmaler. So können wir Sonderanfertigungen herstellen und fast alle Kundenwünsche umsetzen. Dann wird das Handwerk auch in Zukunft eine Rolle spielen? • Ich bin überzeugt, dass trotz Digitalisierung und technischem Fortschritt das handwerkliche Können bei uns immer wichtig sein wird. Nur so können wir Spezialwünsche erfüllen. Im Produktionsbereich müssen wir uns künftig noch mehr auf Spezialitäten und Nischen konzentrieren. Dennoch wird die Digitalisierung vor Ihrem Betrieb nicht Halt machen. • Keine Frage. Die Digitalisierung stellt auch für die CORDAG AG eine grosse und zukunftsentscheidende Herausforderung dar. Das bedingt zuerst die entsprechende Veränderungsbereitschaft unserer Mitarbeitenden. Wir müssen sämtliche Arbeitsprozesse anpassen. Das wird auch den Vertrieb betreffen. Der Absatz via Internet wird an Bedeutung gewinnen. Ist es für Sie denkbar, künftig nur noch auf einen digitalen Vertrieb zu setzen? • Vorläufig nicht. Der direkte Kundenkontakt ist für uns nach wie vor sehr wichtig. Technische Beratung und die unzähligen Material- und Ausführüngsvarianten lassen sich derzeit noch nicht digital abbilden. Hier spielen herkömmliche Vertriebskanäle wie der Aussendienst oder das Telefon immer noch eine sehr entscheidende Rolle. Unsere Kunden wollen und schätzen den persönlichen Kontakt. Das wird sich so schnell nicht ändern. Auch wir werden die digitale Herausforderung annehmen, aber wir wären schlecht beraten, alleine darauf zu setzen. Interview: Marcel W. Buess

RATGEBER Haus der Wirtschaft -– Dienstleistungs- und Kompetenz-Zentrum für KMU aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie 6. Oktober 2017 – Schweizerische Gewerbezeitung BL 11 RATGEBER INKASSO Überwachung, die sich lohnt Frage: Was kann ich gegen die Verjährung meiner Verlustscheine tun? Antwort: Fruchtet eine Betreibung nicht, stellt das zuständige Betreibungsamt für den ungedeckt gebliebenen Betrag einen Verlustschein aus. Mit diesem Verlustschein ist eine erneute Betreibung möglich, und er stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG dar. Seit dem 1. Januar 1997 ist das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft. Seither verjähren sämtliche Verlustscheine grundsätzlich 20 Jahre nach Ausstellung. Es sei denn, die Verjährungsfrist wird durch eine erneute Betreibung, eine Teilzahlung oder eine ausdrückliche Schuldanerkennung unterbrochen. Ihr Partner im Kredit- und Debitorenmanagement bewahrt Sie davor, die Verjährungsfrist zu versäumen und handelt rechtzeitig für Sie. Fazit: Seit Anfang 2017 verjähren jeden Tag Verlustscheine, die älter als 20 Jahre alt sind. Nur eine konsequente Überwachung und die richtigen Handlungen führen zu Liquiditätszuflüssen beim Gläubiger oder seinem Vertreter. LEHRSTELLEN 2018 Lehrstellensuche im Web gestartet Die Lehrstellensuche für das Jahr 2018 hat begonnen. Dabei ist berufsberatung.ch die wichtigste Adresse für Lehrstellensuchende – mit den offiziellen und täglich aktualisierten Lehrstellen-Daten aller Kantone. Auf berufsberatung.ch sind alle offenen Lehrstellen aufgeführt und werden mit zusätzlichen Informationen, Bildern und Filmen zu den jeweiligen Berufen ergänzt. Eingeloggten Usern steht eine persönliche Startseite zur Verfügung. Ein Such-Abo hilft Jugendlichen zusätzlich bei ihrer Suche: Per Mail werden die Jugendlichen auf neue Lehrstellen in ihrem Wunschberuf aufmerksam gemacht. Das Portal wird zu gleichen Teilen durch die Kantone und den Bund finanziert. Reto Anklin LINK www.berufsberatung.ch Marco Zuberbühler, Geschäftsleitung Creditreform Egeli Basel AG. SEMINAR ARBEITSRECHT – Im Haus der Wirtschaft beantworteten die beiden Rechtsexperten Barbara Gfeller und Markus Prazeller brisante Fragen zum heiklen Thema Arbeitszeiterfassung. Kontroverse Arbeitszeiterfassung Kaum ein anderes Rechtsgebiet ist so stark reguliert wie das Arbeitsrecht. Neben den Bestimmungen zum Arbeitsvertrag im Obligationenrecht finden sich im Arbeitsgesetz sowie diversen weiteren Verordnungen detaillierte Regeln zur Arbeitszeit, zu den einzuhaltenden Pausen und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine dieser Bestimmung, die jüngst auch in der Öffentlichkeit breit diskutiert wurde, regelt die Arbeitszeiterfassung. Ein aktuelles wie umstrittenes Thema gleichermassen. Im Rahmen der Vortragsreihe «Seminar Arbeitsrecht» haben die Rechtsexperten Barbara Gfeller und Markus Prazeller interessierte Mitglieder über die rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeiterfassung aufgeklärt und Fragen beantwortet. Grosses Interesse am Seminar Die Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung finden sich im Arbeitsgesetz und wurden erst kürzlich vom Gesetzgeber angepasst – entsprechend gross war auch das Interesse an der Veranstaltung, welche im Haus der Wirtschaft stattfand. Am Seminar, das unter der Schirmherrschaft von «Arbeitgeber Baselland» durchgeführt wurde, nahmen rund 30 Personen teil. Barbara Gfeller, Leiterin des Rechtsdienstes der Wirtschaftskammer, klärte die Teilnehmenden über die gesetzlichen Grundlagen zur Arbeitszeit auf. So betrage die Höchstarbeitszeit für Büropersonal gemäss Arbeitsgesetz 45 Stunden, wobei der Arbeitgeber dafür verantwortlich sei, dass die Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit eingehalten werden. Die Kontrolle erfolge über die Arbeitszeiterfassung. «Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit, der Ruhezeiten so­ Der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Markus Prazeller referiert im Haus der Wirtschaft in Liestal vor den Teilnehmenden des Seminars Arbeitsrecht. FOTO ANKLIN wie der Pausen der Arbeitnehmenden», führte Gfeller aus. Diese Pflicht gelte für alle Arbeitgeber, welche in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen. «Es bestehen nur wenige Ausnahme. Nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen beispielsweise Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit», wie Barbara Gfeller festhielt. Diverse Stolpersteine Markus Prazeller, als Anwalt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig, wies auf die Stolpersteine im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung hin. Er stelle in der Beratung immer wieder fest, dass eine grosse Unsicherheit bezüglich der Ausnahme der Arbeitszeiterfassung besteht. «Im Rahmen der jüngsten Revision wurden zwei Ausnahmetatbestände eingeführt», sagte Prazeller. So könne unter sehr restriktiven Voraussetzungen ganz auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden. «Das Verfahren zur Befreiung der Erfassungspflicht ist jedoch aufwändig und für KMU in der Regel nicht praktikabel», sagte Prazeller. Neu haben Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, die Arbeitszeit ihrer Angestellten vereinfacht zu erfassen und nur die tägliche Arbeitszeit schriftlich zu dokumentieren. Allerdings ist auch dieses Verfahren an Voraussetzungen gebunden, die vorgängig erfüllt sein müssen. So ist dieses Verfahren nur auf Arbeitnehmer anwendbar, die über einen gewissen Grad an Autonomie verfügen. Weiter bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. «In den meisten Fällen gibt es keine Alternativen zur Arbeitszeiterfassung», sagte Prazeller. Die Arbeitgeber seien daher gut beraten, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden gesetzeskonform zu erfassen. «Unterlassungen können unter anderem hohe Bussen zur Folge haben.» Reger Austausch beim Apéro Im zweiten Teil der Veranstaltung hatten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit, den Rechtsexperten im Rahmen eines Apéros Fragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit wurde rege Gebrauch gemacht. Reto Anklin RATGEBER RECHT – Sollen mehrere Personen für die Verpflichtungen aus einem Mietvertrag haften, so sind diese immer als eigentliche Vertragsparteien (gemeinsame Mieterschaft) aufzuführen. Verhältnisse klar bezeichnen – gerade im Mietrecht In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall vereinbarten die W. AG als Vermieterin und die A. AG als Mieterin in einem Nachtrag zum Mietvertrag, dass Herr A. als Solidarpartner in den Mietvertrag aufgenommen wird, über den auch die Mietkaution abgewickelt werden kann. Nach ein paar Jahren wurde die eingangs erwähnte Liegenschaft an die V. AG verkauft. Später fiel die Mieterin A. AG in Konkurs. Die V. AG verlangte von Herrn A. die ausgefallenen Mietzinse. Solidarische Haftungen für Verpflichtungen aus einem Mietvertrag können entweder aus einer Parteistellung oder aus einem Sicherungsgeschäft entstehen. Unter Sicherungsgeschäften versteht man Solidar bürgschaften (OR 492 ff.), Garantieverpflichtungen (OR 111) oder kumulative Schuldübernahmen. Bei «Mietern» ist alles klar Sind auf Seiten der Mieter mehrere Personen im Vertrag ausdrücklich als «Mieter» bezeichnet, so sollte klar sein, dass sich deren solidarische Haftung aus ihrer eigentlichen Parteistellung ergibt. Landrat Andreas Dürr, Rechtsanwalt, Legal-Team Wirtschaftskammer. Werden Vertragsparteien jedoch als «Solidarpartner» oder «Solidarhafter» bezeichnet, so kann sehr schnell streitig sein, ob die Person als Mieterin (Partei) oder «nur» aus einem Sicherungsgeschäft haftet. Welche Art Sicherungsgeschäft? Und bei letzterer Konstellation stellt sich dann zudem sofort die Frage, um welche Art Sicherungsgeschäft es sich denn im konkreten Fall handeln soll. Das ist eine für die Rechtsgültigkeit des Sicherungsgeschäftes entscheidende Frage, da je nachdem unterschiedliche Formvorschriften zu beachten sind. Da der mithaftende Vertragspartner am Tag der Wahrheit tendenziell nach jeder Möglichkeit sucht, sich der Haftung zu entziehen, wird er damit argumentieren, dass seine Haftung höchstens aus einem Sicherungsgeschäft resultieren könne und es sich – ungeachtet der Bezeichnung – um eine formungültige Solidarbürgschaft handle. Formvorschriften nicht eingehalten Diese Argumentation dürfte auch häufig von Erfolg gekrönt sein, nicht nur weil die Formvorschriften der Bürgschaft tatsächlich nicht eingehalten sind, sondern auch weil die Gerichte im Zweifel bei Sicherungsgeschäften häufig Formfehler annehmen – dies immer zum Schutz des Schuldners, gerade im Mietrecht – so auch im eingangs erwähnten Fall, wo erst das Bundesgericht dem Vermieter recht gab und die Haftung des A. doch noch bejahte. Aufgepasst bei Vertragsgestaltung Als Fazit kann nur folgende Empfehlung gelten: Aufgepasst bei der Vertragsgestaltung! Sollen mehrere Personen für die Verpflichtungen aus einem Mietvertag haften, so sind diese immer als eigentliche Vertragsparteien (gemeinsame Mieterschaft) aufzuführen. Unklare Bezeichnungen wie Solidarpartner oder Solidarhafter sind zu vermeiden. Soll hingegen bloss ein Sicherungsgeschäft für einzelne zu sichernde mietvertragliche Leistungen (zum Beispiel Kaution, Mietzins oder Rückbau) vereinbart werden, so müssen die Art der Verpflichtung (Bürgschaft, Garantie) und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme durch den Dritten klar umschrieben werden. LEGAL-TEAM Der Rechtsanwalt und Landrat Andreas Dürr ist Mitglied des Legal-Teams der Wirtschaftskammer Baselland. Das Legal- Team steht den Mitgliedern der Wirtschafts kammer für Auskünfte zur Verfügung. Es ist erreichbar unter der Telefonnummer 061 927 66 70 oder via E-Mail an dessen Leiterin, Fürsprecherin Barbara Gfeller: b.gfeller@kmu.org.

Standpunkt der Wirtschaft